Schwarzarbeit bezeichnet jede Form der illegalen Beschäftigung, die nicht ordnungsgemäß bei den Behörden gemeldet wird und bei der weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Die rechtliche Grundlage für die Definition und Bekämpfung der Schwarzarbeit in Deutschland findet sich im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, kurz SchwarzArbG.Das Gesetz trat am 1. August 2004 in Kraft.
Nicht immer ist sofort klar, was Schwarzarbeit ist und was nicht. Nicht jede Arbeit ohne Anmeldung ist zwangsläufig eine illegale Beschäftigung. Grundsätzlich fallen Arbeitsleistungen nicht unter Schwarzarbeit, wenn diese nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und von Angehörigen oder im Rahmen von Nachbarschaftshilfe erbracht werden. Auch Tätigkeiten aus reiner Gefälligkeit oder zur Selbsthilfe werden nicht als Schwarzarbeit eingestuft.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) führt regelmäßig Prüfungen durch, um Schwarzarbeit nachzuweisen. Diese Prüfungen können anlassbezogen oder verdachtsunabhängig durchgeführt werden und auch vergangene Zeiträume umfassen. Mitarbeiter der Zollverwaltung prüfen die Einhaltung von sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Pflichten. Dabei sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesetzlich dazu verpflichtet, diese Prüfungen zu dulden und aktiv mitzuwirken.
Die Strafen für Schwarzarbeit reichen von geringen Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen: Mitunter werden Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € fällig. Wie hoch die Strafe ausfällt, ist abhängig von Art und Umfang des Vergehens.
Wer selbst schwarzarbeitet oder Schwarzarbeit beauftragt, verstößt nicht nur gegen das Sozialversicherungsrecht, sondern (je nach Einzelfall) auch gegen Steuerrecht, Gewerbeordnung, Vorschrift der Eintragung in die Handwerksrolle und die Mitteilungspflicht gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern.
Schwarzarbeit kann auch zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer führen:
2025 soll der Katalog der Bürgergeld-Pflichtverletzungen um Schwarzarbeit erweitert werden. Wer schwarzarbeitet, muss dann mit einer Kürzung des Bürgergelds rechnen.
Wer während des Bezuges von Sozialleistungen, wie Bürgergeld, schwarzarbeitet, begeht Leistungsbetrug und muss sowohl mit einer Leistungskürzung als auch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen.
Wer Schwarzarbeit in Auftrag gibt, hat keinen Gewährleistungsanspruch. Denn bei beidseitigem Verstoß gegen das SchwArbG besteht kein Vergütungsanspruch. Das hatte der Bundesgerichtshof am 1. August 2013 (VII ZR 6/13) klargestellt. In diesem Fall klagte ein Auftraggeber über Mängel in der Ausführung von Bauarbeiten und forderte einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten zur Mängelbehebung, jedoch ohne Erfolg.