Mieter haben das Recht, die Miete zu mindern, wenn durch Mängel die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt ist und der Vermieter die Mängel nicht entfernt. Damit später sämtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, müssen zuvor alle Mängel mit einer Mängelanzeige sorgfältig dokumentiert werden.
Vor jeder Mietminderung sollte der Mangel dem Vermieter gemeldet werden und ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige haben Sie als Mieter die Möglichkeit, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. So wird gewährleistet, dass der Mieter im Falle von Mängeln eine nachträgliche Mietminderung durchsetzen kann.
Wichtig: Der Mangel muss dem Vermieter bereits schriftlich kommuniziert worden sein. Ohne schriftliche Mängelmeldung stehen die Chancen auf eine Mietminderung sehr schlecht.
Zu den häufigsten Gründe für eine rückwirkende Mietminderung gehören:
In der Regel trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt. Bei erfolgreichem Nachweis muss der Vermieter beweisen, dass der Mangel durch den Mieter selbst verschuldet wurde oder dass der Mangel so gering ist, dass er keine Mietminderung rechtfertigt.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung oder Schadensersatz bei Mietverträgen beträgt in der Regel drei Jahre. Hingegen erlischt das Recht auf Minderung der Miete spätestens zehn Jahre nach Eintritt der jeweiligen Forderung. Im Zweifelsfall sollte jedoch eine professionelle Beratung durch einen Anwalt für Mietrecht in Anspruch genommen werden.