Unter einem Bagatellschaden versteht man Schäden, die sich mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand beheben lassen. Die Behebung beziehungsweise Beseitigung von Schäden an der Mietsache gehört grundsätzlich zu den Instandsetzungs- beziehungsweise Instandhaltungspflichten des Vermieters. Allerdings kann er die Kosten für diese Kleinreparaturen dem Mieter in Rechnung stellen – sofern es sich um Schäden an Dingen handelt, die „dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters“ ausgesetzt sind. Dazu gehören folglich: Wasserhähne, Schlösser, Fenstergriffe und Ähnliches. Im Mietvertrag müssen zudem Höchstgrenzen festgelegt sein.
Die Kleinreparaturklausel muss einen Höchstbetrag nennen, bis zu dem der Mieter für eine Kleinreparatur herangezogen werden darf. Nach aktueller Rechtsprechung kann man von Beträgen zwischen 75,00 € und 100,00 € pro Reparatur als angemessene Grenze für Kleinreparaturen ausgehen.
Neben dem Höchstbetrag muss ein jährlicher Gesamtbetrag angegeben werden, bis zu dem der Mieter die Kosten für Bagatellschäden übernehmen muss. Pro Jahr sollten Mieter für Kleinreparaturen nicht mehr als 6 % bis etwa 8 % der Kaltmiete übernehmen müssen.
Kleinreparaturen umfassen geringe Schäden an Installationsgeräten für Elektrizität, Wasser und Gas, an Heiz- oder Kocheinrichtungen sowie an Fenster- und Türverschlüssen.
Konkrete Beispiele sind
Kosten für Kleinreparaturen muss der Mieter nur zahlen, wenn sie die Mietwohnung betreffen. Lässt der Vermieter im Hausflur die Beleuchtung reparieren oder das Gartentor ausbessern, sind die Kosten nicht Sache des Mieters.
Unabhängig davon handelt es sich nur dann um eine Kleinreparatur, wenn der Rechnungsbetrag insgesamt die vereinbarte Grenze (von 75,00 € bis 100,00 €) nicht übersteigt. Der Vermieter kann den Mieter folglich nicht anteilig an einer insgesamt deutlich teureren Reparatur beteiligen.
Als Mieter haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten im Hinblick auf Bagatellschäden und Kleinreparaturen:
Auch Vermieter haben spezifische Verpflichtungen im Zusammenhang mit Bagatellschäden: