Während der Arbeitsunfähigkeit besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntfFG) für 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anschließend erhalten Arbeitnehmer normalerweise Krankengeld von der Krankenkasse. Ob Krankenkasse oder Arbeitgeber bei Krankheit zahlen, entscheidet unter anderem über die Höhe der Einkünfte. Während der Arbeitgeber das Gehalt während der Entgeltfortzahlung in voller Höhe zahlt, entspricht das Krankengeld nur etwa 70 % des normalen Gehalts.
Doch wer zahlt, wenn Sie nach 6 Wochen Krankheit für einen Tag wieder zur Arbeit gehen und sich dann erneut krankmelden? Ob Sie in diesem Fall Krankengeld oder Lohnfortzahlung bekommen, ist abhängig davon, ob es sich um eine Folgekrankheit handelt oder eine neue unabhängige Erkrankung vorliegt.
Der Arbeitgeber leistet weiterhin Entgeltfortzahlung bei erneuter Krankheit, sofern kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt. Das heißt, die erste und die zweite Krankheit müssen voneinander unabhängig und zeitlich getrennt sein.
Daher spricht man auch von einer Fortsetzungserkrankung, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf der alten, nicht behobenen Erkrankung beruht.
Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 505/18) liegt die Darlegungs- und Beweislast beim erkrankten Arbeitnehmer. Das heißt, dieser muss nachweisen können, dass es eine zeitliche Pause zwischen den Erkrankungen gibt.
Der Arbeitgeber zahlt nicht, wenn eine Krankheit mehrere Wochen dauert und zwischendurch nur durch einen Tag zurück auf der Arbeit unterbrochen ist. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor.
Der Angestellte ist aufgrund eines gebrochenen Arms 6 Wochen krankgeschrieben, dann geht er einen vollen Tag wieder arbeiten. Anschließend stellt der Arzt aufgrund des Armbruchs für 2 weitere Wochen eine eAU-Bescheinigung aus. Daher erhält er:
Wenn es sich bei der zweiten Krankheit um eine völlig neue Krankheit handelt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn es sich jedoch um die gleiche Krankheit oder eine Folgeerkrankung handelt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die beiden Krankheiten unabhängig voneinander sind und dass die Ersterkrankung vollständig ausgeheilt ist.
Ein Angestellter ist aufgrund eines Armbruchs 6 Wochen krankgeschrieben. Dann geht er einen vollen Tag wieder arbeiten und erkrankt am nächsten Tag für zwei Wochen an Masern. Daher erhält er:
Tritt die zweite Krankheit jedoch während der ersten Arbeitsunfähigkeit ein, hat der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr. Das regelt der sogenannte „Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles“.
Ein Angestellter ist aufgrund eines Armbruchs 5 Wochen krankgeschrieben und bekommt am letzten Tag, für den er krankgeschrieben ist, für vier Wochen an Masern. Deshalb stellt sein Arzt ihm erneut eine AU-Bescheinigung aus. Daher erhält er:
Wenn es zu Folgeerkrankungen kommt, die sich aus der ersten Krankheit ergeben, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Denn als Folge der ersten Erkrankung gilt die zweite Erkrankung als einheitlicher Verhinderungsfall.
Ein Angestellter ist für sechs Wochen krankgeschrieben, da er sich seinen Arm gebrochen hat. Nachdem er einen vollen Tag wieder zur Arbeit geht, werden die Metallschrauben entfernt und die Operationswunde entzündet sich. Dadurch fehlt der Arbeitnehmer für weitere zwei Wochen. Daher erhält er:
Wenn eine bestimmte Frist verstrichen ist, haben Arbeitnehmer auch bei Folgeerkrankung wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Diese Frist beträgt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG