Grundlagen der allgemeinen Verkehrskontrolle
Die Polizei hat das Recht, jederzeit und ohne konkreten Grund Verkehrskontrollen durchzuführen. Die Rechtsgrundlage für allgemeine Verkehrskontrollen bildet § 36 Abs. 5 StVO. Der Zweck dieser Kontrollen ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, indem die Fahrtüchtigkeit der Fahrer und der technische Zustand der Fahrzeuge überprüft werden.
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Ablauf einer allgemeinen Verkehrskontrolle
Der Ablauf einer Verkehrskontrolle folgt in der Regel einem festen Schema:
- Der Fahrzeugführer wird durch das Zeigen der Polizeikelle oder durch das Blaulicht eines nachfolgenden Streifenwagens zum Anhalten aufgefordert.
- Der Fahrer muss dieser Aufforderung nachkommen und den Motor nach dem Anhalten ausschalten.
- Das Fenster sollte geöffnet werden, der Fahrer bleibt jedoch im Auto sitzen. Bei Dunkelheit sollte die Innenbeleuchtung eingeschaltet werden.
- Nur auf Aufforderung der Polizeibeamten sollte der Fahrer das Fahrzeug verlassen.
- Auf Verlangen der Beamten sind Fahrzeugpapiere und Führerschein vorzuzeigen.
- Neben der Überprüfung der vorgeschriebenen Papiere und Dokumente wird in der Regel auch das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit kontrolliert. Dazu gehört zum Beispiel die Überprüfung der Bereifung auf Profiltiefe.
Zusätzlich vergewissern sich die Beamten, dass bestimmte vorgeschriebene Gegenstände im Fahrzeug vorhanden sind.
Welche Anweisungen der Polizei muss ich befolgen?
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle müssen Sie folgende Anweisungen der Polizei befolgen:
- Anhalten, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
- Aus dem Fahrzeug aussteigen, wenn die Polizei es verlangt.
- Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzeigen.
- Angaben zu Ihren Personalien machen.
- Auf Nachfrage sind die im Fahrzeug mitzuführenden Gegenstände vorzulegen. Dazu gehören nach § 31b StVZO unter anderem Warndreiecke und Erste-Hilfe-Material.
Welche Rechte habe ich bei einer Verkehrskontrolle?
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle haben Sie folgende Rechte:
1. Aussageverweigerung
Sie müssen keine Fragen zu Ihrem Drogenkonsum, Ihrer Lebensweise oder ähnlichen persönlichen Angelegenheiten beantworten.
2. Verweigerung von freiwilligen Tests
Sie können Alkohol- und Drogentests ablehnen, solange kein konkreter Verdacht einer Straftat besteht.
3. Schutz vor unbegründeter Durchsuchung des Fahrzeugs
Die Polizei darf Ihr Fahrzeug ohne Ihre Zustimmung, einen richterlichen Beschluss oder einen konkreten Verdacht nicht durchsuchen.
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Darf man die allgemeine Verkehrskontrolle verweigern?
Die allgemeine Verkehrskontrolle durch die Polizei darf nicht verweigert werden, da alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, den Anweisungen von Polizeibeamten Folge zu leisten und bei einer Aufforderung anzuhalten (§ 36 Absatz 5 StVO). Wenn Sie eine solche Verkehrskontrolle verweigern, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
Allerdings dürfen im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle nur Personalien abgefragt werden und die Fahrzeugpapiere und Führerschein kontrolliert werden. Wenn die Polizei ohne Grund weitere Fragen stellt, etwa nach Ihrem Beruf oder woher Sie gerade kommen, müssen Sie diese nicht beantworten.
Darf die Polizei im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle einen Alkohol- oder Drogentest durchführen?
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle darf die Polizei grundsätzlich einen Alkohol- oder Drogentest durchführen, allerdings ist die Teilnahme an diesen Tests für den Fahrer freiwillig. Die Beamten können einen Atemalkoholtest oder einen Drogentest, meist in Form eines Speicheltests, anbieten, um schnell und unkompliziert den Alkoholgehalt in der Atemluft oder möglichen Drogenkonsum zu überprüfen. Als Fahrer haben Sie das Recht, diese Tests zu verweigern.
Bei einem begründeten Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum darf die Polizei eine Blutprobe anordnen, auch wenn der Fahrer den freiwilligen Test verweigert hat. Wenn der Fahrer beispielsweise eine Alkoholfahne hat, Schlangenlinien fährt oder andere auffällige Verhaltensweisen zeigt, darf die Polizei den Fahrer zur Blutentnahme auf die Wache oder in ein Krankenhaus bringen. Wer den begründeten Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum verweigert, muss mit strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Darf die Polizei mein Fahrzeug durchsuchen?
Eine Durchsuchung Ihres Fahrzeugs ist bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht ohne Weiteres erlaubt. Die Polizei benötigt dafür entweder Ihre Zustimmung oder einen richterlichen Beschluss. Nur bei "Gefahr im Verzug" darf die Polizei auch so Ihr Auto durchsuchen. Auch das anlassunabhängige Öffnen des Fahrzeugs (oder beispielsweise des Kofferraums) ist nicht erlaubt.
Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle?
- Bleiben Sie ruhig und höflich.
- Folgen Sie den Anweisungen der Polizei zum Anhalten und Aussteigen.
- Zeigen Sie Ihre Papiere vor, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
- Sie müssen keine Fragen zu persönlichen Angelegenheiten beantworten. Fragen Sie höflich nach, ob Sie Beschuldigter einer Straftat sind, wenn Sie unsicher sind.
- Stimmen Sie keiner freiwilligen Durchsuchung zu und fragen Sie nach dem Grund, falls eine Durchsuchung verlangt wird.
- Sie können Alkohol- und Drogentests ablehnen, sollten sich aber bewusst sein, dass dies zu weiteren Maßnahmen führen kann, wenn ein Verdacht besteht.
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Besondere Situationen: Schleierfahndung
In Niedersachsen und Brandenburg hat die Polizei neben der allgemeinen Verkehrskontrolle die Möglichkeit, im öffentlichen Verkehrsraum eine anlassunabhängige Schleierfahndung durchzuführen. Hierbei hat die Polizei erweiterte Befugnisse zur Kontrolle und Durchsuchung. Die genauen Befugnisse sind im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes festgehalten.