Ein Schenkungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Schenker und einem Beschenkten, die den unentgeltlichen Transfer von Eigentum regelt. Schenkungsvereinbarungen sind als Teil der Schenkung in § 516 ff. BGB geregelt. Besonders bei Schenkungen mit hohem finanziellen Wert sollte man sich mit den zahlreichen Aspekten des Schenkungsvertrags ausführlich befassen.
§ 516 BGB: Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Unter einem Schenkungsvertrag versteht man einen Vertrag, bei dem eine Person (der Schenker) Eigentum an eine andere Person (den Beschenkten) ohne Gegenleistung überträgt. Schenkungen erfolgen immer freiwillig und es besteht keine Verpflichtung, das Eigentum zu übertragen.
Schenkungsverträge sollten abgeschlossen werden, wenn es um Geschenke mit großem Vermögenswert oder Immobilien geht. Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, sollte ein detaillierter Vertrag abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Verträge mit Schenkungsversprechen müssen von einem Notar beurkundet werden (§ 518 BGB), damit sie rechtswirksam sind. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn die Schenkung bereits vollzogen wurde. Eine Ausnahme gilt für die Schenkung von Immobilien: Diese muss zwingend notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich kann jede Art von Eigentum verschenkt werden, solange es rechtmäßig erworben wurde. Immobilien, Wertgegenstände, Bargeld, aber auch Tiere oder Autos können geschenkt werden. Allerdings gibt es auch Einschränkungen, beispielsweise wenn das zu verschenkende Eigentum mit einer Hypothek belastet ist oder wenn der Beschenkte minderjährig ist.
Die Parteien sollten den Vertrag sorgfältig durchlesen und sicherstellen, dass alle Bedingungen klar und eindeutig formuliert sind. Der Schenkungsvertrag sollte auch den Wert des übertragenen Eigentums, den Zeitpunkt der Übergabe und andere wichtige Bedingungen wie etwa Fristen oder Rücktrittsrechte enthalten. Wenn die Schenkung mit bestimmten Auflagen verbunden ist, müssen diese so genau wie möglich im Schenkungsvertrag festgehalten werden.
Wenn Schenker und Beschenkter mit den Bedingungen zufrieden sind, können sie den Vertrag unterzeichnen und notariell beurkunden lassen.
Im Gegensatz zur Schenkung, die zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, bezieht sich die Spende auf eine freiwillige Übertragung von Eigentum an eine gemeinnützige Organisation oder einen gemeinnützigen Zweck. Spenden sollen wohltätige Zwecke wie Hilfsorganisationen oder gemeinnützige Einrichtungen unterstützen.
Auch steuerrechtlich unterscheiden sich Schenkung und Spende: Während für Schenkungen ab einem bestimmten Wert eine Schenkungssteuer fällig wird, kann durch Spenden das zu versteuernde Einkommen gemindert werden und die Steuerlast sinkt.
Schenkungen können unter bestimmten Umständen steuerpflichtig sein. Wenn der Wert des übertragenen Eigentums einen bestimmten Freibetrag überschreitet, muss der Beschenkte eine Schenkungssteuer zahlen. Die Höhe des Steuersatzes ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert der Schenkung.
Wichtig: Die Freibeträge für Schenkungen gelten immer nur für 10 Jahre!
Nur in Ausnahmefällen kann ein Schenkender von dem einmal geschlossenen Schenkungsvertrag zurücktreten oder diesen auflösen.
Beispiele für Fälle, in denen ein Rücktritt von einer Schenkung möglich ist:
Darüber hinaus können im Schenkungsvertrag individuelle Umstände festgehalten werden, die es dem Schenker erlauben, den Vertrag zu widerrufen.
Schenkungen können bis zu 10 Jahre nach der Übertragung zurückgefordert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Gesetzgeber legt in § 529 Abs. 1 BGB fest, dass zwischen der Schenkung und dem Zeitpunkt, an dem der Schenkende verarmt, maximal zehn Jahre liegen dürfen, damit eine Rückforderung der Schenkung möglich ist.
Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Schenker von den Umständen erfährt, die ihn zum Widerruf berechtigen. Auch wenn der Schenkende theoretisch von diesen Umständen hätte wissen müssen, aber grob fahrlässig nicht erlangt hat, gilt dieser Verjährungsbeginn.