Wenn ein Erblasser stirbt, haben seine nächsten Angehörigen normalerweise Anspruch auf einen bestimmten Teil des Erbes, den sogenannten Pflichtteil. Bei einem Pflichtteilsverzicht verzichten Erben auf diesen Teil, nicht jedoch auf den Rest des Nachlasses, der ihnen zusteht (solang sie nicht in einem Testament enterbt wurden). Häufig werden Erben, die auf ihren Pflichtteil verzichten, von den anderen Erben im Gegenzug ausgezahlt.
Der Pflichtteilsverzicht kann entweder gegenüber dem Erblasser zu Lebzeiten oder nach dessen Tod gegenüber den übrigen Erben erklärt werden. Der Verzicht ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass der Verzichtende keinerlei Ansprüche mehr auf das Erbe hat.
Die vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Erben, durch die der Verzicht des Erben auf den Pflichtteil geregelt wird, nennt sich Pflichtteilsverzichtsvertrag. Eine solche Erklärung muss eigenhändig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Außerdem muss der Pflichtteilsverzichtsvertrag unbedingt eine Klausel über die notarielle Aufklärung und Beratung zu möglichen Folgen des Verzichts enthalten.
Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Dabei ist es wichtig, dass der Verzichtende über die Folgen des Verzichts aufgeklärt wird und freiwillig handelt. Auch muss der Verzichtende volljährig und geschäftsfähig sein. Der Verzicht kann sich auf den gesamten Pflichtteil oder nur auf einen Teil davon beziehen. Wichtig ist, dass der Verzichtende auf seinen Pflichtteil verzichtet und nicht auf sein Erbe.
Es gibt verschiedene Gründe, warum es für Erben sinnvoll sein kann, auf den zustehenden Pflichtteil zu verzichten.
Bei der vorweggenommenen Erbfolge überträgt der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Teil des Nachlass an einen Erben.
Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen.
Gehören zum Nachlass Gegenstände, die unter mehreren schwer oder überhaupt nicht aufzuteilen sind, wie etwa ein Haus oder ein Unternehmen, ermöglicht der Pflichtteilsverzicht, dass dieser Gegenstand als Ganzes erhalten bleibt. Ansonsten müsste der Gegenstand verkauft werden, um den Erlös unter den Erben gemäß des Erbteils zu verteilen.
Auch mit dem Berliner Testament können Kinder nach dem Todesfall des ersten Elternteils ihren Pflichtteil beanspruchen. Um das zu verhindern und den überlebenden Ehepartner abzusichern, können sie mit den Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen oder eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament einbauen. Erst mit dem Tod des zweiten Elternteils würden die Kinder erben.
Ein Pflichtteilsverzicht hat zur Folge, dass der Verzichtende keinerlei Ansprüche mehr auf das Erbe hat. Auch seine Abkömmlinge sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Verzichtende wird somit nicht mehr als Erbe berücksichtigt und hat auch keinen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Es ist jedoch möglich, dass der Verzichtende eine Abfindung erhält, um den Verzicht auszugleichen.
Ein Pflichtteilsverzicht kann angefochten werden, wenn er unter Zwang oder Irrtum abgegeben wurde. Auch kann ein Verzicht unwirksam sein, wenn er sittenwidrig ist oder gegen die guten Sitten verstößt. In der Regel ist ein Pflichtteilsverzicht jedoch unwiderruflich und kann nicht angefochten werden.
Ein Pflichtteilsverzicht kann sinnvoll sein, um den Erbfall zu vereinfachen und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Auch kann er steuerliche Vorteile mit sich bringen. Allerdings sollte ein Pflichtteilsverzicht gut überlegt sein, da er unwiderruflich ist und zur Folge hat, dass der Verzichtende (wenn er gleichzeitig enterbt ist) keinerlei Ansprüche mehr auf das Erbe hat. Es empfiehlt sich daher, sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen, bevor man einen Pflichtteilsverzicht erklärt.