Was versteht man unter Zurechnungszeit?
Zurechnungszeiten sind im Rentenrecht berücksichtigte Zeiten, die bei der Berechnung einiger Renten eine Rolle spielen, wenn der Rentner noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat. Die gesetzliche Grundlage für Zurechnungszeiten ist § 59 SGB VI.
Mithilfe der Zurechnungszeit werden Versicherten so gestellt, als hätten sie bis zum Eintritt des Rentenbeginns weitergearbeitet und ihr bisheriges mittleres Einkommen erzielt. Die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten soll Versicherten, die bereits jung auf eine Rente angewiesen sind, eine ausreichende Rente sichern.
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Für welche Renten ist die Zurechnungszeit wichtig?
Die Zurechnungszeit spielt nur bei bestimmten Formen der Rente eine Rolle:
- Erwerbsminderungsrente
- volle Erwerbsminderungsrente
- teilweise Erwerbsminderungsrente
- Hinterbliebenenrenten
- Witwenrente
- Witwerrente
- Erziehungsrenten
- Vollwaisenrente
- Halbwaisenrente
Für die Altersrente ist die Zurechnungszeit unerheblich.
Wie wirkt sich die Zurechnungszeit auf die Erwerbsminderungsrente aus?
Durch die Zurechnungszeit wird die Erwerbsminderungsrente für Personen, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, erhöht. So können fehlende, auf die Rente anrechenbare Zeiten und Entgeltpunkte ausgeglichen werden.
Laut Deutscher Rentenversicherung wird durch die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2019 um circa 70,00 € pro Monat steigen.
Welche Funktion hat die Zurechnungszeit?
Versicherte werden durch die Zurechnungszeiten so gestellt, als hätten sie bis zum Beginn der Altersrente weitergearbeitet und ihr bisheriges durchschnittliches Gehalt bekommen. Dadurch können fehlende rentenrechtliche Zeiten ausgeglichen werden, Rentenansprüche aufgestockt werden und die ausgezahlte Rente ist höher. So soll die Anzahl der Rentenempfänger, die auf Grundsicherung angewiesen sind, verringert werden. Ab 2031 wird die Zurechnungszeit einheitlich bis zum 67. Lebensjahr berücksichtigt.
Verlängerung der Zurechnungszeit
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zur schrittweisen Verlängerung der Zurechnungszeiten:
Ab 2031: Einheitliche Berücksichtigung der Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr.
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Beispiel: Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung
Frau Müller wird mit 50 Jahren, im Jahr 2024, erwerbsunfähig. Sie hat ihr gesamtes Arbeitsleben von 25 Jahren (bis zu diesem Zeitpunkt) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.
Schrittweise Berechnung
- Ablesen der Zurechnungszeit aus der Tabelle
Aus der Tabelle lässt sich ablesen, dass 2024 die Zurechnungszeit bis zu einem Alter von 66 Jahren und 1 Monat berücksichtigt wird. - Fiktive Beitragszeit durch Zurechnungszeit
Für die Berechnung der Rentenhöhe wird so getan, als hätte Frau Müller bis zu ihrem 66. Lebensjahr und 1 Monat weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dies entspricht 16 Jahren und 1 Monat zusätzlicher Beitragszeit. - Addition der fiktiven Beitragszeit und der regulären Beitragszeit
Die reguläre Beitragszeit bis zur Erwerbsminderung von 25 Jahren wird mit der zusätzlichen Zurechnungszeit (16 Jahre und 1 Monat) addiert:
25 Jahre + 16 Jahre + 1 Monat = 41 Jahre und 1 Monat - Höhere Rente
Frau Müllers Rente erhöht sich deutlich durch die Zurechnungszeit: Sie bekommt so viel Rente, als ob sie 41 Jahre und 1 Monat gearbeitet hätte. Ohne Zurechnungszeit würde sie nur Rente für 25 Jahre Arbeitszeit erhalten.