Übergangsgeld ist eine Leistung der Rentenversicherung für Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bereits aufgebraucht haben. In der Regel können Versicherte das Übergangsgeld sowohl während einer beruflichen oder medizinischen Reha als auch bei Wiedereingliederung in Anspruch nehmen. Nach § 64 SGB IX handelt es sich bei Übergangsgeld um unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen zur Teilhabe. Die Höhe des Übergangsgeldes ist individuell und von der Höhe des Einkommens abhängig.
Laut Sozialgesetzbuch steht das Übergangsgeld während der medizinischen Reha allen zu, die folgende Kriterien erfüllen:
Ist eine der Kriterien nicht zutreffend, besteht in der Regel kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Wer schon eine Reha absolviert hat, kann nach vier Jahren eine weitere Reha beantragen. Zu einer Reha-Ablehnung kommt es meistens, wenn ein neuer Antrag innerhalb eines kürzeren Zeitintervalls gestellt wird. Nur in besonderen Fällen kann schon nach zwei Jahren oder auch früher eine weitere Reha genehmigt werden. Das Krankheitsbild muss die Notwendigkeit dann eindeutig legitimieren.
Das Übergangsgeld bei einer Reha fällt immer niedriger aus als das Krankengeld. Beschäftigte können mit einem Übergangsgeld in Höhe von 68 % ihres letzten Nettoverdienstes rechnen. Wer mindestens ein Kind hat, dem werden 75 % des letzten Nettoverdienstes ausgezahlt. Auch wer seinen Ehepartner pflegt oder durch seinen Ehepartner gepflegt wird und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, kann mit einem Übergangsgeld in Höhe von 75 % des letzten Netto-Verdienstes rechnen. Bei Selbstständigen orientiert sich das Übergangsgeld an 80 % der in den letzten zwölf Monaten verdienten Einnahmen.
Für alle Versicherungspflichtigen werden während des Bezugs von Übergangsgeld die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vom Rentenversicherungsträger übernommen.
Die Kosten für eine medizinische Reha werden vom zuständigen Kostenträger übernommen. Allerdings müssen volljährige Versicherte in der Regel eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung beträgt aber höchstens 10,00 € pro Reha-Tag. Die exakte Höhe der Zuzahlung ist abhängig vom jeweiligen Kostenträger. Auch Faktoren wie die Höhe des Einkommens und die Art der Reha-Behandlung können Einfluss auf die Höhe der Zuzahlung bei einer Reha haben. In Ausnahmefällen können sich Versicherungsnehmer von dieser Zuzahlung befreien lassen, beispielsweise wenn das Netto-Einkommen unter 1.415,00 € liegt (Stand 2024).
Das Übergangsgeld wird in der Regel für die gesamte Dauer der medizinischen Reha ausgezahlt. Allerdings ruht der Anspruch auf Übergangsgeld während des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (zum Beispiel durch eine Sperrzeit) und nach der Reha arbeitslos sind, haben Anspruch auf das sogenannte Zwischenübergangsgeld.
Den Antrag auf Übergangsgeld müssen Versicherte in Form der Erklärung der Versicherten / des Versicherten beziehungsweise als „Formular G0512” selbst stellen. Das entsprechende Formular wird bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder der Gesetzlichen Unfallversicherung ausgegeben und steht auch online zum Download zur Verfügung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/G0512.pdf
Das sogenannte „Hamburger Modell” ist eine stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben. Das primäre Ziel dieser Maßnahme ist die Rückkehr zur vollen Arbeitsbelastung. Dabei wird die berufliche Tätigkeit erst mal nur teilweise ausgeübt und dann im Rahmen eines Stufenplans schrittweise gesteigert. Während der Teilnahme am Hamburger Modell wird (wie auch während der Reha) Übergangsgeld gezahlt.
Nach einer medizinischen Reha bietet das Hamburger Modell eine gute Möglichkeit, schrittweise wieder in das Arbeitsleben einzusteigen. Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten, die an der Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell teilnehmen. Das Übergangsgeld wird im unmittelbaren Anschluss an die Leistungen zur medizinischen Reha und für die gesamte Dauer des Hamburger Modells gezahlt. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Durchführung des Hamburger Modells.
Auch im Hamburger Modell fällt die Höhe des Übergangsgeldes niedriger aus als das reguläre Krankengeld. Versicherte erhalten in der Regel Übergangsgeld in Höhe von 68 % des Einkommens (brutto). Eltern mit mindestens einem Kind erhalten Übergangsgeld in der Höhe von 75 % des letzten Brutto-Einkommens. Wer seinen Ehepartner pflegt oder durch den Ehepartner gepflegt wird und gleichzeitig keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, erhält ebenfalls Übergangsgeld in Höhe von 75 % des letzten Brutto-Verdienstes.
Beim Hamburger Modell wird das Übergangsgeld ab Ende der Rehabilitationsleistung bis zum Beginn und für die gesamte Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung bewilligt. Das Übergangsgeld kann auch rückwirkend gezahlt werden. Kein Anspruch auf Unterstützung besteht, wenn Mutterschaftsgeld bezogen wird.
Um während der Teilnahme am Hamburger Modell Übergangsgeld zu erhalten, muss im ersten Schritt die „Beginnmitteilung“ vom Arzt und vom Arbeitgeber ausgefüllt werden.
Anders als eine medizinischen Rehabilitationsmaßnahme umfasst eine berufliche Reha keine medizinischen Therapien. Die berufliche Reha beinhaltet nur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel der beruflichen Reha ist es, den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten oder einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen. Typische Beispiele für berufliche Rehabilitationen sind Ausbildungen, Weiterbildungen und Kurse zur Berufsvorbereitung. Um Anspruch auf die Finanzierung einer beruflichen Reha zu haben, müssen Antragsteller vor der Reha mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Die Höhe des Übergangsgelds bei einer beruflichen Reha ist individuell und richtet sich nach der Höhe des letzten Brutto-Einkommens. Die Leistungen fallen immer niedriger aus als reguläres Krankengeld. Grundsätzlich können Betroffene mit 68 % ihres letzten Brutto-Einkommens rechnen. Wer mindestens ein Kind hat, seinen Ehepartner pflegt oder selber vom Ehepartner gepflegt wird und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, hat einen Anspruch auf eine Auszahlung in Höhe von 75 % des letzten Brutto-Einkommens. Wenn es in den drei Jahren vor der beruflichen Reha kein Arbeitsentgelt gab, wird der Anspruch mithilfe eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet.
Das Übergangsgeld wird immer für die gesamte Dauer der beruflichen Reha übernommen. Im Falle einer gesundheitsbedingten Unterbrechung werden die Leistungen bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und nach dem Ende der beruflichen Reha nicht direkt in eine Anstellung wechselt, hat Anspruch auf ein so genanntes Zwischenübergangsgeld oder ein Anschlussübergangsgeld. Auch hier gibt es eine Ausnahme für (werdende) Mütter: Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld ruht das Übergangsgeld der beruflichen Reha.
Wer Leistungen der beruflichen Reha in Anspruch nehmen möchte, kann den entsprechenden Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Dort erhalten Antragsteller das erforderliche Formular, ein Merkblatt und Hilfe beim Ausfüllen.
Immer wieder kommt es vor, dass die Rentenversicherungsträger fälschlicherweise das Übergangsgeld ablehnen oder dessen Höhe zu niedrig bemessen. In diesen Fällen lohnt es sich, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen oder rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.