Die Abtretungserklärung ist ein Vertrag über einen Gläubigerwechsel: Immer dann, wenn Forderungen von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger übertragen werden, spricht man von Abtretung. Abtretungserklärungen, die auch Zessionsverträge genannt werden, sind für alle Seiten bindend und sowohl im Verbraucherrecht als auch zwischen juristischen Personen möglich.
Person A. ist Vermieter von Person B. Person B. schuldet dem Vermieter 900,00 € Miete. Person A. schließt eine Abtretungserklärung mit Person C. und überträgt die Forderung von 900,00 €.
Der Gesetzgeber definiert die Abtretungserklärung in § 398 BGB:
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Für die Abtretungserklärung gelten folgende Voraussetzungen:
Es ist auch möglich, dass eine Abtretungserklärung über zukünftige (wahrscheinliche) Forderungen geschlossen wird.
Normalerweise kann die Abtretungserklärung übrigens formfrei erfolgen. Außer bei Abtretungserklärungen über Hypotheken ist die Schriftform nicht erforderlich. Dennoch sollten Abtretungserklärungen immer schriftlich aufgesetzt werden, um im Streitfall nachweisen zu können, wer der Gläubiger ist.
Es werden die (juristischen) Personen genannt, zwischen denen die Abtretungserklärung geschlossen wird: Zessionar und Zedent.
Als Gegenstand der Abtretungserklärung wird die Forderung aufgeführt. Außerdem werden der Schuldner, gegen den die Forderung besteht, die Höhe des Anspruchs und die Art des ursprünglichen Vertrags (beispielsweise Kaufvertrag) festgehalten.
Die Abtretungserklärung sollte einen Paragraphen enthalten, der die Forderungen dem neuen Gläubiger (Zessionar) zusichert.
Alle Nebenrechte, so genannte akzessorische Sicherheiten (zum Beispiel Hypotheken oder Bürgschaften), aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis gehen mit der Abtretung auf den neuen Gläubiger über.
Zum Schluss wird bestimmt, ob und wie Änderungen am Vertrag möglich sind und ob es weitere Bedingungen gibt. Eine mögliche Bedingung wäre zum Beispiel, dass alle Unterlagen auf den neuen Gläubiger übergehen müssen. Wird eine salvatorische Klausel vereinbart, wird auch diese an dieser Stelle ergänzt.
Beide Vertragspartner unterschreiben die Abtretungserklärung.
Mit der Abtretungserklärung wechselt nicht nur der Gläubiger, sondern es werden auch die akzessorischen Sicherungsrechte übertragen. Der ursprüngliche Vertrag zwischen Altgläubiger und Schuldner bleibt trotz Abtretungserklärung bestehen. Das heißt, dass zum Beispiel auch die Möglichkeit zur Anfechtung, zur Kündigung oder zum Rücktritt bei den ursprünglichen Vertragspartnern bleibt.
Person A. ist Vermieter von Person B., Person B. schuldet dem Vermieter 900,00 € Miete. Person A. schließt eine Abtretungserklärung mit Person C. und überträgt die Forderung von 900,00 €.
Der Mietvertrag zwischen Vermieter A. und Mieter B. bleibt von der Abtretungserklärung zwischen A. und C. unberührt. Möchte B. etwa seine Wohnung kündigen, muss er die Kündigung an den Vermieter A. richten.
Abtretungserklärungen bei Versicherungen kommen häufig ins Spiel, wenn es um die Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen geht. Hierbei tritt der Geschädigte seine Forderungen gegenüber der gegnerischen Versicherung an die Autowerkstatt ab. Diese rechnet dann direkt mit dem Versicherer ab, ohne dass die Gegenseite in Vorleistung gehen oder sich mit der Versicherung auseinandersetzen muss.
Auch im Rahmen des Online-Shoppings sind Abtretungsvereinbarungen üblich. Wenn Kunden Ihre Rechnung nicht begleichen, treten viele E-Commerce-Händler die entsprechenden Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft ab. Als Factoring wird die gewerbliche Abtretung von Forderungen eines Unternehmens an ein Kreditinstitut oder ein Factoring-Unternehmen bezeichnet.
Auch Abtretungserklärungen für das Jobcenter sind in der Praxis verbreitet. In der Regel ist es so, dass das Jobcenter die Miete an den Bürgergeld-Empfänger überweist und dieser den Betrag an den Vermieter weiterleitet. Über eine Abtretungserklärung kann nach § 22 Abs. 7 SGB 2 eine direkte Zahlung vom Jobcenter an den Vermieter vereinbart werden.
Eine Abtretungserklärung spielt im Insolvenzverfahren eine wichtige Rolle. Der Insolvenzschuldner tritt damit den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter ab.