Voller Urlaubsanspruch erst nach der Probezeit
Gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) entsteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer, die sich noch in der Probezeit befinden, keinen Urlaub nehmen dürfen.
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Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie arbeiten, steht Ihnen ein Zwölftel des jährlichen Anspruchs auf Urlaub zu. Wenn Sie seit 5 Monaten in der Probezeit sind, dann stehen Ihnen fünf Zwölftel des kompletten Erholungsurlaubs für dieses Jahr zu.
Wie viel bezahlter Erholungsurlaub dem einzelnen Arbeitnehmer pro Kalenderjahr zusteht, ist im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgehalten. Dieser Urlaubsanspruch darf aber nicht kürzer als der vom Gesetzgeber vorgegebene Urlaubsanspruch sein.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich danach, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird: Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche haben einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen, während solche mit einer 5-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage haben.
Kontinuierliches Sammeln von Urlaubsanspruch während der Probezeit
Arbeitnehmer sammeln Urlaubsanspruch auch dann, wenn sie den Urlaub nicht nehmen dürfen. Da jeder Monat in der Probezeit genau 1/12 des Jahresurlaubs entspricht, sammeln Sie also nach dem ersten Probezeit-Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs, nach 2 Monaten auf 2/12 des Urlaubs, nach 3 Monaten auf 3/12 des Urlaubs usw.
Beispiel für die Berechnung des Urlaubs in der Probezeit
- Person A. hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen.
- Die Probezeit von A. beginnt am 1. April 2025.
- Zum 1. Juni hat A. einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen gesammelt ((30/12)×2=5) und kann 5 Tage Urlaub nehmen.
- Im folgenden Jahr ist A. nicht mehr in der Probezeit und hat den vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen ab Jahresbeginn.
- Im Februar 2026 kann A. also 15 Urlaubstage nehmen.
Kündigung während der Probezeit: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
Im Falle einer Kündigung während der Probezeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub entsprechend ihrer geleisteten Arbeitszeit. In der Praxis wird der Urlaubsanspruch dann so angerechnet, dass der letzte Arbeitstag vorverlegt wird. Nur in Ausnahmefällen ist eine Auszahlung der Urlaubstage bei Probezeitkündigungen möglich.
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Urlaubssperre während der Probezeit
Viele Arbeitnehmer glauben fälschlicherweise, dass für die Probezeit eine Urlaubssperre gilt. Dies ist jedoch nur ein Arbeitsrecht-Mythos: Während der Probezeit wird rechnerisch ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat im Arbeitsverhältnis erworben – der Urlaub darf vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden. Etwa durch ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu bestimmten Stoßzeiten wie im Weihnachtsgeschäft.