Reisemängel und Reisepreisminderung

Reisemängel und Reisepreisminderung

Inhaltsverzichnis

Was ist ein Reisemangel?

Im rechtlichen Sinne ist nicht jeder Mangel im Urlaub ein Reisemangel. Denn die Rechte bezüglich Reisemängeln gelten hauptsächlich für Pauschalreisen, bei denen Transport und Unterkunft gemeinsam gebucht wurden (§ 651a Abs. 2 BGB). Bei individuell zusammengestellten Reisen gelten die reisemangelspezifischen Regelungen möglicherweise nicht. Stattdessen entstehen aus den Mängeln dann Ansprüche gegenüber dem einzelnen Anbieter, zum Beispiel ein Schadensersatzanspruch gegenüber einer Airline.

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Arten von Reisemängeln

Mängel am Hotel und der Unterkunft

Die Qualität der Unterkunft spielt eine entscheidende Rolle für den Erfolg einer Reise. Wenn das gebuchte Hotel nicht den erwarteten Standards entspricht – sei es durch Sauberkeitsprobleme, mangelhafte Ausstattung oder andere Defizite wie kein warmes Wasser im Hotelzimmer – handelt es sich um einen Reisemangel. In solchen Fällen haben Reisende das Recht, eine angemessene Abhilfe zu verlangen.

Lärmbelästigung und Geruchsprobleme

Eine erholsame Reise kann durch unerwartete Lärmbelästigung oder unangenehme Gerüche beeinträchtigt werden. Ob lauter Baulärm in der Nähe des Hotels oder unerträgliche Gerüche im Zimmer durch eine anliegende Hotelküche – solche Umstände stellen einen Reisemangel dar. Reisende haben das Recht, eine angemessene Lösung oder Entschädigung zu fordern.

Probleme mit der Verpflegung

Die gastronomische Erfahrung ist ein wichtiger Teil jeder Reise. Wenn die gebotenen Mahlzeiten nicht den erwarteten Standards entsprechen – sei es in Bezug auf Qualität oder Auswahl – liegt ein Reisemangel vor. Reisende können in solchen Fällen Abhilfe verlangen, wie beispielsweise die Bereitstellung angemessener Ersatzmahlzeiten.

Ausfall gebuchter Leistungen

Es ist frustrierend, wenn gebuchte Aktivitäten oder Touren nicht wie geplant stattfinden. Ob eine Stadtführung, ein Ausflug oder andere gebuchte Unternehmungen – wenn diese ausfallen, handelt es sich um einen Reisemangel. Reisende haben das Recht, eine Erstattung oder alternative Angebote zu verlangen.

Verlust und Beschädigung von Gepäck

Der Verlust oder die Beschädigung von Gepäck kann den Start einer Reise erheblich beeinträchtigen. Wenn Gepäckstücke nicht wie vereinbart ankommen oder beschädigt werden, ist dies ein Reisemangel. Reisende haben das Recht auf angemessene Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung ihres Gepäcks.

Preisminderung bei Reisemägeln: Keine Klimaanlage: 10–20 % Reisepreisminderung, Baulärm: 5–40% Reisepreisminderung, Kakerlaken: 10–50% Reisepreisminderung, Hotel-Zimmer kleiner als gebucht: Reisepreisminderung um 5–10 % Stromausfall: 10–20 % Reisepreisminderung, Kein Meerblick:  5–10 % Reisepreisminderung
Reisepreisminderung im Pauschalurlaub

Was tun bei Reisemängeln?

1.) Mangel dokumentieren

Wenn Sie einen Reisemangel feststellen, sollten Sie so schnell wie möglich tätig werden.  Dokumentieren Sie alle Mängel so detailliert wie möglich, um späteren Uneinigkeiten zu vermeiden. Zur Dokumentation eignen sich Fotos, Videos, Lärmprotokolle oder auch Screenshots sowie Namen von unterstützenden Zeugen.

2.) Reisemangel melden

Reisemängel sollten unverzüglich dem Reiseveranstalter gemeldet werden (§ 651o BGB). So hat dieser die Möglichkeit, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Bei allen Mängeln, die nicht umgehend beseitigt werden müssen, sollte zudem eine angemessene Frist gesetzt werden (§ 651k Abs. 2 BGB).

3.) Selbst Mangel beseitigen

Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb der Frist angemessen reagiert, haben Reisende das Recht, selbst aktiv zu werden. Hierbei muss der Veranstalter für die entstandenen Mehrkosten und Aufwendungen aufkommen.

4.) Ersatzleistungen in Anspruch nehmen

Der Reiseveranstalter hat die Möglichkeit, die Beseitigung des Reisemangels zu verweigern, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig zum Ausmaß des Mangels und der betroffenen Reiseleistung sind. In diesem Fall muss der Reiseveranstalter angemessene Ersatzleistungen anbieten (§ 651k Abs. 3 BGB).

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Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle dient zur Abschätzung der ungefähren Reisepreisminderungen bei Reisemängeln im Rahmen von Pauschalreisen. Treten mehrere Reisemängel auf, sind die Prozentsätze addiert zu berechnen. Die Tabelle ist nicht verbindlich und gibt lediglich eine Orientierung, wie die Höhe der Gewährleistungsansprüche ausfallen wird.

Bei der Berechnung der Reisepreisminderung wird immer der gesamte Preis der Pauschalreise inklusive der Transportkosten, aber ohne Versicherungsprämien herangezogen.

Reisemängel Unterbringung

  • Unterkunft abweichend von der Buchung (z. B. ein anderes Hotel): Reisepreisminderung um 10–25 %
  • Lage der Unterkunft abweichend von der Buchung (z. B. größere Entfernung zum Strand): Reisepreisminderung um 5–15 % (je nach Entfernung)
  • Abweichende Unterbringungsart (z. B. Hotelzimmer statt Ferienhaus): Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Abweichende Art der Zimmer (z. B. Einzel- statt Doppelzimmer): Reisepreisminderung um 20–30 % (abhängig davon, ob Sie sich mit bekannten oder fremden Personen das Zimmer teilen müssen)
  • Kein eigenes WC bzw. keine Dusche: Reisepreisminderung um 10–25 %
  • Keine Klimaanlage: Reisepreisminderung um 10–20 %
  • Kein Meerblick oder kein Balkon: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Kein Radio oder kein Fernsehen: Reisepreisminderung um 5 %
  • Zu wenig Mobiliar im Zimmer: Reisepreisminderung um 15 %
  • Hotel-Zimmer kleiner als gebucht: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Schäden (z. B. Risse in den Wänden, Schimmel in der Dusche): Reisepreisminderung um 10–50 %
  • Ungeziefer: Reisepreisminderung um 10–50 %
  • Ausfall der Toilette: Reisepreisminderung um 15 %
  • Ausfall des Warmwasserboilers/Bad: Reisepreisminderung um 15 %
  • Stromausfall/Gasausfall: Reisepreisminderung um 10–20 %
  • Kein fließendes Wasser: Reisepreisminderung um 10 %
  • Kaputte Klimaanlage: Reisepreisminderung um 10–20 %
  • Defekter Fahrstuhl: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Vollkommener Ausfall des Services: Reisepreisminderung um 25 %
  • Ungenügende Reinigung: Reisepreisminderung um 10–20 %
  • Ungenügender Wäschewechsel: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Lärm am Tag (z. B. Baulärm): Reisepreisminderung um 5–25 %
  • Lärm in der Nacht: (z. B. Baulärm) um 10–40 %
  • Unangenehme Gerüche: Reisepreisminderung um 5–15 %
  • Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen): Reisepreisminderung um 20–40 % (abhängig von der Art des Urlaubs, z. B. Wellness- oder Kururlaub)

