In Deutschland beträgt die Frist bis zur Verjährung bis auf wenige Ausnahmen immer 3 Jahre (§ 195 BGB). Zu den Ausnahmen gehören beispielsweise Grundstücke und Ansprüche aus vollstreckten Insolvenzverfahren.
Wer sich fragt, wann eine bestimmte Rechnung verjährt, meint damit in der Regel, wann die Forderung der Rechnung verjährt. Denn rechtlich gesehen ist eine Verjährung von Rechnungen nicht möglich, nur die jeweilige Forderung aus der Rechnung kann verjähren.
Für Forderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sobald die Forderung verjährt ist, verliert der Gläubiger, in diesem Fall der Anspruchssteller, alle Ansprüche aus der Forderung. Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit dem Ausstellungsdatum einer Rechnung, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres der Leistungserbringung. Die Verjährung von Forderungen ist branchenunabhängig und betrifft sowohl Dienstleistungen als auch Waren.
Unabhängig von der Dauer der Frist beginnt die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezembers in dem Jahr, in dem die Forderung gestellt wird. Die Verjährungsfrist einer Forderung beginnt also am 31. Dezember des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde.
Beispiel 1:
Für eine Forderung mit dem Rechnungsdatum 12. Oktober 2023 beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023. Die Verjährungsfrist der Forderung endet drei Jahre später, am 31. Dezember 2026.
Bezieht sich die Forderung auf die Leistung eines Handwerkers, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem die Arbeit vom Auftraggeber abgenommen wird. Auch hier hat der Handwerker drei Jahre Zeit, die Forderung geltend zu machen.
Beispiel 2:
Der Handwerker führt zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 4. Januar 2024 Elektroarbeiten durch. Am 5. Januar 2024 werden die Arbeiten vom Hausinhaber abgenommen. Die Verjährungsfrist beginnt demnach am 31. Dezember 2024. Die Verjährungsfrist der Forderung endet am 31. Dezember 2027.
Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, muss die Forderung vom Schuldner nicht mehr erfüllt werden. Der Anspruchsteller kann dann seine Forderungen nicht mehr geltend machen.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) müssen die meisten Forderungen zwar innerhalb von 6 Monaten gestellt werden, eine Nichteinhaltung führt aber nicht zu einer Verjährung der Forderung, sondern lediglich zu einem Bußgeld für den Anspruchsteller.
Eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt nach § 438 BGB für alle Ansprüche aus der Beseitigung von Mängeln bei Werkleistungen oder Reparaturen.
Die Verjährungsfrist beginnt von vorne, wenn ein Teil der Forderung (beispielsweise über eine Ratenzahlung) beglichen wird.
Durch Beantragen eines gerichtlichen Mahnbescheids oder das Einreichen einer Klage kann die Verjährungsfrist einer Forderung gehemmt werden. Das bedeutet, die Frist verlängert sich um den Zeitraum des Mahnverfahrens oder Gerichtsverfahrens.
Erwirkt der Anspruchsteller eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung, beginnt die Verjährungsfrist von Neuem. So sorgen Mahnbescheide dafür, dass Forderungen verjähren.