Falsche Arbeitszeiterfassung durch Arbeitgeber

Falsche Arbeitszeiterfassung durch Arbeitgeber

Inhaltsverzeichnis

Angestellte müssen falsch erfasste oder unterschlagene Arbeitszeiten nicht akzeptieren. Sie haben das Recht auf korrekte Dokumentation und Vergütung ihrer Leistung durch den Arbeitgeber.

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Rechtliche Grundlagen zur Arbeitszeiterfassung

Die Arbeitszeiterfassung in Deutschland basiert auf mehreren rechtlichen Grundlagen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bildet den Rahmen für die zulässige Arbeitszeit und verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitszeiten über acht Stunden pro Tag zu dokumentieren. Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts bestätigten diese Verpflichtung für deutsche Arbeitgeber, indem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) entsprechend ausgelegt wurde. 

Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers vollständig und wahrheitsgemäß aufzuzeichnen. Geleistete Arbeitsstunden dürfen nicht unterschlagen werden. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden. 

Ob mit einer Software oder manuell – Wie die Zeit erfasst wird, ist dabei nicht vorgeschrieben. Wichtig ist nur, dass die Zeiterfassung objektiv, verlässlich, manipulationssicher und zugänglich erfolgt.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten nicht selbst aufzeichnen, er hat die Möglichkeit, die Arbeitszeiterfassung an die Mitarbeitenden zu delegieren. 

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Wo können Verstöße gegen die Arbeitszeiterfassung gemeldet werden?

Verstöße gegen Arbeitszeiterfassung meldet werden?
Arbeitszeitbetrug durch den Arbeitgeber? Das sind die richtigen Anlaufstellen


Wenn Sie als Arbeitnehmer feststellen, dass Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeiten falsch erfasst oder überhaupt nicht auszeichnet, sollten Sie zunächst das direkte Gespräch suchen. Bleibt der Arbeitgeber untätig, können Arbeitnehmer sich an folgende Ansprechpersonen beziehungsweise Institutionen wenden:

1. Interne HR-Abteilung

Wenn Sie als Arbeitnehmer bemerken, dass Ihr Vorgesetzter Ihre Arbeitszeiten gar nicht oder falsch erfasst, sollten Sie zunächst das Gespräch mit der Personalabteilung suchen. Oft lassen sich Unstimmigkeiten auf diesem Weg klären. Es empfiehlt sich, die Diskrepanzen schriftlich zu dokumentieren und um Korrektur zu bitten.

2. Arbeitsschutzbehörden 

Die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften wird von den zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder überwacht. In der Regel sind dies die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz. Diese Behörden haben das Recht, Betriebe zu kontrollieren, Einsicht in Arbeitszeitaufzeichnungen zu nehmen und bei Verstößen Nachbesserung zu fordern oder Bußgelder zu verhängen. Eine Meldung kann auch anonym erfolgen, um Nachteile für den Arbeitnehmer zu vermeiden. 

3. Betriebsrat

Innerhalb des Unternehmens können auch Betriebsräte die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen überwachen. Sie haben ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von Zeiterfassungssystemen und können bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz einschreiten. 

4. Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Spätestens wenn es im Rahmen der fehlerhaften Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber zu Streitigkeiten bezüglich Überstundenvergütung, Lohnzahlungen oder Ähnlichem kommt, sollte ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Diese kann Sie über weitere rechtliche Schritte (etwa eine Klage am Arbeitsgericht) und Ihre Ansprüche informieren. 

➜ Wenn es darum geht, dass der Arbeitgeber andere Arbeitszeiten erfasst, als die wirklich geleisteten Stunden zu dokumentieren. Die eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen können im Streitfall als Beweismittel dienen.

Konsequenzen für Arbeitgeber bei Verstößen

Verstöße gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung können für Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen haben. Das Arbeitszeitgesetz sieht Bußgelder von bis zu 30.000 Euro je Verstoß vor. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können sogar Freiheitsstrafen drohen. 

Der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sieht folgende Bußgelder vor: 

Pflichtverstoß Bußgeld
Arbeitgeber kommt seiner Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht nach. 2 000,00 Euro pro Arbeitnehmer
Unvollständige oder falsche Erfassung der Arbeitszeiten. 1 000,00 Euro pro Arbeitnehmer
Erfasste Arbeitszeiten werden nicht ordnungsgemäß und über 2 Jahre aufbewahrt. 3 000,00 Euro pro Arbeitnehmer
Arbeitgeber legt der zuständigen Behörde falsche oder unvollständige Unterlagen vor. 3 000,00 Euro pro Arbeitnehmer
Arbeitgeber gibt der zuständigen Behörde unwahre oder unvollständige Informationen. 3 000,0 Euro pro Arbeitnehmer

Die Höhe der Bußgelder orientiert sich an den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs des LASI (Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Sozialen Arbeitsschutz). Letzten Endes entscheiden die Umstände des Einzelfalles über die Höhe des Bußgelds, das für die Verletzung der Arbeitszeiterfassungspflicht verhängt wird. 

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