Unbezahlter Urlaub ist eine Option, die Arbeitnehmern zur Verfügung steht, wenn sie eine Auszeit vom Arbeitsplatz benötigen, jedoch keine Vergütung erhalten.
Im Bundesurlaubsgesetz gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Die Arbeitgeber sind also nicht verpflichtet, unbezahlten Urlaub zu gewähren. Ausnahmen kann es aber geben, wenn es im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eine Klausel zu unbezahltem Urlaub gibt.
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, hat nach § 28 TVöD Anspruch auf unbezahlten Urlaub, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 28 TVöD: Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Um unbezahlten Urlaub zu beantragen, sollte beim Arbeitgeber rechtzeitig ein schriftlicher, formloser Antrag gestellt werden. Stellen Sie sicher, dass Sie die Voraussetzungen und Vereinbarungen klar mit Ihrem Arbeitgeber klären, um eine reibungslose Auszeit zu gewährleisten. Zum Beispiel sollte die genaue Dauer des unbezahlten Urlaubs geklärt werden und welche Optionen es gibt, den unbezahlten Urlaub abzubrechen.
Es gibt Ausnahmen, bei denen zusätzlicher Urlaub zum vereinbarten Erholungsurlaub gewährt wird. Anspruch auf diesen Sonderurlaub besteht zum Beispiel, wenn pflegebedürftige Angehörige oder erkrankte Kleinkinder gepflegt werden müssen. In diesen Fällen ist die Freistellung vergütet und es muss (im Gegensatz zum unbezahlten Urlaub) nicht auf das Gehalt verzichtet werden.
Ist der unbezahlte Urlaub kürzer als einen Monat, bleiben Arbeitnehmer in der Regel krankenversichert. Geht der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, müssen Arbeitnehmer selbst für ausreichende Sozialversicherung sorgen. Infrage kommen in diesem Fall eine private Krankenversicherung, eine freiwillig-gesetzliche Krankenversicherung oder eine Familienversicherung.
Für privat Krankenversicherte entfällt nach einem Monat der Zuschuss vom Arbeitgeber zur Krankenversicherung.
Auch die Pflegeversicherung wird einen Monat lang im unbezahlten Urlaub vom Arbeitgeber übernommen. Darüber hinaus muss die Pflegeversicherung vollständig selbst bezahlt werden.
Im ersten Monat gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV das Beschäftigungsverhältnis auch unbezahlt als fortdauernd und die Rentenbeiträge werden weiterhin vom Arbeitgeber übernommen. Nach Ablauf des Monats gibt es die Möglichkeit, Beiträge für die Rentenversicherung freiwillig zu zahlen, um später keine Rentenlücke zu haben.