Gekauft wie gesehen
Die „gekauft wie gesehen“-Klausel wird häufig bei Privatkäufen verwendet, insbesondere bei Gebrauchtgegenständen wie Autos oder Möbeln. So soll abgesichert werden, dass der Käufer den Gegenstand im Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs akzeptiert und der Verkäufer nicht haftet.
Rechtlich ist die Klausel „gekauft wie gesehen“ für alle Käufe seit dem 1. Januar 2022 unwirksam. Mit der Anpassung des Kaufrechts müssen sowohl subjektive als auch objektive Mängel in den Kaufvertrag einfließen. Da durch die Vereinbarung „gekauft wie gesehen“ nur die Reklamation von subjektiven Mängeln ausgeschlossen wurde, ist sie nun ungültig, weil sie objektive Mängel nicht mit einbezieht.
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Für Käufe nach 2022 gilt:
Als Käufer (zum Beispiel eines Gebrauchtwagens) verlieren Sie nicht mehr alle Gewährleistungsansprüche bei Mängeln, selbst wenn die Klausel „gekauft wie gesehen“ im Vertrag enthalten ist. Sollten Ihnen nach dem Kauf Mängel auffallen, die nicht explizit im Kaufvertrag erwähnt wurden, können Sie diese im Rahmen einer Mängelrüge beanstanden.
Für Käufe vor 2022 gilt:
Auch wenn sich der Verkäufer durch den Passus „gekauft wie gesehen“ gegen Ansprüche für offensichtliche Mängel absichern möchte, bleiben die wesentlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen.
- Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer später offensichtliche Mängel beanstandet.
- Versteckte Mängel, die ein Käufer nicht ohne Weiteres erkennen kann, sind von der Klausel nicht erfasst.
- Auch für absichtlich verschwiegene Mängel haftet der Verkäufer, unabhängig davon, ob er in der Verkaufsanzeige „gekauft wie gesehen“ erwähnt hat.
Gilt die „gekauft wie gesehen“-Klausel auch beim Kauf von Immobilien?
Oftmals wird zwischen Privatpersonen beim Verkauf von Immobilien ebenfalls die Klausel „gekauft wie gesehen“ verwendet. Bei Immobilienkäufen nach 2022 ist diese Vereinbarung ungültig, denn auch hier gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie beim Kauf und Verkauf von anderen Sachen.
Was deckt die Klausel ab?
Kaufverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden und eine „gekauft wie gesehen“-Klausel beinhalten, decken folgende Mängel ab:
1.) Offensichtliche Mängel sind abgedeckt
Die Klausel schließt die Gewährleistung für offensichtliche Mängel aus, die ein durchschnittlicher Käufer erkennen könnte, ohne ein Sachverständiger zu sein. Bemängelt der Käufer diese später, haftet der Verkäufer nicht.
Beispiele für offensichtliche Mängel:
- Abgenutzte Reifen bei einem Fahrzeug.
- Löcher in einem T-Shirt.
- Beschädigte Sitze in einem Auto.
- Roststellen an der Karosserie.
- Risse im Bildschirm eines Handys.
- Das Fahrrad hat eine Acht im Reifen.
- Die Fassade an einem Haus ist unregelmäßig verputzt.
2.) Versteckte Mängel sind nicht abgedeckt
Die „gekauft wie gesehen“-Klausel deckt keine Mängel ab, die versteckt sind oder die nur ein Sachverständiger erkennen kann. Sofern kein genereller Gewährleistungsausschluss im Vertrag vereinbart wurde, kann der Käufer bei solchen Mängeln weiterhin Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Beispiele für versteckte Mängel:
- Laptop, der sich nach einiger Zeit überhitzt.
- Waschmaschine läuft im Vollwaschprogramm über.
- Verborgene Roststellen an einem Fahrzeug.
- Das Kühlersystem fällt nach einer bestimmten Zeit immer aus.
- Keller in einer Immobilie wird bei jedem Niederschlag feucht.
3.) Arglistige Täuschung ist nicht abgedeckt
Der Verkäufer haftet auch, wenn er Mängel beim Verkauf arglistig verschweigt oder falsche Angaben macht. In diesem Fall kann der Käufer auch dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Vertrag die Klausel „gekauft wie gesehen“ enthält.
Beispiele für arglistige Täuschung
- Der Verkäufer verschweigt, dass es sich um einen Unfallwagen handelt.
- Der Tacho wurde manipuliert und der Kilometerstand zurückgesetzt.
- Schimmel wurde übermalt, damit er nicht sofort sichtbar ist.
Kann ich nach einer „gekauft wie gesehen“-Vereinbarung noch vom Vertrag zurücktreten?
Als Käufer können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie einen versteckten Mangel entdecken, den der Verkäufer nicht offengelegt hat und den Sie als Laie vorher nicht erkennen konnten. In solchen Fällen greifen die allgemeinen Gewährleistungsrechte, unabhängig von der Klausel. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Vertragsrecht den Vertrag prüfen und Sie zu Ihren Handlungsoptionen beraten.
Um vom Vertrag zurückzutreten, muss der Käufer eine Rücktrittserklärung abgeben und dem Verkäufer mitteilen, dass er den Vertrag aufgrund der Mängel nicht mehr erfüllen möchte. Dabei ist es ratsam, die Erklärung schriftlich zu verfassen und per Einschreiben zu versenden oder den Zugang vom Verkäufer bestätigen zu lassen.
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Alternativen
Es gibt alternative und wirksame Klauseln, mit denen sich sowohl Verkäufer als auch Käufer absichern können:
Gewährleistungsausschluss
Private Verkäufer haben die Möglichkeit, die Gewährleistung mit einer entsprechenden Klausel auszuschließen. Die Haftung für Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs bereits bestanden haben, bleibt aber bestehen.
Eine geeignete Klausel wäre in diesem Fall beispielsweise: „Diese Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“.
Beschaffenheitsvereinbarung
Eine weitere Möglichkeit ist die Verwendung einer Beschaffenheitsvereinbarung. Dabei wird im Vertrag genau festgelegt, welche Eigenschaften und Zustände die verkaufte Sache haben muss. Mit einer Beschaffenheitsvereinbarung wird für beide Seiten Transparenz geschaffen und Missverständnisse können im Voraus vermieden werden.
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Tipps für Verkäufer und Käufer
- Verkäufer sollten bereits in der Annonce so detailliert wie möglich auf alle Eigenschaften, den Zustand und mögliche Mängel eingehen.
- Käufer sollten den Gegenstand vor dem Kauf gründlich prüfen, um offensichtliche Mängel zu erkennen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Auch eine Dokumentation mit Fotos oder per Video kann späteren Uneinigkeiten vorbeugen.
- Alle bekannten Mängel sollten im Kaufvertrag dokumentiert werden.
- Gerade wenn hohe Beträge im Spiel sind, ist es empfehlenswert, den Kaufvertrag mit allen Klauseln anwaltlich prüfen zu lassen. Später festgestellte Mängel oder vertragliche Lücken sind in der Regel nicht nur deutlich teurer, sondern bringen auch viel Ärger mit sich.