Das vorzeitige Beenden eines Leasingvertrags ist in der Regel schwierig und mit sehr hohen Kosten verbunden. Eine ordentliche Kündigung des Leasings ist meist ausgeschlossen, sodass für viele im ersten Schritt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Das ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich und erfordert einen wichtigen Grund. Es gibt jedoch auch Alternativen zur außerordentlichen Kündigung.
Wenn das Leasingfahrzeug gestohlen wird oder einen Totalschaden erleidet, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. In solchen Fällen kann der Leasingnehmer den Vertrag kündigen, muss jedoch oft Schadensersatz leisten.
Ein wesentlicher Vertragsverstoß durch den Leasingnehmer kann ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Im Todesfall endet der Vertrag nicht automatisch, sondern geht auf die Erben über. Diese können den Vertrag oft innerhalb eines Monats kündigen, müssen jedoch mit Ausgleichszahlungen rechnen.
Wenn Sie das Leasing vorzeitig beenden wollen und eine außerordentliche Kündigung in Ihrem Fall nicht infrage kommt, sollten Sie sich mit folgenden Alternativen beschäftigen:
Eine Leasingübernahme ist eine Möglichkeit, einen bestehenden Leasingvertrag auf eine andere Person zu übertragen. Diese Person übernimmt die verbleibenden Pflichten und Rechte des ursprünglichen Leasingnehmers, einschließlich der Zahlung der fälligen Raten für die Restlaufzeit des Vertrags.
Für die gewerbliche Leasingübernahme gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Privatleasing. Hinzu kommt oft, dass der Leasinggeber eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) zur Bonitätsprüfung verlangt.
Leasingübernahmen von privat zu gewerblich oder gewerblich zu privat sind nicht möglich. Denn bei der Übernahme darf sich die Zielgruppe nicht ändern: Privatpersonen dürfen nur Leasingverträge von Privatpersonen übernehmen und Gewerbekunden dürfen nur Leasingverträge von Gewerbekunden übernehmen.
Einvernehmliche Aufhebungsverträge sind möglich, erfordern jedoch in der Regel eine Abstandszahlung, um den Leasinggeber für den entgangenen Gewinn zu entschädigen. Diese Zahlung setzt sich in der Regel aus den noch ausstehenden Leasingraten und dem Restwert des Leasinggegenstands zusammen
Privaten Leasingnehmer steht als Verbraucher nach § 355 Abs. 1 BGB das gesetzliche Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu. Hat der Leasinggeber nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsrechte aufgeklärt, profitiert der Verbraucher vom sogenannten „Widerrufsjoker“. Der Leasingnehmer kann dann unbefristet vom Leasingvertrag zurücktreten (OLG München, 18.06.2020, Az.: 32 U 7119/19). Sollte sich der Leasinggeber den Widerruf nicht widerstandslos akzeptieren, kann die Unterstützung durch einen Anwalt für Vertragsrecht erforderlich werden.