Pflegegrad 2

Inhaltsverzeichnis

Pflegegrad 2 ist eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit und wird Personen zugeordnet, die aufgrund von körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens benötigen. Unter den Menschen mit anerkannter Pflegebedürftigkeit in Deutschland haben mehr als 40 % den Pflegegrad 2. 

Was ist Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 ist die zweitniedrigste Stufe der Einstufung nach Pflegebedürftigkeit. Er wird Personen zugeteilt, die Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens benötigen. Personen in dieser Kategorie haben bereits mittelschwere Beeinträchtigungen, die zu einem erheblichen Grad ihre Fähigkeit beeinträchtigen, alltägliche Aktivitäten auszuführen.

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Wer hat Anspruch auf Pflegegrad 2?

Anspruch auf Pflegegrad 2 haben Personen, die erheblich dabei beeinträchtigt sind, alltägliche Aktivitäten auszuführen, und das über einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als einem halben Jahr. Zu den typischen Alltagsbereichen gehören beispielsweise Treppensteigen, sich waschen oder die Einnahme von Medikamenten.

Wie beantragt man Pflegegrad 2?

Um Pflegegrad 2 zu beantragen, müssen betroffene Personen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Dieser Antrag sollte schriftlich eingereicht werden und so detailliert wie möglich sein. Hierbei können auch ärztliche Unterlagen und Gutachten hilfreich sein. 

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Wie wird Pflegegrad 2 ermittelt?

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Kranken- bzw. Pflegeversicherung und im Bereich der Privaten Pflegeversicherung durch private Dienste. Die Pflegeversicherung erstellt daraufhin einen Pflegegrad-Bescheid. In diesem Bescheid wird festgelegt, welcher Pflegegrad der betroffenen Person zusteht.

Welche Leistungen beinhaltet Pflegegrad 2?

Personen mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung. 

Pflegestufe 2: Leistungen 2024
Leistungen bei Pflegegrad 2

Pflege zu Hause: Pflegegeld bei Pflegegrad 2

Wenn Pflegebedürftige nicht mittel- oder langfristig in einer pflegerischen Einrichtung untergebracht sind, sondern in der eigenen Wohnung oder in der von Angehörigen wohnen, spricht man von häuslicher Pflege. Personen in häuslicher Pflege mit anerkanntem Pflegegrad 2 erhalten pro Monat ein Pflegegeld in Höhe von 332,00 € (Stand 2024). Dieser Betrag ist für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bestimmt.

Pflegesachleistungen bei Pflege zuhause

Werden professionelle Pflegedienste, eine Haushaltshilfe oder Betreuung im eigenen häuslichen Umfeld in Anspruch genommen, stehen Pflegesachleistungen im Wert von bis zu 761,00 € zur Verfügung (Stand 2024). Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch in Kombination genutzt werden.

Pflege zu Hause: Betreuungsleistungen/Entlastungsleistungen

Wie auch bei den anderen Pflegegraden besteht Anspruch auf Leistungen zur Betreuung und Entlastung in Höhe von 125,00 € pro Monat. Der Entlastungsbetrag ist zur Verwendung von qualitätsgesicherten Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger beziehungsweise zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags bestimmt. Darunter fällt beispielsweise

  • Unterstützung beim Einkaufen
  • Haushaltshilfe 
  • Teilnahme an einer Singgruppe/an einem Chor 
  • Begleitung durch Ehrenamtliche zu Bewegungsangeboten

Verhinderungspflege für pflegende Angehörige

Ist eine private Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 die Kosten der notwendigen Ersatzpflege. Die Verhinderungspflege ist pro Kalenderjahr auf 1.612,00 € und maximal 6 Wochen begrenzt. 

Diese Leistung beläuft sich auf bis zu 1.612,00 € pro Jahr, falls die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder von einem Nicht-Verwandten durchgeführt wird. Bei Pflege durch Personen, die nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder sind, gibt es weniger Geld.

Wird mehr Geld benötigt, kann zusätzlich bis zu 806 € Kurzzeitpflegebudget verwendet werden. 

Pflegende Angehörige: Pflegeunterstützungsgeld 

Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz haben pflegende Angehörige in Anstellung im Rahmen des Pflegeunterstützungsgeldes Anspruch auf einen Ausgleich des entgangenen Lohns oder Gehalts. Für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage werden 90 % bis 100 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts übernommen. 

Tagespflege/Nachtpflege (teilstationär)

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, die teilstationär (während des Tags oder während der Nacht) in einer Pflegeeinrichtung betreut werden und während der anderen Zeit zu Hause leben, bezuschusst die Pflegekasse monatlich mit 689,00 €.

Kurzzeitpflege (stationär)

Die Pflegekasse trägt im Jahr bis zu 1.774,00 € der anfallenden Kosten für Kurzzeitpflege. Unter einer Kurzzeitpflege versteht man eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung für einen Zeitraum von insgesamt maximal acht Wochen. 

Wird die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, sind außerdem Mittel in Höhe bis zu 1.612,00 € anrechenbar. In diesem Fall liegen die maximalen Geldleistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bei 3.386,00 € im Kalenderjahr.

Vollstationäre Pflege

Bei vollstationärer Pflege, wie etwa in einem Pflegeheim, zahlt die Pflegekasse für Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 einen monatlichen Pauschalbetrag von 770,00 €.

Darüber hinaus erstattet die Pflegeversicherung je nach Dauer der vollstationären Pflege einen bestimmten Betrag des Eigenanteils: 

  • Bis zum 12. Monat: 5 % 
  • Mehr als 12 Monate: 25 %
  • Mehr als 24 Monate: 45% 
  • Mehr als 36 Monate: 70 %

Zusätzliche Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel zur Pflege, wie beispielsweise Desinfektionsmittel oder Betteinlagen. Monatlich werden diese Pflegehilfsmittel mit bis zu 40,00 € bezuschusst. Zudem kann eine finanzielle Unterstützung für notwendige Wohnraumanpassungen gewährt werden, um den Alltag zu erleichtern. Hierfür stehen bis zu 4.000,00 € pro Maßnahme zur Verfügung.

Werden technische Pflegehilfsmittel (beispielsweise ein Pflegebett oder eine Lagerungshilfe) und sonstige Pflegehilfsmittel benötigt, stellt die Pflegekasse diese leihweise zur Verfügung oder erstattet sie mit bis zu 100 %. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Pflegebedürftige bis zu 25,00 € je Pflegemittel selbst tragen.

Monatlich erstatten die Pflegekassen außerdem für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bis zu 50,00 €. Dieser Betrag kann auch dazu verwendet werden, dass das Pflegepersonal bei der Einrichtung oder Erklärung der digitalen Pflegeanwendungen unterstützt.

Zu niedriger Pflegegrad

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Pflegekasse Ihren Pflegegrad zu niedrig eingestuft hat, können Sie Widerspruch einlegen. Hierbei ist es besonders wichtig, die Widerspruchsfrist einzuhalten und den Widerspruch schriftlich einzulegen und hinreichend zu begründen. 

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