Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Dezember 2024 (Urteil: BGH Az. XI ZR 75/23) entschieden, dass Banken keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung haben, wenn die vertraglichen Angaben zur Berechnung dieser Entschädigung unzureichend sind.
Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und eröffnet die Möglichkeit, bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern.
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Finanzinstituten. Wir begleiten Sie kompetent und engagiert bei der Rückforderung oder Vermeidung unrechtmäßiger Vorfälligkeitsentschädigungen.
Die Zeit zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche ist begrenzt! Vorfälligkeitsentschädigungen, die 2022 oder später gezahlt wurden, können durch das BGH-Urteil noch heute zurückgefordert werden. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Ausgleichsbetrag, den Kreditnehmer an ihre Bank zahlen müssen, wenn sie ein Darlehen mit fest vereinbartem Zinssatz vorzeitig zurückzahlen. Dieser Betrag kompensiert die Bank für die entgangenen Zinseinnahmen, die ihr durch die vorzeitige Rückzahlung entgehen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich dann fällig, wenn der Kreditnehmer das Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist zurückzahlt. Dies kann geschehen durch:
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt mehrere Faktoren, darunter die Restlaufzeit des Darlehens, den ursprünglich vereinbarten Zinssatz und das aktuelle Zinsniveau. Zudem müssen Banken bei der Berechnung ersparte Risiko- und Verwaltungskosten sowie vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrechte des Kreditnehmers berücksichtigen.
Für Immobiliendarlehen gelten besondere Regelungen. Hier können Banken eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Hat das Darlehen eine Zinsbindungsfrist von mehr als zehn Jahren, gilt nach § 489 BGB ein Sonderkündigungsrecht: Nach Ablauf von zehn Jahren ist eine Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Dezember 2024 (Az. XI ZR 75/23) betrifft Vorfälligkeitsentschädigungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Der BGH entschied, dass Banken keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung haben, wenn die vertraglichen Angaben zur Berechnung dieser Entschädigung unzureichend oder intransparent sind. Konkret ging es um Klauseln, die bei der Schadensberechnung in zeitlicher Hinsicht auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" abstellen.
Ein zentrales Beispiel für eine solche Klausel ist die Formulierung, dass der mögliche Zinsschaden der Bank berechnet wird, indem „Pfandbriefe mit der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" herangezogen werden.
Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auf der gesamten verbleibenden (Rest-)Laufzeit des Darlehens basiert, obwohl tatsächlich nur die Zinsbindungsfrist maßgeblich ist. Solche unklaren und potenziell irreführenden Angaben erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit, wodurch der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.
Betroffen sein können Immobilienkredite, die ab 2016 bei allen Banken abgeschlossen wurden.