Die Frage, ob Reisezeit als Arbeitszeit gilt oder nicht, beschäftigt viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei geht es um die Frage, ob die Zeit, die ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder zu einem Geschäftstermin verbringt, als Arbeitszeit gewertet werden kann und dementsprechend vergütet wird.
Je nachdem, ob die Reisezeit als Arbeitszeit gilt, muss diese Zeit vergütet werden und es verändert sich der versicherungsrechtliche Status des Arbeitnehmers.
Bei Mitarbeitern mit einem festen Arbeitsort setzt eine Dienstreise voraus, dass sie an einem anderen Ort für die Firma tätig sind und eine gewisse räumliche Distanz überwunden werden muss. Es gibt kein Gesetz darüber, ab welcher Entfernung genau von einer Dienstreise gesprochen werden kann. Kürzere Wege zählen in der Regel als Dienstwege.
Arbeitswege sind die Wege, die ein Arbeitnehmer regelmäßig von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter, die nicht an einer festen Arbeitsstätte arbeiten, wie etwa Mitarbeiter im Außendienst oder Kraftfahrer. Für sie fallen die zurückgelegten Strecken immer unter Arbeitszeit.
Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit, wenn der Vorgesetzte anordnet, dass während der Beförderung mit einem Verkehrsmittel Aufgaben erledigt werden müssen. Auch das angeordnete Führen eines Fahrzeugs zählt als Reisezeit.
In der Rechtsprechung wird nach der Beanspruchungstheorie entschieden, ob die reine Reisezeit einer Dienstreise als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht. Die Reisezeit gilt dann als Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter unterwegs ausreichend beansprucht wird, um eine Einordnung als Arbeitszeit zu rechtfertigen. Hierfür ist zum einen die Anweisung des Chefs entscheidend, wie die Zeit zu nutzen ist. Zum anderen spielt auch die Wahl des Verkehrsmittels eine Rolle.
Diese Beispiele verdeutlichen, wann es sich um Reisezeit handelt und wann um Arbeitszeit:
Pausen entsprechend der gesetzlichen Regelungen müssen eingehalten werden, wenn die Reisezeit als Arbeitszeit gilt.
Wenn es während einer Dienstreise zu einem Unfall kommt, gilt dieser in der Regel als Arbeitsunfall oder Wegeunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur dann nicht, wenn es sich um private Tätigkeiten während der Reise handelt, beispielsweise Schlafen oder Essen.
Es besteht Anspruch auf Freizeitausgleich oder Auszahlung von Überstunden, sollten durch eine geschäftliche Reise Überstunden entstehen. Die genaue Regelung findet sich zumeist im jeweiligen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Wenn die Reisezeit als Arbeitszeit gilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Gehalt.