Löschung von Schufa-Einträgen
Ein SCHUFA-Eintrag kann gelöscht werden, wenn er falsch, veraltet oder unberechtigt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie die Forderung bereits beglichen haben, aber dennoch ein negativer Eintrag besteht, oder wenn Ihnen die Daten einer anderen Person fälschlicherweise zugeordnet wurden. In solchen Fällen sollten Sie sich entweder direkt an die Schufa oder an das Unternehmen wenden, das den Eintrag veranlasst hat. Ein Anwalt kann dabei unterstützen, insbesondere wenn der Gläubiger sich weigert, den Eintrag zu widerrufen.
Sie haben einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag? Wir prüfen Ihren Fall und helfen Ihnen!
Wann ist ein Schufa-Eintrag unberechtigt?
- Wenn der Eintrag auf falschen Informationen basiert, wie z. B. fehlerhaften Angaben seitens des Gläubigers, ist er unberechtigt.
- Auch wenn Ihre Personalien verwechselt wurden, etwa weil Sie den gleichen Namen wie eine andere Person haben, hat der Eintrag keinen Bestand.
- Einträge, die veraltete Informationen enthalten, z. B. bereits beglichene Forderungen, die nicht als solche markiert wurden, sind ebenfalls unberechtigt. Solche Einträge sollten gemäß den Löschfristen der Schufa aktualisiert oder entfernt werden.
- Bevor ein negativer Eintrag erfolgt, muss der Schuldner in der Regel mindestens zweimal gemahnt worden sein. Bei fehlenden Mahnungen darf kein negativer Eintrag erfolgen.
- Wurden Sie nicht darüber informiert, dass die unterlassene Zahlung einer Rechnung zu einem Schufa-Eintrag führen kann, kann der Negativeintrag nichtig sein.
- Auch Einträge, die ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne berechtigten Grund gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgenommen wurden, sind unrechtmäßig (Art. 82 DSGVO). Das gilt besonders für sogenannte Positiv-Einträge.
Schufa-Eintrag löschen lassen in 5 Schritten
Wenn Sie einen unberechtigten oder veralteten Schufa-Eintrag löschen lassen wollen, um die eigene Bonität zu verbessern, ist es sinnvoll, sich zunächst einen Überblick über den zu erwartenden Ablauf zu verschaffen.
Dieser gliedert sich in fünf Schritte:
- Aktuelle Schufa-Daten anfordern
Fordern Sie eine kostenlose Schufa-Auskunft an, um alle gespeicherten Daten zu überprüfen. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Verbraucher das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Schufa-Auskunft zu erhalten, um ihre gespeicherten Daten zu überprüfen. - Negative Einträge überprüfen
Stellen Sie sicher, dass die negativen Einträge tatsächlich unberechtigt oder veraltet sind. Prüfen Sie, ob Forderungen bereits beglichen wurden oder ob es sich um fehlerhafte Daten handelt. - Kontaktaufnahme mit der Schufa oder dem Gläubiger
Wenn ein Eintrag unberechtigt ist, sollten Sie sich an die Schufa oder direkt an das Unternehmen wenden, das den Eintrag veranlasst hat. Fordern Sie die Löschung des Eintrags mit einer Begründung und, wenn möglich, mit Belegen. - Musterbrief verwenden
Nutzen Sie einen Musterbrief, um formell die Löschung des Eintrags zu beantragen. Ein solcher Brief sollte die relevanten Informationen und Beweise enthalten, die belegen, dass der Eintrag unberechtigt ist. - Rechtliche Schritte erwägen
Wenn die Schufa oder das meldende Unternehmen die Löschung verweigert, können Sie rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Ein Anwalt kann dabei helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und eventuell weitere Maßnahmen einzuleiten.
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Musterschreiben zur SCHUFA-Löschung
Um eine Aufforderung zur Aktualisierung oder Löschung von Schufa-Einträgen an ein Unternehmen oder einen Gläubiger zu formulieren, können Sie sich an folgendem Musterbrief orientieren:
"[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[PLZ und Ort]
[Name des Unternehmens/Gläubigers]
[Adresse des Unternehmens/Gläubigers]
[PLZ und Ort]
[Ort, Datum]
Betreff: Aktualisierung/Löschung von SCHUFA-Eintragungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir liegt eine aktuelle SCHUFA-Auskunft mit Datum [Datum der Auskunft] vor. Darin ist folgende Eintragung vermerkt:
[Beschreibung des Eintrags, z. B. Kontonummer, Betrag, Datum]
Dieser Eintrag entspricht nicht mehr dem aktuellen Sachstand oder ist unberechtigt. Begründung: [Hier die Begründung einfügen, z. B. „Die Forderung wurde am [Datum] vollständig beglichen.“]
Ich bitte Sie daher, umgehend die entsprechende Aktualisierung oder Löschung meiner Daten bei der SCHUFA gemäß § 35 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zu veranlassen.
