In Deutschland werden über die gesetzliche Rentenversicherung unterschiedliche Arten von Renten erbracht. Hierzu gehören beispielsweise die Altersrente, die Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit, die Hinterbliebenenrente, die Witwenrente sowie die Waisenrente. Die wichtigsten, beziehungsweise am häufigsten beantragten Renten sind aktuell die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente. Die Altersrente tritt dann ein, wenn eine Person die Regelaltersgrenze von momentan 67. Lebensjahren erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Altersrente wird nicht automatisch gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sondern muss aktiv beim Versicherungsträger (, der Deutschen Rentenversicherung,) beantragt werden.
Die gesetzlichen Regelungen zu allen Rentenarten finden sich im Sozialgesetzbuch Sechs (SGB VI).
Für die Bearbeitung von Rentenanträgen und die Ermittlung des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe benötigt der Versicherungsträger unter anderem folgende Dokumente, Formulare, Auskünfte und Angaben:
Bei einigen Arten von Renten, wie zum Beispiel der Erwerbsminderungsrente, müssen dem Antrag medizinische Gutachten beigefügt werden. In der Regel dauert es etwa drei Monate, bis der Rentenversicherungsträger dem Antragsteller die Entscheidung mitteilt, ob der Antrag bewilligt oder ob die Rente abgelehnt wird.
Antragsteller, die mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit Rechtsmittel gegen diese einzulegen. In einem ersten Schritt kann innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheids Widerspruch gegen diesen eingelegt werden. Der Widerspruch muss in schriftlicher Form beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Wer sich auf der Website der deutschen Rentenversicherung registriert, kann seinen Widerspruch auch online hochladen. Nachdem der Widerspruch beim Versicherungsträger eingegangen ist, prüft dieser den gesamten Sachverhalt erneut. Sollte bei der Prüfung kein Bearbeitungsfehler festgestellt werden, prüft der Widerspruchsausschuss die bisherigen Entscheidungen der hauptamtlichen Verwaltung und erstellt einen Widerspruchsbescheid. Wenn der Antragsteller nach wie vor unzufrieden mit der Entscheidung des Versicherungsträgers ist, kann dieser innerhalb eines Monats ab Zugang des neuen Bescheids schriftlich Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.
In einem Rentenbescheid wird Antragstellern in schriftlicher Form mitgeteilt, ob diesen eine Rente gewährt werden kann und wie hoch diese ausfällt. Die modernen Bescheide sind übersichtlich strukturiert und leicht verständlich. Neben der Art (zum Beispiel Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente) und der Höhe können Empfänger von Rentenleistungen ihrem Rentenbescheid einige weitere wichtige Informationen entnehmen:
Neurentner sollten ihren Rentenbescheid sorgfältig prüfen. Dabei sollten diese besonders darauf achten, dass alle Rentenzeiten richtig und vollständig berücksichtigt wurden. Wenn die Rente abgelehnt wird, haben Antragsteller die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Dies unabhängig davon, welche Gründe für die Ablehnung der Rente im Bescheid aufgeführt sind. Der Widerspruch kann innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Bescheids eingereicht werden.
Grundsätzlich sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gut, da relativ viele Rentenbescheide fehlerhaft sind. Aus den folgenden Gründen lohnt es sich, gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorzugehen:
Damit die Widerspruchsfrist eingehalten werden kann, kann der Widerspruch erst einmal formlos und ohne Begründung eingereicht werden. Wo genau, der Widerspruch hingeschickt werden muss, kann der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnommen werden.
Jeder Versicherungsnehmer, der mit der Rentenentscheidung unzufrieden ist, kann gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegen. Zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens müssen der Rentenversicherung verschiedene Informationen und Unterlagen vorgelegt werden.
Der Widerspruch muss in schriftlicher Form (am besten per Einschreiben oder per persönlicher Übergabe als sicherer Zustellnachweis) eingereicht werden.
Das sollte der Widerspruch gegen den Rentenbescheid unbedingt beinhalten:
Wenn erst einmal ein formloser Widerspruch ohne Begründung gegen den Rentenbescheid eingelegt wird, um die Frist zu wahren, kann in der Regel eine Begründung nachgereicht werden.
Für die detaillierte Begründung und Beschaffung aller relevanten Dokumente gewährt die Rentenversicherung eine Frist von zwei Wochen. Generell müssen Versicherungsnehmer, deren Rentenantrag abgelehnt wurde, keine Widerspruchsbegründung ausformulieren. Die Rentenversicherung prüft theoretisch alleine auf Basis des Widerspruchs alle Punkte noch einmal durch. Es ist jedoch empfehlenswert, dass Versicherungsnehmer ihren Widerspruch ausführlich begründen. Nur so weiß der Versicherungsträger, weshalb Versicherungsnehmer die Berechnung der Rente oder die Verweigerung der Rente für falsch und rechtswidrig halten und an welchen Stellen die Rentenversicherung noch einmal intensiv prüfen muss.
Aus diesem Grund sollten Versicherungsnehmer ihrem Renten-Widerspruch als Anlage unbedingt Dokumente, ärztliche Gutachten oder ähnliches in Kopie beifügen. Diese Schriftstücke untermauern die Ausführungen im Widerspruch und können gegebenenfalls belegen, dass die erste Berechnung oder Ablehnung der Rente falsch war.
Lehnt der Versicherungsträger einen Widerspruch ganz oder teilweise ab, kann der Antragsteller gegen die Ablehnung Klage vor dem Sozialgericht erheben. Vor einem Sozialgericht kann sich der Antragsteller selber vertreten, allerdings lohnt es sich oftmals einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, da diese neben langjähriger Verhandlungserfahrung auch fachliche Expertise besitzen.
Das Sozialgericht überprüft nochmals alle Aspekte und vorliegenden Dokumente. Auch kann das Gericht selbst ein medizinisches Gutachten durch einen unabhängigen Gutachter anordnen. Im Anschluss wird sich das Gericht bei der Entscheidungsfindung auf das in Auftrag gegebene Gutachten berufen. Kläger können eine (Untätigkeits-)Klage gegen die Rentenversicherung einreichen, wenn diese nicht binnen sechs Monaten, nachdem der Rentenantrag gestellt worden ist, über diesen entschieden hat. Im Widerspruchsverfahren gilt für die Bearbeitungsdauer eine Frist von 3 Monaten, § 88 SGG. Gegen eine Nicht-Einhaltung dieser Fristen kann mit einer Untätigkeitsklage vorgegangen werden.
Das Sozialgericht prüft die eingereichten Unterlagen und macht sich ein Bild vom Sachverhalt. In der Regel kommt es auch zur Anhörung des Versicherten. Falls nötig, wird das Gericht weitere medizinische Gutachten einholen.
Der Versicherungsnehmer kann einen bestimmten Arzt zur Begutachtung seines Anliegens verlangen. Die Kosten für dieses Gutachten muss der Versicherte dann jedoch selber zahlen.
Nachdem das Gericht alle Beweise gesichtet hat, wird dieses über den Widerspruch entscheiden. Sieht das Gericht den Widerspruch als berechtigt an, wird der Rentenversicherungsträger zur beantragten Leistung verpflichtet. Wenn das Gericht der Meinung ist, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen hat oder einer höheren Rente nicht zustimmt, kann der Versicherte innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil einlegen.