Oft findet man in Anzeigen von Privatverkäufen auf eBay, Kleinanzeigen oder Vinted Klauseln wie diese:
Diese Hinweise sind nicht ausreichend, um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen. Die Sachmängelhaftung bleibt bestehen.
Viele Privatverkäufer wissen nicht, dass es einen rechtlichen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung gibt, da diese Begriffe im Alltag synonym verwendet werden.
Beim Verkauf auf Plattformen wie Kleinanzeigen oder eBay möchten Verkäufer in der Regel die gesetzlich verpflichtende Gewährleistung ausschließen. Der Garantieausschluss ist meistens nicht zielführend für den Verkäufer, da es sich ohnehin um eine freiwillige zusätzliche Leistung des Verkäufers über die Gewährleistung hinaus handelt.
Ein Artikel gilt als mangelhaft, wenn er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Daher ist es gerade beim Privatverkauf von gebrauchten Artikeln wichtig, den Zustand so genau wie möglich zu beschreiben und am besten auch von den kleinsten Macken oder Abnutzungserscheinungen ein Foto aufzunehmen. Auch hinsichtlich des Zustands (neu, neuwertig, gebraucht, zufriedenstellend) sollten nur realistische und zutreffende Angaben gemacht werden.
Wenn ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorliegt, kann der Käufer entweder die Lieferung einer neuen Sache oder die Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nacherfüllung). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zudem kann er sogar Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn der Verkäufer schuld ist. Für diese Ansprüche des Käufers gilt gemäß § 438 BGB eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Die gesetzliche Gewährleistung ist jedoch begrenzt: Sie gibt dem Käufer Ansprüche, wenn die Ware bei Übergabe mangelhaft ist. Wenn die Sache später, zum Beispiel durch einen Sturz- oder Stoßschaden, Bedienungsfehler oder Materialermüdung, beschädigt wird, greift die Gewährleistung nicht mehr.
Um Ärger vorzubeugen, sollten private Verkäufer in Bezug auf die Haftung Folgendes beachten:
In der Beschreibung des Artikels muss jedes Problem konkret erwähnt und so detailliert wie möglich beschrieben werden. Ansonsten liegt ein Mangel vor, für den der Verkäufer haften muss, unabhängig davon, ob die Artikelbeschreibung einen Sachmangelausschluss enthält oder nicht.
Für den Ausschluss der Sachmangelhaftung empfiehlt es sich in der Artikelbeschreibung eine Klausel wie: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“ aufzunehmen. Wenn in der Artikelbeschreibung keine Angaben (oder nur unzureichende) zur Gewährleistung gemacht werden, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Um als Verkäufer die Haftung für möglichen Schadenersatz auszuschließen sollte folgende Klause in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden: "Die Haftung aufgrund von Arglist und Vorsatz sowie für Schadensersatz wegen Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt."
Die genaue Formulierung ist hier besonders wichtig, da ein Haftungsausschluss gemäß § 309 Nr. 7 BGB sonst unwirksam sein kann.
Wichtig für Verkäufer, die regelmäßig Artikel anbieten: Auch bei Privatverkäufern gilt der Haftungsausschluss als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wenn dieser für mehr als zwei Verkäufe verwendet wurde.
Bei einem Kauf von einem privaten Verkäufer trägt grundsätzlich der Käufer das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg (§ 447 Abs. 1 BGB). Weisen Sie auch darauf auf Ihrem Profil oder in der Artikelbeschreibung hin, um Ärger von vornherein auszuschließen.
§ 447 BGB: Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.