Eine Risikolebensversicherung zahlt in der Regel bei Tod der versicherten Person. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Versicherung die Auszahlung verweigern kann.
Bei einer Risikolebensversicherung kann die Bearbeitungszeit variieren. Die Versicherung benötigt zunächst verschiedene Unterlagen, wie eine Sterbeurkunde und oft den originalen Versicherungsschein. Zudem erkundigt sich die Versicherung nach der Todesursache, was den Prozess verlängern kann. Die Anforderung von Arztunterlagen oder Ermittlungsakten erfolgt meist mit einer Frist, und die Dokumente werden oft erst nach mehreren Tagen oder Wochen verschickt. Für die Prüfung und Beurteilung der Akten braucht der Versicherer zusätzliche Zeit, welche ihm gesetzlich auch zusteht.
Grundsätzlich haben Lebensversicherer das Recht, eine Auszahlung abzulehnen – jedoch nur, wenn sie sich auf ihre Leistungsfreiheit berufen und dies nachvollziehbar begründen sowie nachweisen können.
Dabei trägt die Versicherung immer die Beweislast und muss beispielsweise beweisen, dass es sich tatsächlich um eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer handelt. Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Urteil (Az. 12 U 57/15) einer Klägerin Recht gegeben, die von der Risikolebensversicherung ihres verstorbenen Ehemannes eine Schadenssumme von 200.000,00 Euro einforderte, obwohl die Versicherung zuvor die Zahlung aufgrund einer angeblichen arglistigen Täuschung verweigert hatte.
Wenn die Lebensversicherung die Auszahlung verweigert, sollten Sie zunächst den Ablehnungsgrund genau prüfen. Insbesondere wenn „Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung" als Grund angegeben wird, ist eine genaue Überprüfung wichtig.
Sollten Sie sich unsicher sein, wie Sie den Widerspruch am besten begründen, können Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht kontaktieren. Er kann mit Ihnen gemeinsam eine nachvollziehbare und stichhaltige Begründung aufsetzen, um Ihrem Widerspruch Nachdruck zu verleihen. Bei Ablehnung des Widerspruchs wird er Sie auch zu sämtlichen weiteren Schritten beraten und gegebenenfalls Klage einreichen.
Der Verlust des originalen Versicherungsscheins ist zwar unerfreulich, darf aber nicht zur Verweigerung der Versicherungsleistung führen. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer immer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn der ursprüngliche Schein abhandengekommen oder vernichtet wurde. Für die Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins fallen in der Regel niedrige Kosten zwischen 5 Euro und 10 Euro an.
§ 3 VVG: Versicherungsschein
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen.
Bei Lebens- und Rentenversicherungen, bei denen der Versicherungsschein in Papierform ausgegeben wurde, ist der Originalschein besonders wichtig, da Versicherer oft nur diesen als Voraussetzung für die Auszahlung anerkennen. Wenn Sie Ihren Versicherungsschein verloren haben, sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen. Viele Versicherungen haben spezielle Formulare für eine „Verlusterklärung", die Sie ausfüllen und unterschrieben zurücksenden müssen. Die Versicherung wird Ihnen dann einen Ersatzversicherungsschein ausstellen.
Grundsätzlich zahlt eine Risikolebensversicherung auch bei Tod durch Krebs, sofern die Erkrankung während der Vertragslaufzeit auftritt. Wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit an Krebs erkrankt und verstirbt, wird den Hinterbliebenen in der Regel die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt.
Einige Versicherer bieten sogar die Möglichkeit einer Sofortauszahlung der Versicherungssumme bei einer schweren, fortschreitenden Erkrankung mit einer prognostizierten Lebenserwartung von maximal 12 Monaten. Dies kann es dem Versicherten ermöglichen, persönliche Wünsche zu erfüllen und das Geld noch zu Lebzeiten nach eigenem Ermessen zu verwenden.
Problematisch kann es werden, wenn die Krebserkrankung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war und nicht angegeben wurde. In diesem Fall könnte die Versicherung die Auszahlung verweigern.