Die Polizei hat das Recht, jederzeit und ohne konkreten Grund Verkehrskontrollen durchzuführen. Der Zweck dieser Kontrollen ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, indem die Fahrtüchtigkeit der Fahrer und der technische Zustand der Fahrzeuge überprüft werden.
Die Rechtsgrundlage für allgemeine Verkehrskontrollen bildet § 36 Abs. 5 StVO.
§ 36 StVO: Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
Der Ablauf einer Verkehrskontrolle folgt in der Regel einem festen Schema:
Zusätzlich vergewissern sich die Beamten, dass bestimmte vorgeschriebene Gegenstände im Fahrzeug vorhanden sind.
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle müssen Sie folgende Anweisungen der Polizei befolgen:
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle haben Sie folgende Rechte:
Sie müssen keine Fragen zu Ihrem Drogenkonsum, Ihrer Lebensweise oder ähnlichen persönlichen Angelegenheiten beantworten.
Sie können Alkohol- und Drogentests ablehnen, solange kein konkreter Verdacht einer Straftat besteht.
Die Polizei darf Ihr Fahrzeug ohne Ihre Zustimmung, einen richterlichen Beschluss oder einen konkreten Verdacht nicht durchsuchen.
Die allgemeine Verkehrskontrolle durch die Polizei darf nicht verweigert werden, da alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, den Anweisungen von Polizeibeamten Folge zu leisten und bei einer Aufforderung anzuhalten (§ 36 Absatz 5 StVO). Wenn Sie eine solche Verkehrskontrolle verweigern, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
Allerdings dürfen im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle nur Personalien abgefragt und die Fahrzeugpapiere und der Führerschein kontrolliert werden. Wenn die Polizei ohne Grund weitere Fragen stellt, etwa nach Ihrem Beruf oder woher Sie gerade kommen, müssen Sie diese nicht beantworten.
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle darf die Polizei grundsätzlich einen Alkohol- oder Drogentest durchführen, allerdings ist die Teilnahme an diesen Tests für den Fahrer freiwillig. Die Beamten können einen Atemalkoholtest oder einen Drogentest, meist in Form eines Speicheltests, anbieten, um schnell und unkompliziert den Alkoholgehalt in der Atemluft oder möglichen Drogenkonsum zu überprüfen. Als Fahrer haben Sie das Recht, diese Tests zu verweigern.
Bei einem begründeten Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum darf die Polizei eine Blutprobe anordnen, auch wenn der Fahrer den freiwilligen Test verweigert hat. Wenn der Fahrer beispielsweise eine Alkoholfahne hat, Schlangenlinien fährt oder andere auffällige Verhaltensweisen zeigt, darf die Polizei den Fahrer zur Blutentnahme auf die Wache oder in ein Krankenhaus bringen. Wer den begründeten Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum verweigert, muss mit strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Eine Durchsuchung Ihres Fahrzeugs ist bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht ohne Weiteres erlaubt. Die Polizei benötigt dafür entweder Ihre Zustimmung oder einen richterlichen Beschluss. Nur bei „Gefahr im Verzug" darf die Polizei auch so Ihr Auto durchsuchen. Auch das anlassunabhängige Öffnen des Fahrzeugs (oder auch des Kofferraums) ist nicht erlaubt.
In Niedersachsen und Brandenburg hat die Polizei neben der allgemeinen Verkehrskontrolle die Möglichkeit, im öffentlichen Verkehrsraum eine anlassunabhängige Schleierfahndung durchzuführen. Hierbei hat die Polizei erweiterte Befugnisse zur Kontrolle und Durchsuchung. Die genauen Befugnisse sind im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes festgehalten.