Ratgeber zur Gewährleistung im Handwerk

Inhaltsverzeichnis

Gewährleistungsanspruch

Wer einen Handwerker beauftragt, hat grundsätzlich einen Gewährleistungsanspruch, wenn Mängel an den erbrachten Leistungen auftreten. Diese Gewährleistung ist in § 634 BGB geregelt und stellt sicher, dass die Arbeiten für einen bestimmten Zeitraum nach der Fertigstellung frei von Sachmängeln bleiben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Handwerksarbeiten durch den Auftraggeber. Die Dauer der Gewährleistung liegt bei 2 oder 5 Jahren ab Abnahme der Handwerksleistung.

Muss der Handwerker Gewährleistung geben?

Handwerker sind zur Gewährleistung verpflichtet und dürfen den Gewährleistungsanspruch nicht grundsätzlich ausschließen. Sie haften innerhalb einer bestimmten Frist für alle Mängel, die durch eine fehlerhafte Arbeitsleistung verursacht wurden, und sind verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen.

Für materialbedingte Mängel müssen Handwerker keine Gewährleistung geben. Hierfür ist der Hersteller verantwortlich und muss die Kosten für die Reparatur und Beseitigung des Schadens tragen. Die Gewährleistungspflicht greift auch nicht für Verschleißerscheinungen und Mängel, die durch fehlerhafte Bedienung oder durch Dritte verursacht wurden.

Gewährleistung durch den Handwerker:

  • Mangel durch fehlerhafte Handwerkerarbeit (z. B. die Fugen in einer neuen Sanitäranlage haben Löcher)

Keine Gewährleistung durch den Handwerker:

  • Mängel durch mangelhaftes Material (z. B. in einem neuen Bad werden Fliesen mit feinen Mikroschleifspuren verlegt)
  • Verschleißerscheinungen bei ordnungsgemäßer Nutzung (z. B. durch tägliche Nutzung des Dunstabzugs ist der Filter gesättigt und die Saugleistung des Abzugs hat sich verringert)
  • Mängel, die durch fehlerhafte Nutzung entstanden sind (z. B. ein Badezimmer wurde renoviert, aber durch mangelndes Lüften hat sich Schimmel gebildet)
  • Mängel, die Dritte verursacht haben (z. B. ein neues Fenster zersplittert, nachdem es von einem Ball getroffen wurde)

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Gewährleistungsfristen

Die Gewährleistungsfrist bei Handwerkerarbeiten liegt, abhängig davon, ob es sich um bewegliche Sachen oder Bauwerke handelt, bei 2 Jahren beziehungsweise 5 Jahren.

  • Für Arbeiten an Bauwerken: Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 5 Jahre ab der Abnahme der Arbeiten. Dies gilt für Arbeiten, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, wie den Einbau von Fenstern oder einer Zentralheizung. In einigen Fällen kann die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) angewendet werden, die eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren für Bauwerke vorsieht, wenn dies vorher vertraglich vereinbart wurde.
  • Für andere handwerkliche Leistungen: Die Frist beträgt in der Regel 2 Jahre. Dies betrifft kleinere Arbeiten oder Reparaturen, die nicht die Substanz eines Bauwerks verändern, wie Malerarbeiten oder Möbelherstellung.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Handwerkerleistungen.

Rechte des Auftraggebers einer Handwerkerleistung

Wenn Sie einen Handwerker beauftragt haben, steht Ihnen innerhalb der Gewährleistungsfrist das Recht zu, die Mängel durch ihn beseitigen zu lassen. Der Handwerker darf für die Nachbesserung keine zusätzlichen Kosten erheben. Sollte der Handwerker der Aufforderung zur Behebung der Mängel nicht nachkommen, sollten Sie weitere rechtliche Schritte einleiten und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt einschalten.

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Gewährleistung in Anspruch nehmen

  1. Mängelprotokoll anlegen
    Sobald Sie einen Mangel an den handwerklichen Arbeiten feststellen, dokumentieren Sie diese gründlich und fertigen Sie ein Mängelprotokoll an. Machen Sie Fotos und notieren Sie sich alle relevanten Details zum Mangel.
  2. Mängelrüge verfassen
    Setzen Sie eine schriftliche Mängelrüge auf. Diese sollte eine genaue Beschreibung des Mangels enthalten und den Handwerker zur Nachbesserung auffordern. Geben Sie eine angemessene Frist (üblich sind 2 bis 3 Wochen) für die Behebung des Mangels an.
  3. Handwerker kontaktieren
    Senden Sie die Mängelrüge an den Handwerker und fordern Sie ihn zur Nachbesserung auf. Es ist ratsam, dies per Einwurf-Einschreiben zu tun, um einen Nachweis über den Zugang zu haben.
  4. Nachbesserung durch den Handwerker
    Der Handwerker hat das Recht, den Mangel selbst zu beheben. 
  5. Möglichkeiten bei Nichterfüllung
    Sollte der Handwerker die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beheben, stehen Ihnen mehrere Optionen zur Auswahl:
    • Option 1: Der Handwerker kann erneut mit einer Mängelrüge dazu aufgefordert werden, die Mängel zu beseitigen.
    • Option 2: Sie können die Mängelbeseitigung durch einen anderen Handwerker durchführen lassen und die Kosten vom ursprünglichen Handwerker zurückfordern oder, falls nötig, einen Anwalt einschalten.
    • Option 3: Wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder unverhältnismäßig ist, haben Sie das Recht, den Werklohn zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen. Auch hier bietet es sich oftmals an, einen Anwalt herbeizuziehen. 
    • Option 4: In schwerwiegenden Fällen, in denen die Nachbesserung nicht möglich ist oder der Handwerker die Mängelbeseitigung verweigert, haben Sie die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Schritt sollte aber nur nach Absprache mit einer rechtlichen Beratung erfolgen, da die Gefahr besteht, dass die Handwerkerrechnung als unbezahlt gilt und ein kostspieliges Mahnverfahren nach sich zieht. 

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Unterscheidung: Gewährleistung und Garantie

Die Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Handwerkers, die über die gesetzlichen Pflichten der Gewährleistung hinausgeht. Der Handwerker kann selbst bestimmen, ob er eine Garantie gibt, welchen Umfang sie hat und für wie lange die Garantie gilt.

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