Für eine Erledigung und eine schriftliche Bestätigung bis zum [Datum, drei Wochen ab dem Datum des Schreibens] wäre ich Ihnen dankbar.
Eine Kopie dieses Schreibens sende ich direkt an die SCHUFA.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift]
[Ihr Name]"
Das Muster-Schreiben muss individuell angepasst werden. Trotz sorgfältiger Erstellung übernehmen wir keine Haftung für die Eignung des Dokuments für Ihren Zweck.
Um einen Nachweis über Versand und Empfang zu haben, sollte der Brief per Einschreiben versendet werden.
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Alte und neue Löschfristen ab 2025
Wann Schufa-Einträge gelöscht werden, ist von der Art des Eintrags abhängig. Außerdem kann es entscheidend sein, wann der Eintrag entstanden ist, da sich die Löschfristen immer wieder ändern. So gelten beispielsweise für Forderungen, die ab Januar 2025 ausgeglichen werden, neue Fristen, da der Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien im Mai 2024 aktualisiert wurde. Bis dahin gelten die alten Fristen, die sich wie folgt darstellen:
Alte Fristen zur Löschung von Schufa-Einträgen
- Negativeinträge werden 3 Jahre, nachdem die Forderung ausgeglichen wurde, gelöscht.
- Seit dem 28.3.2023 gilt: Die Privatinsolvenz bleibt nach der Restschuldbefreiung für 3 Jahre als negativer Eintrag in der Schufa.
- Nicht ausgeglichene Forderungen bleiben erhalten.
- Forderungen unter 2.000 Euro, die innerhalb von 6 Wochen bezahlt wurden, werden von der Schufa sofort gelöscht. Diese Geringfügigkeitsgrenze gilt nur, wenn der Gläubiger die Zahlung bestätigt und es sich nicht um eine titulierte Forderung handelt.
- Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht und sind für Vertragspartner 10 Monate lang sichtbar
2025: Neue Fristen zur Löschung von Schufa-Einträgen
- SCHUFA-Einträge werden nach 18 Monaten gelöscht, wenn die Forderung ausgeglichen wurde.
- Die Privatinsolvenz bleibt nach der Restschuldbefreiung nur noch 6 Monate als negativer Eintrag in der Schufa.
- Falsche oder unberechtigte Informationen müssen von der Schufa sofort gelöscht werden.
- Forderungen, die erst gemeldet wurden, als diese bereits verjährt sind, müssen gelöscht werden. In der Regel betrifft das alle Forderungen, die älter als 3 Jahre sind und nicht gerichtlich durchgesetzt wurden.
- Nicht ausgeglichene Forderungen bleiben erhalten.
- Für Forderungen unter 2.000,00 € gilt ebenfalls die Löschfrist von 18 Monaten. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt ab 2025 nicht mehr.
- Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht und sind für Vertragspartner 10 Monate lang sichtbar.
Schadensersatz bei falschem SCHUFA-Eintrag
Wenn ein Schufa-Eintrag nicht gelöscht wird, obwohl dieser unrechtmäßig oder fehlerhaft ist, haben Sie mitunter Anspruch auf Schadensersatz. Um Schadensersatz zu erhalten, muss in der Regel nachgewiesen werden, dass der fehlerhafte Eintrag zu einem finanziellen Schaden geführt hat (vgl. OLG Hamburg, 10.01.2024, Az.: 13 U 70/23). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kredit aufgrund des unberechtigten Eintrags abgelehnt wurde. Andere Fälle sind in der Praxis schwerer nachzuweisen, etwa wenn durch die negative Schufa die Chancen auf eine Wohnung gesunken sind.
Die Höhe des Schadensersatz kann je nach Fall variieren. Laut aktueller Rechtsprechung liegt der Schadensersatzanspruch zwischen 500,00 € und 1.000,00 € pro unrechtmäßig gespeicherter Information.
Häufig bietet es sich bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen an, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wir bei Hopkins Rechtsanwälten können Ihnen dabei helfen, Ihren persönlichen Fall einzuschätzen, mit der Gegenseite zu verhandeln und gegebenenfalls den Schadensersatzanspruch gerichtlich durchzusetzen. In vielen Fällen können Anwalts- und Gerichtskosten im Erfolgsfall von der Gegenseite zurückgefordert werden.