Der Verwandtschaftsgrad ist die Bezeichnung für die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen. Es handelt sich um ein Konzept aus Genealogie und Recht, das insbesondere in der Rechtsprechung, im Erbrecht beziehungsweise im Familienrecht eine wichtige Rolle spielt.
Die Berechnung des Verwandtschaftsgrades basiert auf der Zahl der Geburten, die zwischen zwei Verwandten liegen.
Der Gesetzgeber legt in § 1589 BGB Abs. 1 Satz 3 BGB fest:
§ 1589 BGB: Verwandtschaft
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Danach gelten die eigenen Kinder als Verwandte ersten Grades, da nur deren Geburt zwischen einem selbst und ihnen liegt. Cousins und Cousine sind Verwandte des vierten Grades, da zwischen ihnen vier Geburten liegen: die Geburt der Eltern, die Geburt der Großeltern, die Geburt von Onkel oder Tante und die Geburt des Cousins/der Cousine.
Folgende Tabelle zeigt, zu welchem Familienmitglied welcher Grad der Verwandtschaft besteht:
Zu den Verwandten ersten Grades zählen Mutter, Vater, Tochter und Sohn wie auch Adoptivmutter, Adoptivvater, Adoptivtochter und Adoptivsohn.
Verwandtschaft zweiten Grades sind leibliche und adoptierte Brüder und Schwestern, Großmutter und Großvater sowie Enkeltochter und Enkelsöhne. Auch Halbgeschwister sind Verwandte zweiten Grades, unabhängig davon, dass mit ihnen nur ein Elternteil gemeinsam ist.
Zur Verwandtschaft dritten Grades gehören Nichte, Neffe, Tante, Onkel, Urenkel und Urgroßeltern.
Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen sowie Großtanten und Großonkel sind alle Verwandte im vierten Grad.
Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich in Deutschland am Verwandtschaftsgrad. Diese wird bis zur dritten Ordnung das „Parentalsystem“ geregelt und ab der vierten Ordnung das „Gradualsystem“. In vielen Fällen (aber nicht allen) entspricht der Verwandtschaftsgrad der Erbordnung.
Es gibt insgesamt vier Ordnungen:
Nach der gesetzlichen Erbfolge schließen nähere Verwandte die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.
Zum Beispiel: Wenn der Verstorbene Kinder hat, erben die Geschwister nichts.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt auch den Pflichtteil, der 50 % des gesetzlichen Erbteils entspricht.
Der überlebende Ehepartner hat grundsätzlich ein Erbrecht und wird je nach Erbordnung der überlebenden Verwandten zu unterschiedlichen Anteilen berücksichtigt. Neben den Verwandten erster Ordnung wird er gemäß § 1931 BGB beispielsweise zu einem Viertel als Erbe berücksichtigt. Hiervon unangetastet bleibt jedoch sein Anspruch auf Zugewinn im Todesfall (nach § 1371 Abs. 1 BGB), wonach sich sein gesetzlicher Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht.