Eine Deckungszusage ist die Bestätigung einer Versicherung, dass sie für die Kosten eines bestimmten Versicherungsfalls aufkommt. Im Kontext einer Rechtsschutzversicherung bedeutet dies, dass die Versicherung die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt.
Im juristischen Sinne ist die Deckungszusage ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das heißt, dass die Versicherung sich verpflichtet, die zugesagten Leistungen zu erbringen. Hieraus folgt, dass der Versicherer sich nicht nachträglich auf Versagungsgründe berufen kann, die er zum Zeitpunkt der Zusage kannte. Das Gleiche gilt für Versagungsgründe, mit denen er nach dem vom Versicherungsnehmer geschilderten Sachverhalt rechnen musste, sofern nicht die Deckungszusage mit einem ausdrücklichen Vorbehalt versehen wurde.
Eine Deckungszusage wird benötigt, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist und die Kosten für einen Rechtsstreit oder eine anwaltliche Beratung von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden sollen.
Wenn Sie zuerst eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung einholen und dann einen Rechtsanwalt kontaktieren, können Sie sicher sein, dass die Versicherung die Kosten trägt.
Bei Hopkins Rechtsanwälten können Sie direkt online einen Termin vereinbaren und wir stellen kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Dabei klären wir nicht nur die Deckung Ihres Falls, sondern führen auch die erforderliche Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung – so sparen Sie Zeit und Nerven. Sollte Ihre Versicherung wider Erwarten den Fall nicht decken, erhalten Sie von uns ein transparentes und unverbindliches Angebot.
Um eine Deckungszusage zu erhalten, müssen Sie Ihrer Rechtsschutzversicherung den Versicherungsfall melden. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:
➜ Achtung: Die Einholung der Deckungszusage durch den Anwalt kann eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit darstellen, für die eine Gebühr berechnet werden kann. Bei Hopkins Rechtsanwälten ist die Deckungsanfrage bei ihrer Versicherung immer kostenfrei.
Die Dauer bis zum Erhalt einer Deckungszusage kann variieren. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, innerhalb derer die Versicherung entscheiden muss. In der Rechtsprechung wird jedoch eine Zeitspanne von zwei bis drei Wochen für die Bearbeitung einer Deckungsanfrage durch die Versicherung als angemessen angesehen.
Das Landgericht Krefeld hat in einem Urteil vom 2. Februar 2023 (Az. 2 O 48/22) festgestellt, dass ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen zur unverzüglichen Entscheidung über die Erteilung einer Deckungszusage nicht durch unnötige Nachfragen oder Unklarheiten verlängert werden darf.
Grundsätzlich kann eine einmal erteilte Deckungszusage nicht mehr widerrufen werden. Dies wurde durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt, unter anderem durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 88/13).
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Gründe für die Leistungsverweigerung bestehen, die zum Zeitpunkt der Deckungszusage dem Rechtsschutzversicherer noch nicht bekannt waren und mit denen der Rechtsschutzversicherer nach dem geschilderten Sachverhalt des Versicherungsnehmers nicht rechnen musste, sofern nicht die Deckungszusage mit einem ausdrücklichen Vorbehalt versehen wurde.
Eine Rechtsschutzversicherung kann eine Deckungszusage aus verschiedenen Gründen ablehnen. In der Praxis sind folgende Ablehnungsgründe besonders häufig:
Auch wenn Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat, kann es in bestimmten Fällen dennoch sein, dass Sie eine Rechnung von Ihrem Anwalt erhalten:
Wenn Sie eine Rechnung erhalten, obwohl eine vollständige Deckungszusage vorliegt, sollten Sie dies mit Ihrem Anwalt und gegebenenfalls mit Ihrer Versicherung klären. Wenn eine Deckungszusage vorliegt, sendet der Anwalt im Normalfall seine Rechnung direkt an die Versicherung.