Verwandtschaftsgrad Tabelle

Verwandtschaftsgrad Tabelle

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Verwandtschaftsgrad?

Der Verwandtschaftsgrad ist die Bezeichnung für die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen. Es handelt sich um ein Konzept aus Genealogie und Recht, das insbesondere in der Rechtsprechung, im Erbrecht beziehungsweise im Familienrecht eine wichtige Rolle spielt.

Berechnung des Verwandtschaftsgrades

Die Berechnung des Verwandtschaftsgrades basiert auf der Zahl der Geburten, die zwischen zwei Verwandten liegen.

Der Gesetzgeber legt in § 1589 BGB Abs.1, Satz 3 BGB fest:

Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Danach gelten die eigenen Kinder als Verwandte ersten Grades, da nur deren Geburt zwischen einem selbst und ihnen liegt. Cousins und Cousine sind Verwandte des vierten Grades, da zwischen ihnen vier Geburten liegen: die Geburt der Eltern, die Geburt der Großeltern, die Geburt von Onkel oder Tante und die Geburt des Cousins/der Cousine.

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Verwandtschaftsgrad-Tabelle

Folgende Tabelle zeigt, zu welchem Familienmitglied welcher Grad der Verwandtschaft besteht: 

Familienmitglied Verwandtschaftsgrad
Eltern Grad 1
Kind Grad 1
Adoptivkind Grad 1
Adoptiveltern Grad 1
Stiefkind Kein Grad
Stiefeltern Kein Grad
Großeltern Grad 2
Enkelkind Grad 2
Geschwister Grad 2
Halbgeschwister Grad 2
Ehegatten Kein Grad
Verlobte Kein Grad
Schwiegerkinder Kein Grad
Schwiegereltern Kein Grad
Tante / Onkel Grad 3
Tante / Onkel zweiten Grades (Kinder von Großonkel oder Großtante) Grad 5
Nichte / Neffe Grad 3
Nichte / Neffe zweiten Grades (Kinder von Cousin oder Cousine) Grad 5
Urgroßeltern Grad 3
Urgroßkinder Grad 3
Cousin / Cousine Grad 4
Großtante / Großonkel Grad 4
Großnichte / Großneffe Grad 4
Schwägerin / Schwager Kein Grad
Urgroßtante / Urgroßonkel Grad 5
Urgroßnichte / Urgroßneffe Grad 5

Wer sind Verwandte welchen Grades?

Verwandte 1. Grades

Zu den Verwandten ersten Grades zählen Mutter, Vater, Tochter und Sohn wie auch Adoptivmutter, Adoptivvater, Adoptivtochter und Adoptivsohn. 

Verwandte 2. Grades

Verwandtschaft zweiten Grades sind leibliche und adoptierte Brüder und Schwestern, Großmutter und Großvater sowie Enkeltochter und Enkelsöhne. Auch Halbgeschwister sind Verwandte zweiten Grades, unabhängig davon, dass mit ihnen nur ein Elternteil gemeinsam ist.

Verwandte 3. Grades

Zur Verwandtschaft dritten Grades gehören Nichte, Neffe, Tante, Onkel, Urenkel und Urgroßeltern.

Verwandte 4. Grades

Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen sowie Großtanten und Großonkel sind alle Verwandte im vierten Grad.

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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich in Deutschland am Verwandtschaftsgrad. Diese wird bis zur dritten Ordnung das „Parentalsystem“ geregelt und ab der vierten Ordnung das „Gradualsystem“. In vielen Fällen (aber nicht allen) entspricht der Verwandtschaftsgrad der Erbordnung.

Es gibt insgesamt vier Ordnungen:

  • Erben erster Ordnung: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel sowie deren Nachkommen
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten sowie deren Nachkommen
  • Erben dritten Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie deren Nachkommen
  • Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern, Großonkel, Großtante und deren Nachkommen


Nach der gesetzlichen Erbfolge schließen nähere Verwandte die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.
Zum Beispiel: Wenn der Verstorbene Kinder hat, erben die Geschwister nichts.

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt auch den Pflichtteil, der 50 % des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Der überlebende Ehepartner hat grundsätzlich ein Erbrecht und wird je nach Erbordnung der überlebenden Verwandten zu unterschiedlichen Anteilen berücksichtigt. Neben den Verwandten erster Ordnung wird er gemäß § 1931 BGB beispielsweise zu einem Viertel als Erbe berücksichtigt. Hiervon unangetastet bleibt jedoch sein Anspruch auf Zugewinn im Todesfall (nach § 1371 Abs. 1 BGB), wonach sich sein gesetzlicher Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht. 

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