In vielen Mietverträgen findet sich die Klausel „Hund und Katze ur mit Zustimmung des Vermieters“. Dann muss mit dem Vermieter gesprochen werden, ob die Haustierhaltung im konkreten Fall erlaubt ist. Die Entscheidung, ob ein Tier in der Wohnung gehalten werden darf, liegt grundsätzlich bei ihm. Empfehlenswert ist es, sich die Erlaubnis schriftlich geben zu lassen, um im Streitfall einen Nachweis parat zu haben.
Sollte es im Mietvertrag keine Regelung zur Haltung von Haustieren geben, muss eine fallabhängige Entscheidung getroffen werden, bei der die Interessen der einzelnen Parteien abgewogen werden.
Der Vermieter kann seine Erlaubnis zu einem späteren Zeitpunkt zurücknehmen, wenn für diese Entscheidung triftige Gründe vorliegen. Bei einer ausreichenden Begründung darf er die Abschaffung des Haustieres einfordern.
Mieter dürfen Kleintiere ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung halten. Ein Verbot für Kleintiere ist mietrechtlich nicht möglich, da die Haltung von Kleintieren zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Wohnung zählt. Kleintiere stören oder gefährden die Nachbarschaft für gewöhnlich nicht und verursachen bei korrekter Haltung keine Schäden an der Wohnung.
Als Kleintiere werden unter anderem folgende Tierarten angesehen:
Verbote für die Haltung von Kleintieren kommen in Frage, wenn sich andere Mieter vor den Tieren ekeln (zum Beispiel vor Ratten). Auch wenn ein Tier durch seinen strengen Geruch unangenehm auffällt oder es für starke Verschmutzungen sorgt (beispielsweise Frettchen oder Mini-Schweine), kann der Vermieter die Haltung verbieten. Auch Ziervögel können vom Vermieter verboten werden, wenn die Tiere oft und laut lärmen oder häufig während der Ruhezeiten stören.
Auch wenn die Haltung von größeren Haustieren nicht gestattet wird, dürfen Besucher ihre Hunde oder Katzen mitbringen. Einschränkungen: Auch Besuchertiere dürfen andere Mieter nicht belästigen oder gefährden. Die Besuche dürfen nicht zu häufig stattfinden oder zu lang andauern.
Besucher dürfen auch größere Haustiere mitbringen, wenn die Haltung der Tiere in der Wohnung verboten sein sollte. Selbstverständlich dürfen die “Haustiere zu Besuch” andere Mieter aber nicht in Gefahr bringen.
Ungiftige Schlangen können von Mietern in ihrer Wohnung gehalten werden, da sie als Kleintiere gelten. Für Giftschlangen und Würgeschlangen ist eine Genehmigung des Vermieters erforderlich. Ebenso wie bei Schlangen braucht es eine Erlaubnis des Vermieters, wenn gefährliche Spinnen oder Skorpione als Haustier einziehen sollen.