Zurechnungszeiten sind im Rentenrecht berücksichtigte Zeiten, die bei der Berechnung einiger Renten eine Rolle spielen, wenn der Rentner noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat. Die gesetzliche Grundlage für Zurechnungszeiten ist § 59 SGB VI.
Mithilfe der Zurechnungszeit werden Versicherten so gestellt, als hätten sie bis zum Eintritt des Rentenbeginns weitergearbeitet und ihr bisheriges mittleres Einkommen erzielt. Die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten soll Versicherten, die bereits jung auf eine Rente angewiesen sind, eine ausreichende Rente sichern.
Die Zurechnungszeit spielt nur bei bestimmten Formen der Rente eine Rolle:
Für die Altersrente ist die Zurechnungszeit unerheblich.
Durch die Zurechnungszeit wird die Erwerbsminderungsrente für Personen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, erhöht. So können fehlende, auf die Rente anrechenbare Zeiten und Entgeltpunkte ausgeglichen werden.
Laut Deutscher Rentenversicherung wird durch die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2019 um circa 70,00 € pro Monat steigen.
Versicherte werden durch die Zurechnungszeiten so gestellt, als hätten sie bis zum Beginn der Altersrente weitergearbeitet und ihr bisheriges durchschnittliches Gehalt bekommen. Dadurch können fehlende rentenrechtliche Zeiten ausgeglichen werden, Rentenansprüche aufgestockt werden und die ausgezahlte Rente ist höher. So soll die Anzahl der Rentenempfänger, die auf Grundsicherung angewiesen sind, verringert werden. Ab 2031 wird die Zurechnungszeit einheitlich bis zum 67. Lebensjahr berücksichtigt.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zur schrittweisen Verlängerung der Zurechnungszeiten:
Ab 2031: Einheitliche Berücksichtigung der Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr.
Frau Müller wird mit 50 Jahren, im Jahr 2025, erwerbsunfähig. Sie hat ihr gesamtes Arbeitsleben von 25 Jahren (bis zu diesem Zeitpunkt) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.