Die Höhe des Bürgergelds 2025 im Vergleich zu den Regelsätzen 2024 und 2023 zeigt folgende Bürgergeld-Tabelle:
Die Höhe des Bürgergeldes variiert je nach Lebenssituation zwischen 357,00 € und 563,00 €: Alleinstehende erhalten monatlich 563,00 €, während in Bedarfsgemeinschaften jeder volljährigen anspruchsberechtigten Person 506,00 € Bürgergeld zusteht. Familien mit Kindern können auch 2025 mit folgenden Beträgen rechnen: 471,00 € (für jedes Kind zwischen 14 und 17 Jahren), 390,00 € (für jedes Kind im Alter von 6 - 13 Jahren) oder 357,00 € (für jedes Kind unter 5 Jahren).
Die Bürgergeld-Höhe orientiert sich an der bevorstehenden Inflationsrate und der zukünftig zu erwartenden Preisentwicklung. Bisher wurde die Höhe des Regelbedarfs rückblickend über die Regelbedarfshöhe des aktuellen Jahrs unter Berücksichtigung der Preis- und Netto-Lohnentwicklung berechnet.
Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Hartz VI beziehungsweise Arbeitslosengeld II. Die Umsetzung erfolgte im Laufe des Jahres 2023 in zwei Schritten: zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023.
Anspruch auf das Bürgergeld haben alle, die auch bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben. Für das Bürgergeld 2025 ist es nicht nötig, einen neuen Antrag zu stellen.
2025 werden die Bürgergeld-Sätze nicht erhöht – das Bürgergeld geht in eine so genannte Nullrunde. Wie auch im Vorjahr erhalten Alleinstehende 2025 pro Monat 563,00 € Bürgergeld.
Einen Überblick über die Bürgergeldhöhe im Jahr 2025 nach jeweiliger Personengruppe/Stufe finden Sie hier:
Die Höhe des Regelbedarfs variiert je nach Regelbedarfsstufe. Zusätzlich zum Regelbedarf werden auch Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.
Das Kabinett hat im Oktober 2024 folgende Anpassungen beim Bürgergeld für 2025 beschlossen:
Das Bürgergeld wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Für Alleinstehende steigt das Bürgergeld auf 563,00 € monatlich. Durchschnittlich steigt das Bürgergeld im Jahr 2024 um 12 %. Die Bürgergeldhöhe nach jeweiliger Personengruppe/Stufe können Sie der folgenden Grafik entnehmen:
Je nach Regelbedarfsstufe unterscheidet sich die Höhe des Regelbedarfs. Zusätzlich zum Regelbedarf werden Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung übernommen.
Im Kalenderjahr 2024 wird neben der Anhebung des Bürgergelds auch die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf erhöht.
Erhöhung des „Schulstarterpakets“ im Jahr 2024
Die so genannten Zuverdienst-Grenzen regeln, bis zu welcher Höhe zusätzlich zum Bürgergeld noch hinzuverdient werden darf. Einkommen bis 100,00 € pro Monat wird gar nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Zuverdienste, die darüber hinausgehen, werden bis auf einen bestimmten Prozentsatz (zwischen 10 % und 20 %) auf das Bürgergeld angerechnet.
Monatliches Einkommen von 100,00 € oder weniger:
Monatliches Einkommen zwischen 100,01 € und 1.000,00 €:
Monatliches Einkommen zwischen 1.000,01 € und 1.200,00 €:
Monatliches Einkommen 1.000,01 € bis 1.500,00 € und ein minderjähriges Kind im Haushalt:
Nach dem Bürgergeld-Gesetz dürfen sowohl Schüler und Studierende als auch Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistende mit einem Nebenjob bis zu 520,00 € pro Monat hinzuverdienen, ohne dass die Leistungen ihrer Eltern gekürzt werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Juli 2023.
Das Bürgergeld ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Grundsicherung, welche umgangssprachlich als Hartz IV, Arbeitslosengeld II oder Mindestsicherung bekannt ist. Das Bürgergeld-Gesetz wurde am 20. Dezember 2022 final verkündet.
Sowohl Hartz IV als auch das Bürgergeld sollen zur Grundsicherung dienen. Beide umfassen neben dem Regelbedarf auch Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Im Rahmen des Bürgergelds 2023 sind die Regelsätze jeweils um rund 40,00 € bis 50,00 € im Monat erhöht worden.
Die Höhe des Regelsatz nach Arbeitslosengeld 2 (Hartz VI) im Vergleich zum Bürgergeld-Satz 2023:
Im ersten Jahr, in dem das Bürgergeld bezogen wird, gibt es keine Überprüfung des Vermögens und der Angemessenheit der Wohnung. Auch nach dieser Karenzzeit sieht das Gesetz vor, dass Bürgergeld-Empfängern ein höheres und altersabhängiges Schonvermögen und höhere Rücklagen für die Altersvorsorge zustehen. Seit Beginn 2023 steht der ersten Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Schonvermögen von 40.000,00 € zu. Allen weiteren Personen steht jeweils ein Schonvermögen in Höhe von 15.000,00 € zu.
Die Karenzzeit soll dazu dienen, dass sich Bezieher von Bürgergeld auf ihre Jobsuche konzentrieren können und nicht mit Wohnungssuche beschäftigt sind. Nach der Karenzzeit wird (wie bisher auch) überprüft, ob zum Beispiel die Wohnsituation angemessen ist.
Statt wie bisher unter Hartz VI wird nicht mehr die möglichst schnelle Vermittlung eines Arbeitsplatzes priorisiert. Im Rahmen des Bürgergelds wird auf Ausbildungs- und Weiterbildungsförderung gesetzt. Außerdem wird die Förderung von Abschlüssen von zwei auf drei Jahre ausgeweitet. Die Reform sieht auch bürokratische Entlastungen der Jobcenter vor. Damit Weiterbildung attraktiver ist, bekommen alle, die eine Weiterbildung mit Abschluss beginnen, für erfolgreiche Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Darüber hinaus wird ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150,00 € pro Monat ausgezahlt.
Zu den Eckpfeilern des Bürgergelds gehört auch die Verminderung des bürokratischen Aufwands. Eine Maßnahme hierfür ist eine Bagatellgrenze von 50,00 € für Rückforderungsbescheide. Dann müssten Leistungsberechtigte, die bis zu 50,00 € zu viel vom Jobcenter erhalten haben, diese nicht zurückzahlen.
Kooperationspläne ersetzen die bisherigen Eingliederungsvereinbarungen. Die neuen Kooperationspläne sind rechtlich unverbindlich, da sie keine öffentlich-rechtlichen Verträge sind.
Leistungskürzungen sind möglich, wenn konkreten Maßnahmen aus dem Kooperationsplan (zum Beispiel der Erwerb eines Schulabschlusses) nicht nachgekommen wird.
Ursprünglich sollte die Sanktionierung von Leistungen in den ersten sechs Monaten nicht möglich sein. Die ersten Entwürfe sahen eine sogenannte Vertrauenszeit vor, in welcher die Jobcenter das Bürgergeld nicht mindern können. Tatsächlich wird es aber so sein, dass auch mit dem neuen Bürgergeld 2023 Sanktionen ab dem ersten Tag möglich sind.
Zum 1. Juli 2023 wurden zusätzliche Bürgergeld-Leistungen umgesetzt. Der Fokus wurde dabei auf Ausbildung, Weiterbildungen und Qualifizierung gesetzt.
Seit dem 1. Juli 2023 haben Bürgergeld-Berechtigte Anspruch auf