Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz kann ernsthafte Folgen haben: Zu den möglichen Konsequenzen gehören Lohnkürzung, Abmahnung, Zahlung von Schadenersatz oder sogar eine Kündigung.
Zunächst einmal ist der Arbeitgeber berechtigt, für die Dauer des unentschuldigten Fehlens den Lohn zu kürzen. Dies betrifft jedoch nur Lohnbestandteile, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, wie Grundlohn, Gehaltszulagen und Zuschläge.
Unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt in der Regel eine Abmahnung. Eine Abmahnung dient als Warnung und weist den Arbeitnehmer darauf hin, dass er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Sie macht deutlich, dass bei Wiederholung mit einer Kündigung zu rechnen ist.
Allerdings muss bei Abmahnungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Bei einmaligem kurzfristigem Zuspätkommen wird eine Abmahnung meist als unverhältnismäßig angesehen. Bei wiederholtem oder längerem unentschuldigtem Fehlen ist eine Abmahnung jedoch gerechtfertigt.
In bestimmten Fällen kann unentschuldigtes Fehlen zu Schadenersatzforderungen führen. Wenn dem Arbeitgeber durch das Fernbleiben ein Schaden entstanden ist, kann er diesen einklagen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den entstandenen Schaden konkret nachweisen kann.
Unentschuldigtes Fehlen kann in schwerwiegenden Fällen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Mit der fristlosen Kündigung ist nicht nur das Arbeitsverhältnis beendet, sondern es gehen oft auch weitere Nachteile wie eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes einher.
Fristlose Kündigungen werden besonders dann ausgesprochen, wenn es sich um wiederholtes oder längerfristiges Fehlen handelt. Beispielsweise kann eine ganze Woche Fehlen ohne eine rechtzeitige Entschuldigung und Information des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung begründen.
→ In den meisten Fällen ist eine fristlose Kündigung wegen Fehlens ohne Entschuldigung unverhältnismäßig. Normalerweise sind mehrere Abmahnungen erforderlich, bevor eine Kündigung gerechtfertigt ist.
Es gibt keine festgelegte Anzahl von Tagen, die man unentschuldigt fehlen darf. Grundsätzlich ist jedes unentschuldigte Fehlen ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Bereits ein Tag unentschuldigten Fehlens kann zu einer Abmahnung führen.
In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer unverschuldet nicht in der Lage ist, sein Fehlen rechtzeitig zu melden (etwa bei Bewusstlosigkeit oder einem plötzlichen Krankenhausaufenthalt ohne Kommunikationsmöglichkeit), liegt kein unentschuldigtes Fehlen vor. In solchen Situationen sollte der Arbeitgeber so bald wie möglich informiert und die Situation erklärt werden.
Arbeitnehmer müssen den Grund für ihr Fehlen nur bedingt nachweisen.