Am Steuer gelten nicht nur Höchstwerte für Alkohol im Blut, sondern ebenso für THC. Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes wurden auch die THC-Grenzwerte für Teilnehmer des Straßenverkehrs angepasst.
Die neuen Cannabisgrenzwerte für den Straßenverkehr gelten seit dem 22. August 2024 deutschlandweit. Die Änderungen beziehen sich sowohl auf den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (15.1 BKat 2025) als auch auf die Straßenverkehrsordnung (§ 24a StVG). Zuvor galt eine THC-Grenze von 1,0 ng/ml. Von der Regelung sind weiterhin alle Verkehrsteilnehmer ausgenommen, denen aus medizinischen Gründen ärztlich verschrieben wurde (sogenanntes Medizinalcannabis).
Gemessen wird beim Verdacht auf übermäßigen Cannabis-Konsum die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) in Nanogramm je Milliliter Blutserum.
Cannabis-Konsumenten können unter bestimmten Voraussetzungen dank der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 13a FeV) von einer Führerschein-Amnestie profitieren. Das bedeutet, dass Sie Ihren Führerschein auch ohne MPU zurückerhalten können. Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 VwVfG. Da jeder Fall individuell geprüft wird und zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen, ist es empfehlenswert, einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Dieser kennt nicht nur die aktuellen gesetzlichen Regelungen genau, sondern übernimmt auch den Widerspruch sowie die Kommunikation mit den Behörden.