Nicht selten kommt es auch nach Jahren reibungsloser Zusammenarbeit zu Situationen, in denen der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers als abmahnwürdig bewertet. Abmahnungen sind in erster Linie keine Bestrafung für vorausgegangenes Fehlverhalten. Sie dienen vielmehr als Werkzeug, das eine reibungslose Zusammenarbeit in Zukunft absichern soll.
Ob es sich lohnt, gegen eine Abmahnung vorzugehen, hängt von mehreren Faktoren ab. Es muss eine konkrete Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis gerügt werden. Daneben muss die Abmahnung ihrer kündigungsrechtlichen Rüge- und Warnfunktion gerecht werden.
Abmahnungen müssen mindestens die folgenden Eigenschaften vorweisen:
Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret rügen.
Mit der Abmahnung müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden.
Daneben werden noch andere Punkte für die Bewertung relevant. Grundsätzlich sollte sich jedoch die Frage gestellt werden, ob der in der Abmahnung angegebene Sachverhalt den Tatsachen entspricht. Stellen sich die Umstände aus Ihrer Sicht anders dar, sollte wenigstens eine Gegendarstellung erstellt und in die Personalakte aufgenommen werden.
Sammeln Sie alle arbeitsrelevanten Informationen und Dokumente. Ihr Rechtsanwalt kann so am besten einschätzen, wie hoch die Chancen für das Vorgehen gegen die Abmahnung sind.
Zu den relevanten Dokumenten gehören:
Eine schriftliche Aufbereitung des Sachverhalts hilft bei der späteren Bearbeitung des Falles. In vielen Fällen bieten sich Stichpunkte oder ein chronologischer Ablauf an. Dabei sollten folgende Fragen beantwortet werden:
Das können Hopkins Rechtsanwälte konkret für Sie tun:
Sie können die Beseitigung und Rücknahme von ungerechtfertigten Abmahnungen verlangen. Soweit die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wurde, muss sie daraus entfernt werden. Hopkins Rechtsanwälte werden Ihnen zunächst bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber zur Seite stehen. Nach einer ausführlichen Prüfung der Wirksamkeit der Abmahnung werden wir für Sie Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber aufnehmen und über die Rücknahme der Abmahnung und Ihre Entfernung aus der Personalakte verhandeln.
Verweigert Ihr Arbeitgeber die Rücknahme der Abmahnung, ist es situationsabhängig, was das optimale Vorgehen ist. Oft reicht es aus, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen und somit den Grundstein für eine erfolgreiche Verteidigung im Rahmen einer eventuell folgenden Kündigung zu legen. Oft ist davon abzuraten, allein wegen einer Abmahnung eine Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Denn für das Vorgehen gegen eine Abmahnung besteht keine Frist. Sie kann somit auch erst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses angegriffen werden, sollte sie in diesem Zusammenhang relevant werden.
Sofern die Abmahnung jedoch schon jetzt zu konkreten Nachteilen führt, stehen Ihnen Hopkins Rechtsanwälte auch im Rahmen einer gesonderten Klageerhebung mit Rat und Tat bei.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben und sich fragen, ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen sollten, lautet die Antwort: Ja, sofern Sie ungerechtfertigt oder fehlerhaft abgemahnt wurden.
Bestehende Abmahnungen werden nicht selten im Rahmen nachfolgender Kündigungen relevant. Vor allem bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung eine Voraussetzung, damit später wirksam gekündigt werden kann.