PKW dürfen sowohl von öffentlichen als auch von privaten Grundstücken abgeschleppt werden. Die Fahrzeuge werden entweder zur zentralen Verwahrstelle für abgeschleppte Pkw verbracht oder an einen anderen Ort umgesetzt.
Die Polizei ist immer dann zuständig, wenn aus dem öffentlichen Raum abgeschleppt werden muss, zum Beispiel in mit Verkehrszeichen gekennzeichneten Parkverbotszonen. Auch abgemeldete oder betriebsunfähige Fahrzeuge, die auf öffentlichen Plätzen abgestellt sind, können abgeschleppt werden. Grundsätzlich muss die Polizei die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit abwägen, bevor das Abschleppen angeordnet wird. Die Polizei schleppt nicht selbst ab, sondern beauftragt private Abschleppdienste.
Bei Fahrzeugen, die im Parkverbot einer privaten Fläche stehen, ist der Eigentümer oder Parkraumbewirtschafter zuständig, einen Abschleppdienst zu rufen.
Verstöße gegen Halte- und Parkverbote gelten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Ordnungswidrigkeit. Die Abschleppkosten und das entsprechende Bußgeldverfahren ergeben sich aus § 25a StVG Kostentragungspflicht des Halters.
Die Höhe der Abschleppkosten wird von der Kommune oder Gemeinde festgelegt und liegt in der Regel zwischen 70,00 Euro und 260,00 Euro.
Darin sind (möglicherweise) inbegriffen
Beim Abschleppen von öffentlichen Flächen fallen in der Regel neben den Abschleppkosten auch Bußgelder für verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten an. Das Bußgeld für Falschparken beläuft sich auf 10,00 Euro bis 20,00 Euro beziehungsweise bei behinderndem Parken 30,00 Euro - 100,00 Euro.
Ist der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufgrund eines Parkverstoßes erfolgreich, hat dies keinen Einfluss auf die Abschleppkosten. Denn die Rechtmäßigkeit der Abschleppkosten richtet sich nach der objektiven Gefahrenlage zum Abschleppzeitpunkt.
Die Abschleppkosten, die der Falschparker für das Abschleppen von Privatgelände (zum Beispiel von einem Supermarkt-Parkplatz) zahlen muss, sind durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen die Abschleppkosten angemessen sein und sich am ortsüblichen Preis orientieren.
Alle Beispiele als Grundbetrag ohne Zuschläge und netto.
Abschleppkosten Berlin
Abschleppkosten Hamburg:
Abschleppkosten Stuttgart
Abschleppkosten Mannheim
In der Regel muss der Fahrzeughalter die Abschleppkosten selbst tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er nicht für den Verstoß verantwortlich ist oder dass es nicht angemessen war, das Fahrzeug abzuschleppen.
Unter Umständen können Sie sich gegen die Abschleppkosten wehren. Beispielsweise wenn die entsprechende Parkverbotszone missverständlich oder nicht ausreichend gekennzeichnet wurde. Fahrzeugbesitzer haben dann die Möglichkeit, gegen den Kostenbescheid Widerspruch einzulegen. Die Chancen für einen erfolgreichen Einspruch stehen gut, wenn der Bescheid formelle Fehler enthält. Daher kann es hilfreich sein, den Bußgeldbescheid prüfen zu lassen.
Es kommt häufig vor, dass der Standort Ihres Fahrzeuges nach dem Abschleppen von einem Privatparkplatz nur dann genannt wird, wenn Sie zuvor die Rechnung bezahlen. Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung von einem privaten Parkplatzbetreiber erhalten, sollten Sie zunächst um eine Rechnung mit einer detaillierten Aufstellung der Abschleppkosten bitten und diese nur unter Vorbehalt bezahlen. Nach der Bezahlung der Rechnung muss das Fahrzeug herausgegeben werden, aber Sie halten sich die Möglichkeit offen, gegen die Abschleppkosten vorzugehen.
Im ersten Schritt beraten wir Sie transparent, ob sich ein Widerspruch gegen den Kostenbescheid lohnen würde, wie die Erfolgschancen stehen und welche rechtlichen Schritte möglich sind. Bei einer Mandatierung werden wir Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde einfordern, Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage einreichen.