Pflegebedürftige Menschen in Deutschland erhalten einen Pflegegrad zugewiesen: Je nachdem, wie stark ihre Selbstständigkeit beeinträchtigt ist und wie viel pflegerische Unterstützung sie benötigen, um den Alltag zu meistern. Pflegegrad 5 ist der höchste aller Pflegegrade und wird bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung erteilt.
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Wer bekommt Pflegestufe 5?
Diesen Pflegegrad erhalten Personen, die durch eine schwere Krankheit, eine chronische Krankheit oder eine Behinderung einen außergewöhnlich hohen Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung haben. Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit: Betroffene Personen benötigen umfassende und dauerhafte Hilfe bei grundlegenden täglichen Aktivitäten wie Essen, Körperpflege, Mobilität und Kommunikation.
Personen in Pflegestufe 5 sind in nahezu allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen und können kaum noch ein eigenständiges Leben führen. Häufig ist dieser Pflegegrad mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen und ihre Familien verbunden, da sie spezielle Unterstützung und Pflegeleistungen benötigen, um die Lebensqualität zu erhalten und die Belastungen für die Angehörigen zu reduzieren.
Antrag auf Pflegegrad 5
Der Antrag auf die Erteilung eines Pflegegrades kann durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch Angehörige gestellt werden. Der Pflegegrad-Antrag sollte schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Idealerweise werden auch ergänzende Unterlagen, wie Arztbriefe oder Untersuchungsergebnisse beigelegt. Daraufhin beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine ausführliche Begutachtung durchzuführen, die Pflegebedürftigkeit zu prüfen und den Pflegegrad zu ermitteln. Bei privaten Pflegeversicherungen wird die Überprüfung von privaten Diensten übernommen.
Beurteilung des Pflegegrads
Die Ermittlung des Pflegegrads wird anhand verschiedener Module und einem Punkte-System durchgeführt. Ein Pflegegrad 5 entspricht 90 oder mehr Bewertungspunkten. Anhand des Ergebnisses wird ein Pflegegradbescheid ausgestellt und an den Antragsteller versendet.
Widerspruch und Überprüfung des Pflegegrades
Wenn Betroffene oder Angehörige mit der Einstufung in einen Pflegegrad nicht einverstanden sind, können sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann eine erneute Überprüfung des Pflegegrades beantragt werden, um eventuell höhere Leistungen zu erhalten.
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Leistungen und Unterstützung bei Pflegegrad 5
Wird Pflegegrad 5 anerkannt, haben Sie Anspruch auf verschiedene Geldleistungen und Sachleistungen. Welche Leistungen genau in Frage kommen, richtet sich unter anderem danach, ob die Pflege zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung oder einer Kombination aus beidem stattfindet.
Pflege zu Hause: Pflegegeld
Bei Pflegegrad 5 erhalten Betroffene ein Pflegegeld von derzeit 947,00 € monatlich, wenn die Pflege von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegekräften wie beispielsweise von Nachbarn oder Freunden übernommen wird. Alternativ zum Pflegegeld sind Pflegesachleistungen möglich.
Pflege zu Hause: Pflegesachleistungen
Werden professionelle Pflegedienste, eine Haushaltshilfe oder Betreuung im eigenen häuslichen Umfeld in Anspruch genommen, stehen Pflegesachleistungen im Wert von bis zu 2.200,00 € zur Verfügung. Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist ebenfalls möglich.
Pflege zu Hause: Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen
Wie auch bei den anderen Pflegegraden besteht Anspruch auf Leistungen zur Betreuung und Entlastung in Höhe von 125,00 € pro Monat. Der Entlastungsbetrag ist zur Verwendung von qualitätsgesicherten Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger beziehungsweise zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags bestimmt. Darunter fällt beispielsweise
- Unterstützung beim Einkaufen
- Haushaltshilfe
- Teilnahme an einer Singgruppe/an einem Chor
- Begleitung durch Ehrenamtliche zu Bewegungsangeboten
Pflegende Angehörige: Verhinderungspflege
Wenn ein Angehöriger, der Pflegeaufgaben übernimmt, kurzzeitig verhindert ist (zum Beispiel weil er krank wird oder in den Urlaub fährt), kann er im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege durch eine professionelle Pflegekraft ersetzt werden. Diese Pflegeaufwendungen gelten für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr. Das Budget für die Verhinderungspflege liegt bei 1.612,00 € pro Jahr.
Dieses Budget kann auf bis zu 2.418,00 € im Kalenderjahr erhöht werden, wenn nicht alle Mittel aus der Kurzzeitpflege genutzt wurden. Dann wird der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,00 € mit bis zu 806,00 € des Budgets für Kurzzeitpflege aufgerechnet.
Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz haben pflegende Angehörige in Anstellung Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich des entgangenen Gehalts. Für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage werden 90 % bis 100 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts übernommen.
Tagespflege/Nachtpflege (teilstationär)
Die Tages- und Nachtpflege kommt zum Einsatz, wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 entweder tagsüber oder über Nacht in einer Pflegeeinrichtung betreut werden und während der anderen Zeit zu Hause leben. Hierfür zahlen die Pflegekassen monatlich einen Satz von 1.995,00 € im Monat.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige (wie auch bei der Kurzzeitpflege) zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € pro Monat für diese Leistungen einsetzen.
Kurzzeitpflege (stationär)
Ist eine Kurzzeitpflege, also eine kurze stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung, notwendig, übernimmt die Pflegekasse jährlich bis zu 1.774,00 € der anfallenden Kosten. Die Leistungen Kurzzeitpflege gelten für maximal acht Wochen im Kalenderjahr.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegebedürftige zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € pro Monat für diese Leistungen einsetzen.
Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, sind außerdem Mittel in Höhe bis zu 1.612,00 € anrechenbar. In diesem Fall liegen die maximalen Geldleistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 bei 3.386,00 € im Kalenderjahr.
Vollstationäre Pflege
Bei vollstationärer Pflege, wie etwa in einem Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige in Pflegegrad 5 einen monatlichen Pauschalbetrag von 2.005,00 €.
Darüber hinaus erstattet die Pflegeversicherung je nach Dauer der vollstationären Pflege einen bestimmten Betrag des Eigenanteils:
- ab dem 1. Monat: 15 %
- ab dem 12. Monat: 30 %
- ab dem 24. Monat 50 %
- Ab dem 36. Monat 75 %
Zusätzliche Hilfsmittel und Wohnraumanpassung in Pflegestufe 5
Betroffene mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel zur Pflege, wie beispielsweise Desinfektionsmittel oder Betteinlagen. Monatlich werden diese Pflegehilfsmittel mit bis zu 40,00 € bezuschusst. Zudem kann eine finanzielle Unterstützung für notwendige Wohnraumanpassungen gewährt werden, um den Alltag zu erleichtern. Hierfür stehen bis zu 4.000,00 € pro Maßnahme zur Verfügung.
Werden technische Pflegehilfsmittel (beispielsweise ein Pflegebett oder eine Lagerungshilfe) und sonstige Pflegehilfsmittel benötigt, stellt die Pflegekasse diese leihweise zur Verfügung oder erstattet sie mit bis zu 100 %. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Pflegebedürftige bis zu 25,00 € je Pflegemittel hinzuzahlen.
Für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden bis zu 50,00 € monatlich erstattet. Dieser Betrag kann auch für Pflegepersonal verwendet werden, das bei der Einrichtung oder Erklärung der digitalen Pflegeanwendungen unterstützt.