Betriebsurlaub: Definition, Regelungen & Umsetzung

Betriebsurlaub: Definition, Regelungen & Umsetzung

Inhaltsverzeichnis

Definition von Betriebsurlaub

Betriebsurlaub, auch bekannt als Betriebsferien oder Werksferien, ist ein Zeitraum, in dem ein Unternehmen geschlossen ist und die Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Anders als beim individuellen Urlaub haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf zu entscheiden, wann sie ihre freie Zeit nutzen möchten.

Der Gesetzgeber sieht in § 7 Abs. 1 BUrlG vor, dass bei der Gestaltung der Urlaubszeiträume die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 7 BUrlG: Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Wann muss Betriebsurlaub angekündigt werden?

Der Arbeitgeber muss rechtzeitig über den Betriebsurlaub informieren. Hier gibt es jedoch keine einheitliche Regelung vom Gesetzgeber. Gibt es zur Ankündigungsfrist eine tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarung, ist diese gültig.

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Wie lange dürfen Betriebsferien sein?

Für die Dauer der Betriebsferien gibt es keine einheitliche Regelung im deutschen Arbeitsrecht. Eine übliche Dauer liegt zwischen einigen Tagen und drei Wochen im Jahr. Allerdings sollte die Dauer der Betriebsferien nicht den gesamten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers beanspruchen.

Es wird vom Bundesgerichtshof empfohlen, dass ein Fünftel der gesamten Urlaubstage des Urlaubsanspruchs für ein Jahr angemessen sind. Bei 25 Urlaubstagen pro Jahr könnten also 5 Tage davon für die Betriebsferien verwendet werden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte 1982 sogar Betriebsferien über eine Länge von ⅗ des Jahresurlaubs als zulässig eingeordnet.

Werden Betriebsferien vom Urlaub abgezogen?

Die freien Tage während der Betriebsferien werden vom Jahresurlaub für das aktuelle Urlaubsjahr abgezogen. Die Betriebsferien sollten aber immer nur einen Teil des im Arbeitsvertrag festgelegten Urlaubs beanspruchen damit der restliche Urlaubsanspruch zur freien Verfügung und persönlichen Planung bleibt.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer keine Urlaubstage mehr übrig haben?

Haben Mitarbeiter zum Jahresende keine Urlaubstage mehr, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers. Betriebsferien dürfen weder auf den Urlaub des kommenden Jahres angerechnet werden (§ 7, Abs. 3, Satz 1 BUrlG) noch dürfen Arbeitnehmer dazu gezwungen werden, unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Wenn der Arbeitnehmer bereits alle ihm zustehenden Urlaubstage aufgebraucht hat, bevor der Betriebsurlaub beginnt, hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:

  1. Er kann den Arbeitnehmer trotz Betriebsferien zur Arbeit kommen lassen
  2. Der Arbeitnehmer wird während der Betriebsferien bezahlt freigestellt.

Anrechnung von Krankheitstagen auf die Betriebsferien

Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien krank werden, haben die Möglichkeit, ihre Urlaubstage zu übertragen und den Urlaub quasi “wiederzubekommen”. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG § 9) dürfen Krankheitstage während der Betriebsferien nicht auf die Urlaubstage angerechnet werden. 

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