Grundsätzlich sind Ärzte nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien dazu angehalten, Krankschreibungen nicht rückwirkend zu bescheinigen.
Rückwirkende Krankschreibungen sind
Krankschreibungen können maximal für 3 Tage rückwirkend vom Arzt ausgestellt werden. Unabhängig von der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollten Arbeitnehmer unbedingt daran denken, den Arbeitgeber rechtzeitig über die krankheitsbedingte Abwesenheit zu informieren. Denn im schlimmsten Fall gilt die Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen und kann eine Kündigung nach sich ziehen.
Spätestens am ersten Werktag nach der ersten Krankschreibung (Erstbescheinigung) muss eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit (Folgebescheinigung) vom Arzt bescheinigt werden. Nur in Ausnahmefällen und nach gewissenhafter ärztlicher Prüfung kann diese Folgebescheinigung auch 3 Tage rückwirkend ausgestellt werden.
Wurde die Erstbescheinigung in der Praxis ausgestellt, kann auch eine telefonische Verlängerung (statt einer nachträglichen Krankschreibung) in Erwägung gezogen werden. Ist die Erstbescheinigung telefonisch erfolgt, muss für die Folgebescheinigung unbedingt die Praxis persönlich aufgesucht werden.
Wenn ein rechtzeitiger Arztbesuch nicht möglich ist, etwa aufgrund von Öffnungszeiten der Praxis oder Feiertagen, ist eine rückdatierte Krankschreibung nicht die einzige Option. Eine telefonische Krankschreibung oder der ärztliche Bereitschaftsdienst können eine Alternative bieten.
Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 EntgFG) muss der Arbeitnehmer spätestens ab dem vierten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Einige Arbeitgeber verlangen bereits am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung. Dies ist zulässig, wenn es im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde.