Bußgeldbescheide können verjähren und sind dann nicht mehr durchsetzbar. Für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, beträgt die Verjährungsfrist in der Regel drei Monate.
Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Wenn der Bußgeldbescheid mehr als 3 Monate nach dem Verstoß ausgestellt wurde, hat er seine Gültigkeit aufgrund der Verjährung verloren.
Bei der Überprüfung der Verjährung ist das Ausstellungsdatum des Bescheids entscheidend. Das Datum der Zustellung ist nur relevant, wenn zwischen Anordnung und Zustellung mehr als zwei Wochen vergehen.
Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten wie einen Blitzer-Verstoß kann mehrere Male (jedoch nicht unbegrenzt) unterbrochen werden. Im Regelfall entspricht die maximale Verjährungsfrist der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist. Wer geblitzt wird, muss also mindestens für 3 Monate mit einem Anhörungsbogen oder einem Bußgeldbescheid rechnen, bis der Vorfall nach 6 Monaten komplett verjährt ist.
Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, verlängert sich die maximale Verjährungsfrist von sechs Monaten auf bis zu zwei Jahre.
Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, sobald innerhalb dieser Frist ein Anhörungsbogen zugestellt wird. Mit Erhalt des Anhörungsbogens beginnt die Frist von drei Monaten von Neuem. Dabei ist nicht relevant, an welchem Datum der Anhörungsbogen ausgestellt wurde.
Die Verjährung spielt eine wichtige Rolle, wenn es um Blitzer-Verstöße geht. Entscheidend ist aber, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zunächst keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist hat. Sobald Ihnen der Bußgeldbescheid oder der Anhörungsbogen zugestellt wird, verlängert sich die Verjährungsfrist automatisch um weitere drei Monate. Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist, die Ihnen als Fahrzeugfahrer oder Fahrzeughalter zur Verfügung steht, erfolgt keine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist.
Neben dem Erhalt des Anhörungsbogens können noch weitere Ereignisse die Verjährungsfrist unterbrechen, etwa wenn das Verfahren vorläufig eingestellt wird, wenn die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft übergeben wird oder wenn ein Verhandlungstermin bezüglich des Blitzer-Verstoß angesetzt wird.
Sollten Sie eine Bußgeldforderung beglichen haben, obwohl diese bereits verjährt war, können Sie das Geld danach nicht mehr zurückfordern. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Verjährung eingetreten ist, ist es daher stets ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und das weitere Vorgehen mit ihm zu besprechen.