Vermieter dürfen aufgrund von Eigenbedarf kündigen, wenn sie selbst oder ein Familienmitglied in die Wohnung einziehen möchten. Allerdings muss die Kündigung sorgfältig begründet und die Kündigungsfrist eingehalten werden. Eigenbedarfskündigungen sind in erster Linie natürlichen Personen vorbehalten, es gibt jedoch einige spezifische Ausnahmen für bestimmte Gesellschaftsformen wie die GbR.
Die Fristen für eine Eigenbedarfskündigung betragen 3 bis 9 Monate und sind davon abhängig, wie lange der Mietvertrag bereits besteht. Die Kündigungsfristen beginnen jeweils am Ende des Monats, in dem die Kündigung eingegangen ist.
Wenn eine vermietete Wohnung erst nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft wird, darf der Käufer den Mieter frühestens nach 3 Jahren wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Frist kann durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung auf bis zu 10 Jahre verlängert werden (§ 577 a BGB).
So besteht zum Beispiel in Berlin ein gesonderter 10-jähriger Kündigungsschutz bei Eigenbedarfskündigungen im Rahmen von Umwandlungen von Miet- zu Eigentumswohnungen.
An erster Stelle sollten Sie prüfen, ob die Eigenbedarfskündigung die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Das kann auch ein Rechtsanwalt für Mietrecht für Sie übernehmen.
Auch wenn die Eigenbedarfskündigung alle Anforderungen erfüllt, ist ein Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung nach § 574 BGB in sozialen Härtefällen möglich. Als Härtefall gilt beispielsweise besonders ein hohes Alter der Mieter, eine Schwangerschaft oder wenn keine neue Wohnung zu finden ist.
Mieter, die aufgrund von Eigenbedarf gekündigt werden, sind verpflichtet, sich um eine neue Wohnung zu kümmern. Ist trotz aller Bemühungen keine passende Wohnung zu finden, so hat der Mieter die Möglichkeit, vor Gericht Widerspruch einzulegen.
Es ist empfehlenswert, einen Anwalt für Mietrecht an der Seite zu haben, der durch den Prozess navigiert, alle Fallstricke kennt und bei offenen Fragen Antworten geben kann. Kann vor Gericht nachgewiesen werden, dass keine alternative Wohnung zu finden ist, kann das Mietverhältnis für einen befristeten Zeitraum fortgesetzt werden. Während dieses befristeten Mietverhältnisses ist der Mieter weiterhin angehalten, sich um eine Ersatzwohnung zu bemühen.
Gerichte haben entschieden, dass die Ersatzwohnung bei folgenden Kriterien zumutbar ist:
Da viele Angebote und Bewerbungen über das Internet laufen, müssen auch diese Bemühungen nachgewiesen werden (welches Immobilien-Portal, wann und wie oft abgerufen, Ausdrucke der Anzeigen und der versendeten Wohnungsbewerbungen) sowie gegebenenfalls Absagen durch die Vermieter.