Durch den Pflegepauschbetrag können pflegende Angehörige einige der Ausgaben, die im Rahmen der Pflege anfallen, von der Steuer absetzen, ohne Nachweise vorlegen zu müssen. Denn grundsätzlich lassen sich Pflegekosten, die über der individuell zumutbaren Belastung liegen, auch als außergewöhnliche Belastungen anrechnen. Allerdings müssen dann im Gegensatz zum Pflegepauschbetrag einzelne Nachweise vorgelegt werden. Rechtlich ist der Pflegepauschbetrag im Einkommensteuergesetz geregelt.
Der Pflegepauschbetrag ist für alle geregelt, die persönlich und unentgeltlich pflegen und Fürsorge leisten. So sollen zum Beispiel pflegende Angehörige finanziell entlastet werden. Des Weiteren haben auch nahestehende, nicht-verwandte Personen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Um die Pflegekosten steuerlich absetzen zu können, darf die Pflege nicht vergütet sein und muss in der eigenen oder in der Wohnung der Pflegeperson stattfinden.
Der Anspruch auf die Steuererleichterung durch den Pflegepauschbetrag hängt vom Pflegegrad der betreuten Person ab. Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die Pflege unter dem Betrag, kann trotzdem der volle jährliche Pflegepauschbetrag von der Steuer abgesetzt werden.
Übersteigen die jährlichen Ausgaben für die Pflege den Pauschbetrag, können die tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuererklärung abgesetzt werden.
Der Pflegepauschbetrag wird bei der Lohnsteuererklärung in den Zeilen 65 und 66 unter „Außergewöhnlichen Belastungen“ eingetragen. Dort muss auch die Steueridentifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angegeben werden.
Im Rahmen des Pflegepauschbetrags lassen sich Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung geltend machen.
Hier einige Beispiele:
Der volle jährliche Pauschbetrag steht den pflegenden Angehörigen auch dann in voller Höhe zu, wenn der Beginn der Pflege während des Jahres (also beispielsweise im August) ist. Auch wenn der Pflegegrad im Laufe des Jahres festgestellt oder verändert wird, gilt immer der höhere Pflegepauschbetrag.
Bei Pflege durch mehrere Personen muss der Pauschbetrag aufgeteilt werden. Bei einer anteiligen Geltendmachung des Pflegepauschbetrags muss der Name der anderen Pflegepersonen mit auf der Steuererklärung angegeben werden.
Der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag besteht auch, wenn die Pflege zeitweise von einem externen Pflegedienst übernommen wird. Die eigenen Pflegeleistungen müssen mindestens zehn Prozent betragen, um den Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nicht zu verlieren.
Werden mehrere Personen gepflegt, kann die Steuerermäßigung mehrfach beantragt werden. Der Pflegepauschbetrag wird dann doppelt angerechnet.
Die Pflege muss zwar im häuslichen Umfeld stattfinden, jedoch nicht durchgängig oder ausschließlich. Wenn der Pflegebedürftige zum Beispiel unter der Woche in einer Pflegeeinrichtung betreut wird, aber an Wochenenden in der Wohnung gepflegt wird, kann der Pflegepauschbetrag trotzdem geltend gemacht werden.