Nötigung im Straßenverkehr bezeichnet alle Verhaltensweisen, bei denen ein Verkehrsteilnehmer einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat nach § 240 des Strafgesetzbuchs (StGB).
§ 240 StGB: Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]
Zu den klassischen Beispielen für eine Nötigung im Straßenverkehr zählen:
Nötigung im Straßenverkehr kann je nach Schwere und Umständen entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft werden:
Bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Nötigung im Straßenverkehr drohen:
In der Probezeit gilt Nötigung als A-Verstoß und neben Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister sind weitere Konsequenzen zu erwarten. Ist es der erste A-Verstoß, wird die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert und es muss an einem Aufbauseminar teilgenommen werden. Bei zwei A-Verstößen in der Probezeit erhält der Fahrer eine schriftliche Verwarnung und es wird die Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung empfohlen. Ab dem dritten A-Verstoß wird die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten entzogen. Nach Ablauf dieser Frist beginnt eine neue zweijährige Probezeit.
Wenn Sie eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erhalten, sollten Sie folgende Schritte beachten:
Nötigung im Straßenverkehr verjährt in der Regel nach 5 Jahren.
Um Nötigung im Straßenverkehr anzuzeigen, können Sie bei der lokalen Polizeidienststelle oder online über sogenannte „Internetwachen" oder „Onlinewachen" Anzeige erstatten. Wenn möglich, sammeln Sie Beweise wie Fotos oder Videos oder bitten Sie mögliche Zeugen um Kontaktdaten. Notieren Sie sich möglichst genau alle Details zum Vorfall (Vorgang, Uhrzeit, Ort) und zu den beteiligten Fahrzeugen (Kennzeichen, Fahrzeugmarke, Fahrzeugtyp, Farbe) und konsultieren Sie gegebenenfalls einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt.
Bei einem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr steht häufig Aussage gegen Aussage, da oftmals keine sichtbaren Spuren hinterlassen werden und die Beteiligten die Situation unterschiedlich interpretieren. Was der eine als aggressives Drängeln empfindet, kann der andere als harmloses Aufmerksammachen verstehen.
Im verkehrsrechtlichen Verfahren werden dann die Beweise geprüft und die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Parteien sorgfältig abgewogen. Letztendlich entscheidet das Gericht, ob ein Straftatbestand vorliegt oder nicht. Eine Aussage-gegen-Aussage-Situation führt nicht automatisch zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch, sondern erfordert eine genaue Untersuchung aller Umstände.