Reisemängel Verpflegung

  • Vollkommener Ausfall der Verpflegung: Reisepreisminderung um 50 %
  • Eintönige Speisekarten: Reisepreisminderung um 5 %
  • Nicht genügend warme Speisen: Reisepreisminderung um 10 %
  • Verdorbene oder ungenießbare Speisen: Reisepreisminderung um 20–30 %
  • Selbstbedienung statt Kellner: Reisepreisminderung um 10–15 %
  • Lange Wartezeiten: Reisepreisminderung um 5–15 %
  • Essen in Schichten: Reisepreisminderung um 10 %
  • Verschmutzte Tische: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Verschmutztes Geschirr oder Besteck: Reisepreisminderung um 10–15 %
  • Fehlende Klimaanlage im Speisesaal (trotz Zusage): Reisepreisminderung um 5–10 %

Reisemängel Transport

  • Abflug verschiebt sich um mehr als 4 Stunden: Reisepreisminderung um 5 % (für jede weitere Stunde gibt es 5 % des Reisetagespreises zurück)
  • Ausstattungsmängel im Transportmittel (z. B. niedrigere Reiseklasse bei der Bahn als gebucht): Reisepreisminderung um 5–15 %
  • Servicemängel (z. B. fehlende Verpflegung oder Unterhaltung): Reisepreisminderung um 5 %

Reisemängel Ausstattung

  • Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool: Reisepreisminderung um 10–20 %
  • Fehlendes Hallenbad: Reisepreisminderung um 10 % (bei vorhandenem Swimmingpool) – 20 % (bei nicht vorhandenem Swimmingpool)
  • Baden im Meer nicht möglich: Reisepreisminderung um 10–20 % (je nach Prospekt und Ausweichmöglichkeit)
  • Verschmutzter Strand: Reisepreisminderung um 10–20 %
  • Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Fehlende Snackbar oder Strandbar: Reisepreisminderung um 0–5 % (je nach Ersatzmöglichkeit)
  • Fehlender FKK-Strand: Reisepreisminderung um 10–20 %
  • Fehlende Sauna (trotz Zusage): Reisepreisminderung um 5 %
  • Fehlender Tennisplatz; keine Segelschule, Surfschule oder Tauchschule: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Fehlendes Minigolf: Reisepreisminderung um 3–5 %
  • Fehlende Reitmöglichkeit: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Keine Kinderbetreuung: Reisepreisminderung um 5–10 %
  • Kein Restaurant oder Supermarkt: Reisepreisminderung um 0–5 % (bei Verpflegung im Hotel) bis zu 20 % (bei Selbstversorgung)
  • Fehlende Vergnügungseinrichtung (z. B., Nachtclub, Kino, Animation): Reisepreisminderung um 5–15 %
  • Fehlende Boutique oder Ladenstraße: Reisepreisminderung um 0–5 %
  • Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten: Reisepreisminderung um 20–30 %

Fehlende Reiseleistungen

  • Mangelhafte Organisation: Reisepreisminderung um 0–5 %
  • Fehlende Reiseleistung bei Besichtigungsreisen: Reisepreisminderung um 10–20 %
  • Mangelhafte oder fehlende Leistungen bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung: Reisepreisminderung um 20–30 %
  • Zimmerwechsel im gleichen Hotel: Anteiliger Reisepreis für 1/2 Tag
  • Umzug in anderes Hotel oder Ferienwohnung: Anteiliger Reisepreis für 1 Tag

Um bei Reisemängeln Geld zurückzuerhalten, muss der Mangel unbedingt bereits vor Ort und anschließend schriftlich beim Reiseveranstalter gemeldet werden. Ein Rechtsanwalt für Reiserecht übernimmt die Durchsetzung Ihrer Rechte, übernimmt die Kommunikation mit dem Reiseanbieter und reicht gegebenenfalls auch Klage beim zuständigen Gericht ein.

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Zeitliche Beschränkungen der Ansprüche

Es ist ratsam, bei der Feststellung von Reisemängeln nicht zu lange zu warten. Der Gesetzgeber legt in § 651j BGB fest, dass der Anspruch auf Reisepreisminderung und/oder Entschädigung nach Ablauf von 2 Jahren verfällt. Daher ist es empfehlenswert, mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, um Ihre Rechte wahrzunehmen.

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