Diskriminierung am Arbeitsplatz bezeichnet eine unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern ohne einen sachlichen Grund. Diskriminierendes Verhalten am Arbeitsplatz geht über den Arbeitsort hinaus und umfasst beispielsweise auch das Bewerbungsverfahren und den Umgang mit ehemaligen Arbeitnehmern.
Diskriminierung am Arbeitsplatz soll durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verhindert und eingedämmt werden. Gleichzeitig ergeben sich aus dem Gesetz die Gründe, aus denen niemand benachteiligt werden darf, und die Rechtsansprüche, die bei Diskriminierung am Arbeitsplatz entstehen.
In Deutschland ist Diskriminierung am Arbeitsplatz keine Seltenheit: 10 % der Arbeitnehmer geben an, dass sie innerhalb der letzten 12 Monate auf der Arbeit Diskriminierung ausgesetzt waren.
Bei der Diskriminierung am Arbeitsplatz wird zwischen verschiedenen Arten von Benachteiligung unterschieden, obwohl in der Praxis die Grenzen häufig fließend sind.
Bei dieser Art von Diskriminierung wird eine Person oder eine Personengruppe benachteiligt, obwohl ihre Situation vergleichbar mit der Situation einer anderen Person oder Personengruppe ist. Die Benachteiligung ist gezielt und mit voller Absicht.
In einem Unternehmen erhalten eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter mit gleichem Aufgabengebiet und gleicher Position unterschiedliches Gehalt.
Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift dafür sorgt, dass bestimmte Personengruppen im Kontext der Arbeit Diskriminierung erfahren.
In einem Unternehmen erhalten nur Vollzeitangestellte Weihnachtsgeld. Da mehr Frauen in Teilzeit arbeiten, werden sie so mittelbar benachteiligt.
Um Diskriminierung am Arbeitsplatz zu identifizieren, ist es hilfreich, die Unterschiede und Besonderheiten von Mobbing und Belästigung zu kennen:
Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person oder eine Personengruppe aufgrund von Alter, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung oder sexueller Identität eine schlechtere Behandlung erfährt.
Als Belästigung werden Diskriminierungen bezeichnet, die eine Verletzung der Würde bezwecken oder erreichen. Häufig wird der Arbeitsplatz in diesen Fällen als ein Umfeld wahrgenommen, das von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung gekennzeichnet ist. Ein Teilbereich ist die sexuelle Belästigung, bei der Beschäftigte unerwünscht und ohne Konsens Aufmerksamkeit oder Annäherungsversuche erfahren.
Mobbing ist ein Verhalten, das die geistige und körperliche Gesundheit eines Mitarbeiters durch wiederholtes unangemessenes Verhalten beeinträchtigt. Beim Mobbing, speziell durch Vorgesetzte, spricht man auch von Bossing.
Es gibt zahlreiche Arten von Diskriminierung, die das AGG nach folgenden Merkmalen kategorisiert:
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Diskriminierung vorliegt oder welche Kategorie zutrifft, empfiehlt sich der Diskriminierungs-Check der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Es gibt eine scheinbar unendliche Anzahl von Verhaltensweisen, die der Definition von Diskriminierung am Arbeitsplatz entsprechen. Hier sind ein paar der häufigsten Beispiele:
Neben den genannten Beispielen zählen zur Diskriminierung im Arbeitsumfeld auch alle weiteren Verhaltensweisen, bei denen jemand wegen seines Alters, seiner ethnischen Herkunft, seiner Religion oder Weltanschauung, seines Geschlechts, seiner Behinderung oder sexuellen Identität ungerecht behandelt wird.
Arbeitnehmer haben nicht nur das Recht, sich bei Diskriminierung zu beschweren (§ 13 AGG), sondern (wenn der Arbeitgeber keine Maßnahmen einleitet) auch das Recht, die Arbeit zu verweigern (§ 14 AGG). In der Praxis sollten Angestellte aber nur nach Absprache mit einem Anwalt für Arbeitsrecht vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Arbeitsverträge oder andere arbeitsrechtliche Bestimmungen, die zur Diskriminierung anweisen, sind unwirksam.
Lässt der Arbeitgeber Diskriminierung am Arbeitsplatz zu, unternimmt keine Maßnahmen, um Diskriminierung zu unterbinden, oder diskriminiert selbst, muss er unter Umständen den entstandenen Schaden ersetzen oder eine entsprechende Entschädigung zahlen. Dabei ist es wichtig, dass der Anspruch auf Schadensersatz innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der Benachteiligung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wird. Aus einem Tarifvertrag können sich unter Umständen auch kürzere Fristen ergeben.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei Diskriminierung am Arbeitsplatz benötigen, sind Hopkins Rechtsanwälte gerne für Sie da. Rufen Sie uns an oder beschreiben Sie Ihre Situation über unsere Online-Fallprüfung. Wir melden uns bei Ihnen mit einem unverbindlichen Angebot zurück.