Haben Sie schon einmal einen Gutschein geschenkt bekommen, diesen lange nicht eingelöst und irgendwann festgestellt, dass er abgelaufen ist?
In Deutschland sind Gutscheine grundsätzlich 3 Jahre lang gültig. Die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 BGB regelt auch für Gutscheine eine dreijährige Mindestgültigkeitsdauer.
§ 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Das bedeutet, dass ein Gutschein mindestens 3 Jahre lang eingelöst werden kann, aber auch eine längere Gültigkeit möglich ist. Dabei beginnt die Frist immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Beispielsweise gilt ein Gutschein, der am 1. März 2025 ausgestellt wurde, bis zum 31. Dezember 2028.
Achtung: Diese Regelung gilt nur für Gutscheine, die gegen Geld erworben werden, wie beispielsweise Geschenkgutscheine oder Wertgutscheine. Rabattgutscheine oder Coupons, die kostenlos ausgegeben werden, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Manchmal ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung. Haben Sie beispielsweise einen Gutschein für ein bestimmtes Event geschenkt bekommen, kann der Gutschein nur dafür eingelöst werden und nicht mehr, nachdem das Event stattgefunden hat.
Der Gutschein kann nicht mehr ohne Weiteres eingelöst werden, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wer einen solchen Gutschein besitzt, hat jedoch eine Forderung gegen den Anbieter, der nun insolvent ist. Diese Forderung kann beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, damit sie in die Insolvenztabelle aufgenommen wird. Alle Forderungen werden zusammengeführt und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten die Gläubiger einen festgelegten Anteil ihrer Forderung. Da dieser Anteil in der Regel weniger als 5 % des ursprünglichen Betrags beträgt, ist er sehr gering und lohnt sich nur bei Gutscheinen mit sehr hohen Beträgen.
Gutscheine behalten in der Regel ihren Wert, falls der Anbieter nicht insolvent ist, sondern sein Geschäft aufgegeben oder geschlossen hat. Wenn die Einlösung des Gutscheins beim Unternehmen aufgrund der Geschäftsaufgabe nicht mehr möglich ist, ist der Anbieter verpflichtet, Ihnen innerhalb der üblichen Verjährungsfrist den Wert des Gutscheins zurückzuerstatten.
Wenn das Geschäft als Ganzes verkauft wurde und der neue Besitzer den Betrieb weiterführt, dann erwirbt er den gesamten Betrieb mit allen Rechten und Pflichten. Daher ist der neue Besitzer verpflichtet, den Gutschein einzulösen.
In einigen Fällen ist es möglich, dass Gutscheine in Geld umgetauscht werden können, insbesondere wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder das Unternehmen dies aus Kulanz oder aus Gründen der Kundenbindung anbietet. Jedoch besteht für den Verkäufer keine allgemeine Verpflichtung, einen Gutschein in Geld umzuwandeln.