Das Umgangsrecht regelt den Anspruch eines Kindes auf Kontakt mit beiden Elternteilen, unabhängig davon, ob diese das Sorgerecht teilen oder nicht. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, insbesondere in den §§ 1684 und 1626 BGB, und dient an erster Stelle dem Wohl des Kindes. Grundsätzlich steht das Umgangsrecht aber sowohl dem Kind als auch den Eltern zu.
Als umgangsberechtigter Vater haben Sie das Recht, aktiv am Leben Ihres Kindes teilzuhaben. Dazu gehört, dass Sie bei alltäglichen Entscheidungen Ihres Kindes mitsprechen dürfen: also beispielsweise wenn es um den Tagesablauf, Schlafenszeiten oder die Ernährung geht. Außerdem steht es Ihnen frei, Ihrem Kind Geschenke zu machen.
Die Mutter ist zudem verpflichtet, Sie regelmäßig über das Wohlergehen Ihres gemeinsamen Kindes zu informieren. Diese Rechte sind gesetzlich verankert und dienen dazu, eine eigenständige und stabile Beziehung zu Ihrem Kind aufzubauen – unabhängig vom anderen Elternteil.
Die Häufigkeit und Dauer des Umgangs sind gesetzlich nicht festgelegt und hängen von den individuellen Umständen von Vater und Mutter des Kindes ab. In der Praxis haben sich das Wechsel- und das Residenzmodell als gängige Umgangsregelungen etabliert:
Beide Modelle bieten Vor- und Nachteile. Welche Regelung am besten passt, hängt von der Familiensituation und den Bedürfnissen des Kindes ab. Eine offene Kommunikation und das Wohl des Kindes sollten stets im Mittelpunkt stehen.
Eltern sollten im ersten Schritt immer versuchen, sich einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Wünsche des Kindes auf eine Umgangsregelung zu einigen. Nach § 1627 BGB besteht sogar die Verpflichtung, dass sich Vater und Mutter zum Wohl des Kindes einigen.
§ 1627 BGB: Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Ist keine Einigung möglich und die Mutter schränkt das Umgangsrecht ein oder verweigert es sogar, sollten Sie als Vater Kontakt zum Jugendamt aufnehmen. Wenn auch dieser Schritt ohne Erfolg ist, sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um Ihre Ansprüche vor dem Familiengericht schnellstmöglich und auch im Sinne Ihres Kindes durchzusetzen. Das Familiengericht entscheidet dann über den Umgang und dessen konkrete Ausgestaltung. Auch bei der gerichtlichen Entscheidung über den Umgang ist das Kindeswohl das oberste Prinzip.
Das Umgangsrecht kann eingeschränkt oder vollständig entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die jeweilige Entscheidung trifft das zuständige Familiengericht immer individuell, abhängig von der Situation und den Umständen.
Mögliche Gründe für den Entzug des Sorgerechts:
Ein vollständiger und dauerhafter Entzug des Umgangsrechts wird vom Familiengericht nur in sehr seltenen und extremen Fällen angeordnet. In den meisten Fällen wird das Familiengericht zunächst versuchen, mildere Maßnahmen, wie beispielsweise einen begleiteten Umgang (§ 1684 Abs. 4 BGB), zu ergreifen.
Wenn die Mutter eine gemeinsame Lösung ablehnt oder versucht, das Umgangsrecht des Vaters einzuschränken, können Sie sich an das Jugendamt wenden. Dort haben Sie als Vater Anspruch auf Unterstützung und Beratung in Fragen des Umgangsrechts. Ziel ist es, eine einvernehmliche Regelung zum Wohl des Kindes zu finden.
Falls auch die Vermittlung durch das Jugendamt keine Einigung bringt, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Familienrecht einzuschalten. Dieser unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte und die Interessen Ihres Kindes vor dem Familiengericht durchzusetzen. Das Gericht kann dann sowohl über den Umfang und die Gestaltung des Umgangsrechts entscheiden als auch Maßnahmen wie Ordnungsgeld anordnen.
Es ist wichtig, dass bei allen Schritten das Wohl Ihres Kindes im Mittelpunkt steht. Eine frühzeitige Beratung und klare Kommunikation helfen, Konflikte zu lösen und eine stabile Lösung für den Umgang zu finden.
Anwälte und Fachanwälte, die auf Familienrecht spezialisiert sind, können Sie (unter anderem) zu Anliegen rund um die Themen Umgangs- und Sorgerecht beraten und Ihre rechtlichen Fragen beantworten.
Selbstverständlich unterstützt ein Anwalt Sie auch bei der Gestaltung von Umgangsvereinbarungen, bei Problemen mit dem Jugendamt oder bei der Beantragung des gemeinsamen oder alleinigen Sorgerechts. Je nach Bedarf stellt der Rechtsanwalt für Sorge- und Umgangsrecht die entsprechenden Anträge und vertritt sie beim jeweiligen Familiengericht.