Was kostet ein Erbschein?

Was kostet ein Erbschein?

Inhaltsverzeichnis

Die Kosten im Zusammenhang mit einem Erbschein hängen von der Höhe des Nachlasswerts ab.

Kosten beim Nachlassgericht

Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins variieren je nach dem Wert des Nachlasses. Mit steigendem Nachlasswert erhöhen sich auch die Kosten für den Erbschein. Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses automatisch vom Nachlassgericht eröffnet. Die Gebühren werden gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und bewegen sich normalerweise zwischen 50,00 € und 500,00 €.

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Notarkosten

Die Kosten unterscheiden sich danach, ob der Erbschein von einem Notar oder vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Die Erbscheinkosten sind beim Notar höher als beim Nachlassgericht, da hier zusätzlich Mehrwertsteuer fällig wird.

Eidesstattliche Versicherung

Zusätzlich zu den Erbscheingebühren kommen weitere Kosten für die eidesstattliche Versicherung hinzu. Diese Kosten entsprechen in der Regel den Gebühren für den Erbschein selbst. Bei Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht entsprechen die tatsächlichen Kosten also dem doppelten Betrag der Erbschein-Gebühr.

Weitere Kosten für Beglaubigung und Übersetzung

In einigen Fällen müssen beglaubigte Dokumente vorgelegt werden, um den Erbschein zu beantragen. Dies kann zusätzliche Kosten in unterschiedlicher Höhe verursachen. Ebenso fallen in der Regel zusätzliche Kosten für die beglaubigte Übersetzung von Dokumenten an, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind.

Berechnung der Erbscheinkosten nach GNotKG

Für die Erteilung eines Erbscheins fällt eine 1,0-Verfahrensgebühr an (12210 KV GNotKG). Hinzu kommt die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, die sich ebenfalls auf 1,0 beläuft (23300 KN GNotKG). Aus der folgenden Tabelle können Sie die entsprechenden Kosten für einen Erbschein ablesen:

Nachlasswert bis (in €) Gebühren für den Erbschein (in €) Gebühren für Erbschein und eidesstattliche Versicherung (in €)
500 15 30
1000 19 38
1500 23 46
2000 27 54
3000 33 66
4000 39 78
5000 45 90
6000 51 102
7000 57 114
8000 63 126
9000 69 138
10000 75 150
13000 83 166
16000 91 182
19000 99 198
22000 107 214
25000 115 230
30000 125 250
35000 135 270
40000 145 290
45000 155 310
50000 165 330
65000 192 384
80000 219 438
95000 246 492
110000 273 546
125000 300 600
140000 327 654
155000 354 708
170000 381 762
185000 408 816
200000 435 870
230000 485 970
260000 535 1070
290000 585 1170
320000 635 1270
350000 685 1370
380000 735 1470
410000 785 1570
440000 835 1670
470000 885 1770
500000 935 1870
550000 1015 2030
600000 1095 2190
655000 1175 2350
700000 1255 816
750000 1335 816
800000 1415 2830
850000 1495 2990
900000 1575 3150

Beispiele für die Höhe der Erbscheinkosten inklusive eidesstattlicher Versicherung nach Gebührentabelle: 

  • Beträgt der Nachlass 500,00 €, wird eine Gebühr von 30,00 € netto fällig (2 × 15,00 €).
  • Bei einem Nachlasswert von 8.000,00 € fallen Erbscheinkosten von 126,00 € netto an (2 × 36,00 €).
  • Die Kosten für den Erbschein liegen bei 330,00 € (netto) bei einem Nachlasswert von 50.000,00 € (2 × 165,00 €).
  • Die Erbschein-Kosten (netto) liegen bei 816,00 €, wenn der Wert des Nachlass bei 185.000,00 € liegt (2 × 408,00 €).
  • Bei einem Nachlass von 500.000,00 € liegen die Gebühren bei rund 1.870,00 € (2 × 935,00 €).

Faustformel zur Berechnung der Erbscheinkosten

Um die Erbscheinkosten grob zu schätzen, können diese auch ohne die GNotKG-Tabelle B berechnet werden.

Dafür wird der Nachlasswert durch zwei dividiert und mit 0,01 multipliziert.

8.000,00 € ÷ 2 × 0,01 = 40,00 €

Für die Berechnung der Kosten des Erbscheins inklusive eidesstattlicher Versicherung wird der Nachlasswert mit 0,01 multipliziert.

8.000,00 € × 0,01 = 80,00 €

Wer trägt die Kosten für den Erbschein?

Grundsätzlich muss der Antragsteller die Kosten des Erbscheinverfahrens tragen, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Wenn also die Erben den Erbschein beantragen, müssen sie die Kosten übernehmen.

Kosten einer Beweisaufnahme

Immer wieder kommt es im Rahmen des Erbscheinverfahrens auch zu Beweisaufnahmen. Etwa dann, wenn die Aussagen der (möglichen) Erben widersprüchlich sind. In diesem Fall trägt in der Regel der Antragsteller die zusätzlichen Gebühren. In Ausnahmefällen kann es auch sein, dass weitere Personen, die am Ausgang des Erbverfahrens interessiert sind, Kosten übernehmen müssen.

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