Das Wohnrecht auf Lebenszeit ist eine besondere Form des Nutzungsrechts an einer Immobilie, die dem Berechtigten das Recht gibt, in der betreffenden Immobilie lebenslang zu wohnen. Dabei handelt es sich um ein dingliches Recht, das im Grundbuch eingetragen wird und somit auch einen möglichen späteren Eigentümer der Immobilie bindet.
Lebenslanges Wohnrecht kann sowohl für eine bestimmte Wohnung als auch für ein ganzes Haus eingeräumt werden. So kann beispielsweise Familienangehörigen oder Menschen mit einem besonderen Betreuungsbedarf ein dauerhaftes Zuhause gesichert werden. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass bei einem Wohnrecht auf Lebenszeit keine Mieteinnahmen generiert werden dürfen. Außerdem darf das Wohnrecht nicht nicht einfach beendet werden. Im Gegensatz zu einer Vermietung bedeutet es also eine gewisse Einschränkung für den Eigentümer. Auch die zum Wohnen berechtigte Person hat Einschränkungen: Sie darf die Immobilie beispielsweise nicht untervermieten.
Das Wohnrecht auf Lebenszeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1093 BGB) geregelt. Dort wird es als sogenanntes dingliches Nutzungsrecht bezeichnet. Es ist ein beschränktes Recht an einer Sache, in diesem Fall der Immobilie, und gilt unabhängig vom Eigentum an der Sache. Der Eigentümer muss das Wohnrecht respektieren und den Berechtigten gewähren lassen. Daneben spielt auch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das speziell die Rechte von Wohnungseigentümern regelt, eine wichtige Rolle beim lebenslangen Wohnrecht.
Für das Wohnrecht auf Lebenszeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Beendigung des lebenslangen Wohnrechts ist deutlich schwieriger als etwa die Kündigung eines Mietverhältnisses. Daher ist es besonders wichtig, dass ein umfänglicher Vertrag über das Wohnrecht abgeschlossen wird.
Eine Option ist die einvernehmliche Aufhebung des Wohnrechts durch den Berechtigten und den Eigentümer der Immobilie. Hierbei müssen beide Parteien zustimmen und eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Der Immobilieneigentümer kann das lebenslange Wohnrecht aus wichtigem Grund kündigen. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise bei Verletzung von Pflichten oder gravierenden Veränderungen an der Immobilie durch den Wohnberechtigten.
Auch eine gerichtliche Aufhebung des lebenslangen Wohnrechts ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie zum Beispiel bei schwerwiegenden Konflikten zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer oder bei einer erheblichen Wertminderung der Immobilien.
Da das Wohnrecht auf Lebenszeit schwer aufzuheben ist, ist es besonders wichtig, den Vertrag so zu gestalten, dass alle Eventualitäten abgesichert werden.
Die Anwälte und Fachanwälte von Hopkins beraten Sie gerne zum Wohnrecht auf Lebenszeit und individueller Vertragsgestaltung.
Das Wohnrecht auf Lebenszeit ist grundsätzlich nicht vererbbar. Im Todesfall des Wohnberechtigten erlischt das Wohnrecht und kann nicht auf einen Erben oder eine Erbengemeinschaft übergehen (§§ 1093, 1090 Abs. 2, 1061 BGB).
Räumt der Immobilien-Eigentümer einer Person ein Wohnrecht auf Lebenszeit ein und verkauft später seine Immobilie, bleibt das Wohnrecht bestehen und geht mit dem Eigentum auf den neuen Besitzer über.
Der Berechtigte hat trotz Verkauf weiterhin ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an der Immobilie. Allerdings kann es Einschränkungen geben: So kann der Eigentümer bestimmte Auflagen bezüglich Nutzung oder Renovierung des Objekts machen. Auch kann es sein, dass bei einem Verkauf des Hauses eine Zustimmung vom Berechtigten benötigt wird.
Das Wohnrecht auf Lebenszeit ist eine Möglichkeit, um ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Immobilie zu erhalten. Doch welche Vor- und Nachteile hat diese Form des Wohnrechts für den Eigentümer der Immobilie?
Wägen Sie also bereits im Vorfeld genau ab, ob ein Wohnrecht auf Lebenszeit die richtige Entscheidung für Ihre individuelle Situation ist.
Dem Wohnberechtigten bietet Wohnrecht auf Lebenszeit einige Vor- und Nachteile:
Lebenslanges Wohnrecht muss immer mit einer Eintragung im Grundbuch abgesichert werden, damit es rechtlich wirksam ist. Der Grundbucheintrag muss vom Wohnberechtigten beantragt werden und bedarf einer notariellen Urkunde. Dadurch wird auch eine spätere Übertragung (unter den Bedingungen des § 1092 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB) oder Vererbung des Wohnrechts auf Lebenszeit erleichtert, da diese als Nachweis dient, wer Eigentümer und wer Berechtigter des Wohnrechts ist.