Die Kosten im Zusammenhang mit einem Erbschein hängen von der Höhe des Nachlasswerts ab.
Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins variieren je nach dem Wert des Nachlasses. Mit steigendem Nachlasswert erhöhen sich auch die Kosten für den Erbschein. Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses automatisch vom Nachlassgericht eröffnet. Die Gebühren werden gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und bewegen sich normalerweise zwischen 50,00 € und 500,00 €.
Die Kosten unterscheiden sich danach, ob der Erbschein von einem Notar oder vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Die Erbscheinkosten sind beim Notar höher als beim Nachlassgericht, da hier zusätzlich Mehrwertsteuer fällig wird.
Zusätzlich zu den Erbscheingebühren kommen weitere Kosten für die eidesstattliche Versicherung hinzu. Diese Kosten entsprechen in der Regel den Gebühren für den Erbschein selbst. Bei Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht entsprechen die tatsächlichen Kosten also dem doppelten Betrag der Erbschein-Gebühr.
In einigen Fällen müssen beglaubigte Dokumente vorgelegt werden, um den Erbschein zu beantragen. Dies kann zusätzliche Kosten in unterschiedlicher Höhe verursachen. Ebenso fallen in der Regel zusätzliche Kosten für die beglaubigte Übersetzung von Dokumenten an, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind.
Für die Erteilung eines Erbscheins fällt eine 1,0-Verfahrensgebühr an (12210 KV GNotKG). Hinzu kommt die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, die sich ebenfalls auf 1,0 beläuft (23300 KN GNotKG). Aus der folgenden Tabelle können Sie die entsprechenden Kosten für einen Erbschein ablesen:
Beispiele für die Höhe der Erbscheinkosten inklusive eidesstattlicher Versicherung nach Gebührentabelle:
Um die Erbscheinkosten grob zu schätzen, können diese auch ohne die GNotKG-Tabelle B berechnet werden.
Dafür wird der Nachlasswert durch zwei dividiert und mit 0,01 multipliziert.
8.000,00 € ÷ 2 × 0,01 = 40,00 €
Für die Berechnung der Kosten des Erbscheins inklusive eidesstattlicher Versicherung wird der Nachlasswert mit 0,01 multipliziert.
8.000,00 € × 0,01 = 80,00 €
Grundsätzlich muss der Antragsteller die Kosten des Erbscheinverfahrens tragen, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Wenn also die Erben den Erbschein beantragen, müssen sie die Kosten übernehmen.
Immer wieder kommt es im Rahmen des Erbscheinverfahrens auch zu Beweisaufnahmen. Etwa dann, wenn die Aussagen der (möglichen) Erben widersprüchlich sind. In diesem Fall trägt in der Regel der Antragsteller die zusätzlichen Gebühren. In Ausnahmefällen kann es auch sein, dass weitere Personen, die am Ausgang des Erbverfahrens interessiert sind, Kosten übernehmen müssen.