Unentschuldigtes Fehlen auf der Arbeit

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Unentschuldigtes Fehlen: Konsequenzen

Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz kann ernsthafte Folgen haben: Zu den möglichen Konsequenzen gehören Lohnkürzung, Abmahnung, Zahlung von Schadenersatz oder sogar eine Kündigung.

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Lohnkürzung

Zunächst einmal ist der Arbeitgeber berechtigt, für die Dauer des unentschuldigten Fehlens den Lohn zu kürzen. Dies betrifft jedoch nur Lohnbestandteile, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, wie Grundlohn, Gehaltszulagen und Zuschläge. 

Abmahnung

Unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt in der Regel eine Abmahnung. Eine Abmahnung dient als Warnung und weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Sie macht deutlich, dass bei Wiederholung mit einer Kündigung zu rechnen ist. 

Allerdings muss bei Abmahnungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Bei einmaligem kurzfristigem Zuspätkommen wird eine Abmahnung meist als unverhältnismäßig angesehen. Bei wiederholtem oder längerem unentschuldigtem Fehlen ist eine Abmahnung jedoch gerechtfertigt.

Schadenersatz 

In bestimmten Fällen kann unentschuldigtes Fehlen zu Schadenersatzforderungen führen. Wenn dem Arbeitgeber durch das Fernbleiben ein Schaden entstanden ist, kann er diesen einklagen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den entstandenen Schaden konkret nachweisen kann.

Fristlose Kündigung 

Unentschuldigtes Fehlen kann in schwerwiegenden Fällen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Mit der fristlosen Kündigung ist nicht nur das Arbeitsverhältnis beendet, sondern es gehen oft auch weitere Nachteile wie eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes einher. 

Fristlose Kündigungen werden besonders dann ausgesprochen, wenn es sich um wiederholtes oder längerfristiges Fehlen handelt. Beispielsweise kann eine ganze Woche Fehlen ohne eine rechtzeitige Entschuldigung und Information des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung begründen.  

→ In den meisten Fällen ist eine fristlose Kündigung wegen Fehlens ohne Entschuldigung unverhältnismäßig. Normalerweise sind mehrere Abmahnungen erforderlich, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist.

Unentschuldigtes Fehlen: Ist Kündigung möglich?
Unentschuldigten Fehlen auf der Arbeit: Mögliche Konsequenzen

Dauer des unentschuldigten Fehlens

Es gibt keine festgelegte Anzahl von Tagen, die man unentschuldigt fehlen darf. Grundsätzlich ist jedes unentschuldigte Fehlen ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Bereits ein Tag unentschuldigten Fehlens kann zu einer Abmahnung führen.

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Was passiert, wenn das Fehlen nicht rechtzeitig gemeldet werden kann? 

In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer unverschuldet nicht in der Lage ist, sein Fehlen rechtzeitig zu melden (etwa bei Bewusstlosigkeit oder einem plötzlichen Krankenhausaufenthalt ohne Kommunikationsmöglichkeit), liegt kein unentschuldigtes Fehlen vor. In solchen Situationen sollte der Arbeitgeber so bald wie möglich informiert und die Situation erklärt werden.

Nachweis des Fehlgrundes

Arbeitnehmer müssen den Grund für ihr Fehlen nur bedingt nachweisen. 

  • Bei Fehlen wegen Krankheit muss spätestens ab dem vierten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann diese auch schon ab dem ersten Tag verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung so geregelt ist. 
  • Eltern, die Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, erhalten eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ vom Kinderarzt, die beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss. 
  • Bei anderen Gründen für das Fehlen, wie etwa bei einem Todesfall in der Familie, kann der Arbeitgeber einen Nachweis verlangen, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit des angegebenen Grundes bestehen. 


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