Die Mittagsruhe soll Schutz vor Lärm und Lautstärke in der Mittagszeit bieten. In Deutschland gibt es keine bundesweite gesetzliche Mittagsruhe. Je nach Ort, Art des Geräusches und Verursacher ist der Lärmschutz während der Mittagsstunden in unterschiedlichen Verordnungen und Richtlinien geregelt.
In Deutschland ist die Mittagsruhe üblicherweise zwischen 12 Uhr und 15 Uhr.
Auch wenn es keine gesetzliche Mittagsruhe gibt, sind in den Immissionsschutzgesetzen der Bundesländer bestimmte Lärmbegrenzungen und Ruhezeiten geregelt. Zum Beispiel regelt das Berliner Immissionsschutzgesetz sowohl eine Nachtruhe als auch Ruhe an Sonntagen und Feiertagen, eine Regelung zur Mittagsruhe existiert in der Hauptstadt aber nicht. In Bremen gibt es eine gesetzliche Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr, allerdings umfasst diese Mittagsruhe nur den Betrieb von Geräten und Maschinen.
Auf kommunaler Ebene kann eine Mittagsruhe in der Gemeindesatzung oder Gemeindeverordnung festgehalten werden.
Mittagsruhe oder andere bestimmte Ruhezeiten können privatrechtlich im Mietvertrag oder zum Beispiel auch in Hausordnungen festgehalten werden. Diese gelten dann für alle Mieter des Hauses, und Tätigkeiten mit intensiver Lautstärke, wie Musizieren oder Bohren, müssen auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
In Wohngebieten sowie in Kur- und Klinikgebieten gibt es für bestimmte Geräte und Maschinen ein Betriebsverbot in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr. Zu diesen Geräten gehören beispielsweise Laubbläser, Laubsammler oder alte Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren.
Für Sportanlagen wie etwa Fußballplätze gilt in Deutschland die Sportanlagenlärmschutzverordnung. Diese sieht an Sonntagen und Feiertagen einen Anspruch auf Mittagsruhe zwischen 13 Uhr und 15 Uhr vor.
Die maximale Lautstärke während der Mittagsruhe richtet sich bei Sportanlagen nach dem Gebietstyp und liegt zwischen 63 Dezibel und 45 Dezibel:
Wenn im Mietvertrag keine Details zur maximalen Lautstärke während der Mittagsruhe zu finden sind, können Mieter davon ausgehen, dass die Lautstärke im Rahmen von Zimmerlautstärke bleiben sollte. Das heißt, dass die Geräusche außerhalb der eigenen Wohnung nicht zu hören sind.
Ob eine bestimmte Tätigkeit (beispielsweise Staubsaugen) während der Mittagsruhe ausgeführt werden darf, hängt nicht von der Art der Tätigkeit ab, sondern von der Lautstärke der Tätigkeit.
Von der Mittagsruhe ausgenommen sind selbstverständlich alle Geräusche, die unvermeidbar sind, wie etwa Babyschreien.
Im ersten Schritt sollte immer das Gespräch mit den Verursachern der Ruhestörung gesucht werden. Nachbarn suchen und sie auf die Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung hinweisen.
Um später das Nicht-Einhalten der Mittagsruhe oder andere Ruhestörungen nachweisen zu können, bietet es sich an, ein Lärmprotokoll zu führen. Der Lärm sollte nach
konkret beschrieben und notiert werden.
Sollte sich nach einem Gespräch und der Bitte um Einhaltung der Mittagsruhe keine Verbesserung zeigen, sollten betroffene Mieter dem Vermieter Bescheid geben. Je nach Lautstärke, Art der Lärmbelästigung und Häufigkeit kann der Vermieter den rücksichtslosen Nachbarn abmahnen, ordentlich oder sogar fristlos kündigen.
Dasselbe gilt natürlich auch, wenn der Störer der Mittagsruhe kein Nachbar, sondern zum Beispiel ein Verein ist, der eine Sportanlage während der Mittagsruhe lautstark nutzt. In diesem Fall sollte äquivalent der Pächter oder Inhaber kontaktiert werden.
Unter Umständen können Ruhestörungen einen Mietmangel darstellen, Dann kann eine Mietminderung vom Vermieter gefordert werden. Ein Rechtsanwalt für Mietrecht kann Sie hierzu beraten und neben Ihren Erfolgschancen auch die erwartbare Höhe der Minderung einschätzen.
In sehr schweren Fällen der Ruhestörungen, zu denen sich im Regelfall Störungen der Mittagsruhe nicht zählen lassen, kann auch Strafanzeige beziehungsweise Strafantrag wegen Körperverletzung oder wegen Lärmverursachung gestellt werden.