Muss man sich exmatrikulieren, wenn man den Studiengang wechseln will?
Üblicherweise müssen sich Studierende nicht exmatrikulieren, wenn sie den Studiengang wechseln wollen. Häufig nehmen die Hochschulen bei einem Wechsel die Exmatrikulation aus dem alten Studiengang automatisch vor. Da dies aber nicht immer der Fall ist, sollte bei der jeweiligen Studienberatung das genaue Vorgehen für einen Wechsel des Studiengangs in Erfahrung gebracht werden.
Wann kann der Studiengang gewechselt werden?
In der Regel gelten sowohl für den Wechsel in zulassungsbeschränkte Studiengänge als auch für den Wechsel in zulassungsfreie Studiengänge dieselben Bewerbungsfristen wie für die Erstbewerbung auf den Studiengang.
Wie wechsele ich den Studiengang?
Um den Studiengang zu wechseln, muss ein Antrag auf Studiengangwechsel bei der Hochschule gestellt werden. Das Prozedere zum Studiengangswechsel ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Viele Hochschulen bieten in ihren Bewerbungsportalen die Möglichkeit, einen Antrag auf Studiengangwechsel zustellen. Bei anderen Hochschulen wird die postalische Einsendung von speziellen Formularen für den Antrag auf Änderung der Studienfächer oder des Studiengangs bevorzugt.
Dokumente, die parat sein sollten, da sie eventuell für den Studiengangwechsel eingereicht werden müssen:
- Anrechnungsbescheinigung (Bescheinigung über angerechnete Fachsemester, die Anerkennung von bisherigen Studienleistungen und gegebenenfalls die Fachsemestereinstufung)
- Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (beispielsweise Abitur)
- Überweisungsbelege über die Semesterbeiträge beziehungsweise das Semesterticket
- Nachweise über Sprachkenntnisse
Bei Antrag auf den Wechsel in einen Masterstudiengang, für ein Promotionsstudium oder ein Zweitstudium:
- Kopie des Abschlusszeugnisses
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Was passiert mit dem BAföG beim Wechsel des Studiengangs?
Bei einem Studiengangwechsel sollten BAföG-Empfänger beachten, dass dieser Wechsel den Verlust der BAföG-Förderung zur Folge haben kann. Das zuständige Amt für Ausbildungsförderung sollte so früh wie möglich informiert werden und kann Informationen zum individuellen Fall geben. Für den weiteren Erhalt der BAföG-Leistungen sind der Zeitpunkt und der Grund für den Studiengangwechsel maßgeblich entscheidend.
Studiengangwechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters
Der Studiengang kann bis zum Beginn des vierten Semesters nur gewechselt werden, wenn ein wichtiger oder ein unabweisbarer Grund vorliegt.
Als wichtige Gründe gelten zum Beispiel:
- mangelnde intellektuelle Eignung,
- mangelnde psychische oder körperliche Eignung oder
- ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel.
Außerdem darf der Wechselgrund dem Studierenden vor Studienbeginn nicht bekannt beziehungsweise bewusst gewesen sein.
Studiengangwechsel ab dem Beginn des vierten Fachsemesters
Ab dem vierten Semester ist ein wichtiger Grund nicht mehr ausreichend, um den Studiengang zu wechseln, sondern es muss ein unabweisbarer Grund vorliegen. Ein unabweisbarer Grund liegt dann vor, wenn die einzige Alternative zum Studiengangswechsel ein Abbruch des begonnenen Studienfachs wäre. Ein Beispiel wäre eine Musikstudentin, die während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen kann.
Tipp für BAföG-Empfänger, die den Studiengang wechseln wollen
Beim BAföG-Amt kann nach § 46 Absatz 5 Satz 1 BAföG ein Antrag auf Vorabentscheidung gestellt werden. Damit muss das BAföG-Amt vor dem tatsächlichen Studiengangswechsel entscheiden, ob bei einem Wechsel weiterhin BAföG-Ansprüche bestehen.
§ BAföG: 46 Absatz 5 Satz 1
Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
Ausnahme
Die BAföG-Leistungen bleiben unverändert, wenn beim Studiengangwechsel alle Fachsemester angerechnet werden. Dann liegt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor.
Gibt es ein Recht auf Studiengangwechsel?
Grundsätzlich gibt es kein bundesweites Recht auf Studiengangwechsel, dennoch kann gegen die Ablehnung der Hochschule Widerspruch eingelegt werden und gegebenenfalls sogar Klage eingereicht werden.
Rechtlich gesehen ist der Wechsel von Studiengängen Ländersache. Einige Hochschulgesetze erwähnen den Studiengangwechsel nicht, andere gehen explizit darauf ein.
Zum Beispiel regelt das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG), dass der Wechsel des Studiengangs grundsätzlich zulässig ist, jedoch nach dem Beginn des 3. Fachsemesters eine Begründung und die Zustimmung der Hochschule benötigt.
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Was tun, wenn der Studienplatzwechsel abgelehnt wird?
Wenn der Antrag auf einen Studienplatzwechsel vom Prüfungsausschuss abgelehnt wird, sollte im ersten Schritt Widerspruch eingelegt werden - dann muss der Antrag erneut geprüft werden. Der Widerspruch muss unbedingt schriftlich, begründet und fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Zugang) eingereicht werden.
Sollte der Prüfungsausschuss auch nach dem Widerspruch dem Wechselantrag nicht zustimmen, besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Klage einzureichen.
Da sich normalerweise auf die höheren Fachsemester weniger Studierende bewerben, sind die Erfolgschancen, einen Studiengangwechsel über ein rechtliches Vorgehen durchzusetzen, recht hoch.
Welcher Anwalt ist zuständig für Studienplatzwechsel?
Studiengangwechsel gehören rechtlich gesehen in den übergeordneten Bereich des Verwaltungsrechts. Darüber hinaus haben sich aber einige Anwälte auf Studienplatzklagen und Studienplatzwechsel spezialisiert. Sollten Sie also einen Studienplatzwechsel rechtlich durchsetzen wollen, empfiehlt es sich, einen Anwalt mit Spezialisierung auf Hochschulrecht beziehungsweise Bildungsrecht oder einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht zu kontaktieren.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung den Studienplatzwechsel?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine rechtliche Durchsetzung eines Studienplatzwechsels übernimmt, hängt von den Details des abgeschlossenen Versicherungsvertrags ab. Nicht bei allen Versicherungen ist das Hochschulrecht ein Bestandteil. Junge Menschen sollten unbedingt auch die Rechtsschutzversicherung ihrer Eltern prüfen, denn teilweise sind Kinder automatisch mitversichert.
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