Bußgeldbescheide verjähren nach 3 Monaten bis 3 Jahren und sind dann nicht mehr durchsetzbar. Die genaue Verjährungsfrist ist abhängig vom Rechtsgebiet und dem entsprechenden Gesetz oder der jeweiligen Vorschrift.
Erhöht sich das Höchstmaß der Geldbuße durch Gesetzesänderung nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit, so ist für die Verjährungsfrist die zum Tatzeitpunkt geltende zu Grunde zu legen.
Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Wenn der Bußgeldbescheid mehr als drei Monate nach dem Verstoß ausgestellt wurde und keine Unterbrechung durch ein Anhörschreiben vorliegt, hat er seine Gültigkeit aufgrund der Verjährung verloren.
Bei der Überprüfung der Verjährung ist das Ausstellungsdatum des Bescheids entscheidend. Das Datum der Zustellung ist nur relevant, wenn zwischen Anordnung und Zustellung mehr als zwei Wochen vergehen.
Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten wie einem Blitzer-Verstoß kann mehrere Male, jedoch nicht unbegrenzt unterbrochen werden. Im Regelfall entspricht die maximale Verjährungsfrist die zweifache gesetzliche Verjährungsfrist. Wer geblitzt wird, muss also mindestens für 3 Monate mit einem Anhörungsbogen oder einem Bußgeldbescheid rechnen, bis der Vorfall nach 6 Monaten komplett verjährt ist.
Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, verlängert sich die maximale Verjährungsfrist von sechs Monaten auf bis zu zwei Jahre.
Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, sobald innerhalb dieser Frist ein Anhörungsbogen zugestellt wird. Mit Erhalt des Anhörungsbogens beginnt die Frist von drei Monaten von Neuem, dabei ist nicht relevant, an welchem Datum der Anhörungsbogen ausgestellt wurde.
Person A. begeht am 2. Mai 2025 eine Ordnungswidrigkeit und erhält am 27. Juli 2025 den Anhörungsbogen. In diesem Fall verjährt die Forderung am 26. Oktober 2025, drei Monate nach Erhalt des Anhörungsbogens.
Neben dem Erhalt des Anhörungsbogens können noch weitere Ereignisse die Verjährungsfrist unterbrechen: Etwa wenn das Verfahren vorläufig eingestellt wird, wenn die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft übergeben wird oder wenn ein Verhandlungstermin bezüglich des Blitzer-Verstoß angesetzt wird.
Die Verjährung spielt eine wichtige Rolle, wenn es Blitzer-Verstöße geht. Entscheidend ist aber, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zunächst keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist hat. Sobald Ihnen der Bußgeldbescheid oder der Anhörungsbogen zugestellt wird, verlängert sich die Verjährungsfrist automatisch um weitere drei Monate. Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist, die Ihnen als Fahrzeugfahrer oder Fahrzeughalter zur Verfügung steht, erfolgt keine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist.
Sollten Sie eine Bußgeldforderung beglichen haben, obwohl diese bereits verjährt war, können Sie das Geld danach nicht mehr zurückfordern. Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Verjährung eingetreten ist, ist es daher stets ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und das weitere Vorgehen mit ihm zu besprechen.