Kann man einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?
Das vorzeitige Beenden eines Leasingvertrags ist in der Regel schwierig und mit hohen Kosten verbunden. Eine ordentliche Kündigung des Leasings ist meist ausgeschlossen, sodass für viele im ersten Schritt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Das ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich und erfordert einen wichtigen Grund. Es gibt jedoch auch Alternativen zur außerordentlichen Kündigung.
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Möglichkeiten für eine außerordentliche Kündigung
Totalschaden oder Diebstahl
Wenn das Leasingfahrzeug gestohlen wird oder einen Totalschaden erleidet, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. In solchen Fällen kann der Leasingnehmer den Vertrag kündigen, muss jedoch oft Schadensersatz leisten.
Vertragswidriges Verhalten
Ein wesentlicher Vertragsverstoß durch den Leasingnehmer kann ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Todesfall
Im Todesfall endet der Vertrag nicht automatisch, sondern geht auf die Erben über. Diese können den Vertrag oft innerhalb eines Monats kündigen, müssen jedoch mit Ausgleichszahlungen rechnen.
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Alternativen zur Kündigung des Leasings
Wenn Sie das Leasing vorzeitig beenden wollen und eine außerordentliche Kündigung in Ihrem Fall nicht infrage kommt, sollten Sie sich mit folgenden Alternativen beschäftigen:
- Private Leasingübernahme
- Gewerbliche Leasingübernahme
- Aufhebungsvertrag
- Widerruf der Leasingvereinbarung
1. Private Leasingübernahme
Eine Leasingübernahme ist eine Möglichkeit, einen bestehenden Leasingvertrag auf eine andere Person zu übertragen. Diese Person übernimmt die verbleibenden Pflichten und Rechte des ursprünglichen Leasingnehmers, einschließlich der Zahlung der fälligen Raten für die Restlaufzeit des Vertrags.
- Der Leasinggeber muss der Übernahme zustimmen, häufig finden sich dazu Angaben im Leasingvertrag. Der Leasinggeber ist übrigens nicht verpflichtet, einer Leasingübernahme zuzustimmen.
- In der Regel wird vom neuen Leasingnehmer eine ausreichende Bonität verlangt.
- Die Leasingbank erhebt in der Regel eine für die Änderung des Vertrages anfallende Gebühr, die zwischen 300 und 600 Euro variieren kann.
- Zwischen dem alten und dem neuen Leasingnehmer sollte ein rechtssicherer Vertrag aufgesetzt werden, der die Details der Leasingübernahme dokumentiert. Auch Vereinbarungen über möglicherweise getätigte Anzahlungen oder Kilometerüberschreitung können festgehalten werden.
2. Gewerbliche Leasingübernahme
Für die gewerbliche Leasingübernahme gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Privatleasing. Hinzu kommt oft, dass der Leasinggeber eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) zur Bonitätsprüfung verlangt.
Leasingübernahmen von privat zu gewerblich oder gewerblich zu privat sind nicht möglich. Denn bei der Übernahme darf sich die Zielgruppe nicht ändern: Privatpersonen dürfen nur Leasingverträge von Privatpersonen übernehmen und Gewerbekunden dürfen nur Leasingverträge von Gewerbekunden übernehmen.
3. Aufhebungsvertrag
Einvernehmliche Aufhebungsverträge sind möglich, erfordern jedoch in der Regel eine Abstandszahlung, um den Leasinggeber für den entgangenen Gewinn zu entschädigen. Diese Zahlung setzt sich in der Regel aus den noch ausstehenden Leasingraten und dem Restwert des Leasinggegenstands zusammen
4. Widerruf
Privaten Leasingnehmer steht als Verbraucher nach § 355 Abs. 1 BGB das gesetzliche Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu. Hat der Leasinggeber nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsrechte aufgeklärt, profitiert der Verbraucher vom sogenannten „Widerrufsjoker“. Der Leasingnehmer kann dann unbefristet vom Leasingvertrag zurücktreten (OLG München, 18.06.2020, Az.: 32 U 7119/19). Sollte sich der Leasinggeber den Widerruf nicht widerstandslos akzeptieren, kann die Unterstützung durch einen Anwalt für Vertragsrecht erforderlich werden.
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