Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Inhalt:

Darf man arbeiten, wenn man volle Erwerbsminderungsrente bekommt?

Arbeiten trotz Erwerbsminderung ist grundsätzlich möglich. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Zuverdienste aus einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit stammen. Als Hinzuverdienst zählt der Bruttoverdienst ohne Berücksichtigung von Werbungskosten oder Ausgaben (beispielsweise Fahrtkosten zum Unternehmen). Allerdings muss der Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung im Rahmen liegen. Die ausgeführten Tätigkeiten dürfen sich nicht mit der Definition von „voll erwerbsgemindert“ selber ausschließen. Denn laut Definition ist voll erwerbsgemindert, wer täglich nur weniger als drei Stunden arbeiten kann.

Auf die Erwerbsminderungsrente kann also auch ein versicherungspflichtiger Minijob mit einem Monatsverdienst von 520,00 € angerechnet werden.

Kann man Arbeitslosengeld bekommen, wenn man volle Erwerbsminderungsrente erhält?

Für Menschen, die voll erwerbsgemindert sind, aber mit der Erwerbsminderungsrente die Kosten für den Lebensunterhalt nicht bestreiten können, kann die Grundsicherung greifen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft in diesem Fall eine dauerhaft volle Erwerbsminderung im Auftrag des Sozialhilfeträgers. In bestimmten Fällen können auch zusätzlich Ansprüche auf andere Sozialleistungen bestehen.

Achtung: Der Erwerbsminderungsrentner hat eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Rentenversicherung. Er muss den Hinzuverdienst und Veränderungen in seinem Einkommen sofort selbständig mitteilen. Liegt der Hinzuverdienst über der Grenze und folgt daraus eine Überzahlung von Rente, kann die Rentenversicherung diese rückwirkend (bis zu zehn Jahre) zurückfordern.

Darf man arbeiten, wenn man teilweise Erwerbsminderungsrente bekommt?

Wie bei der vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Rentennehmer, die teilweise erwerbsgemindert sind, unter bestimmten Einschränkungen arbeiten. Die Hinzuverdienstgrenze rechnet der Rentenversicherungsträger für den einzelnen Erwerbsminderungsrentner individuell aus. Die individuelle Berechnung bezieht sich auf ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

Änderung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in eine Teilzeitbeschäftigung

Wer eine teilweise Erwerbsminderungsrente bekommt, darf und soll ein bestehendes Arbeitsverhältnis fortführen. Das Arbeitsverhältnis sollte nicht aufgelöst, sondern beispielsweise im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung fortgeführt werden. 

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht für den Rentenempfänger ein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn

  • ein Arbeitsverhältnis besteht,
  • die Firma mindestens 15 Mitarbeiter (ohne Auszubildende) beschäftigt,
  • der Arbeitseinsatz von drei bis maximal sechs Stunden am Tag im bisherigen Einsatzbereich erfolgen kann,
  • das Angestelltenverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht,
  • und für den Arbeitgeber keine verhältnismäßig hohe Belastung entsteht.


Teilweise EM-Rente und kein Ausblick auf eine Teilzeitstelle

Wenn es kein bestehendes Arbeitsverhältnis gibt und die Vermittlung durch die Arbeitsagentur länger als ein Jahr dauert, spricht man von einem verschlossen Teilzeitarbeitsmarkt. In diesem Fall kann es sein, dass teilweise Erwerbsgeminderte, eine volle EM-Rente erhalten. Sollten sie dann eine Arbeit annehmen, bei der sie mehr als 525,00 € im Monat verdienen, wertet die Rentenversicherung dieses Einkommen regelmäßig als Teilzeitarbeit und zahlt dann nur noch eine halbe Erwerbsminderungsrente. Auch hier ist das höchste beitragspflichtige Einkommen aus den letzten fünfzehn Jahren maßgeblich.

Achtung: Die Erwerbsminderungsrente kann bereits beginnen, wenn noch eine Entgeltfortzahlung besteht. In dem Fall handelt es sich um eine rückwirkende Erwerbsminderungsrente. Der Arbeitgeber bekommt aufgrund verschiedener vertraglicher Bestimmungen das überbezahlte Entgelt vom Rentenversicherungsträger zurück mit der Folge, dass die Rente erst dann ausgezahlt wird, wenn die Forderungen des Arbeitgeber beglichen beziehungsweise verrechnet worden sind.

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Wieviele Stunden darf man bei voller Erwerbsminderungsrente arbeiten?

Die Stundenzahl spielt bei der EM-Rente keine Rolle, maßgeblich ist das Brutto-Einkommen. Bis zu einer Grenze von 18.558,75 € brutto im Kalenderjahr sind Hinzuverdienste zur vollen Erwerbsminderung anrechnungsfrei. Der Erwerbsminderungsrentner darf dabei die Arbeit frei auf das Jahr verteilen. Es macht keinen Unterschied, ob innerhalb eines Jahres jeden Monat 1.546,56 € oder in einem Monat 18.558,75 € und sonst nichts, verdient werden.

Grenze für Hinzuverdienst 2022

Die Hinzuverdienstgrenze lag 2022 bei 6.300,00 € pro Jahr.

Grenze für Hinzuverdienst 2023

Im Jahr 2023 lag die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 17.823,75 €.

Grenze für Hinzuverdienst 2024

2024 liegt die Grenze für die Hinzuverdienste zur vollen Erwerbsminderungsrente bei 18.558,75 €. Diese Grenze gilt für das gesamte Kalenderjahr 2024 für alle Menschen, die Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente haben. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird von der Rente abgezogen. Genauer: Das über der Grenze liegende, zusätzlich verdiente Geld wird durch zwölf geteilt, und 40 % davon werden auf die bereits bezogene Rente angerechnet.

Hinzuverdienstdeckel

Die Obergrenze des zusätzlich erwirtschafteten Geldes wird durch den Hinzuverdienstdeckel festgelegt. Die Berechnung dafür erfolgt individuell. In Betracht gezogen werden die Einkommensverhältnisse der letzten fünfzehn Kalenderjahre. Maßgeblich ist das Jahr mit den meisten Entgeltpunkten. Liegen gekürzte Rente und der durch zwölf geteilte Jahres-Hinzuverdienst höher als der Hinzuverdienstdeckel, kommt es zu einer hundertprozentigen Anrechnung des darüber liegenden Betrages auf die verbleibende Rente.

Achtung: Die Corona-Sonderregeln zur Hinzuverdienstgrenzen gelten für die Erwerbsminderungsrenten nicht.

Wieviel darf man bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinzuverdienen?

Hinzuverdienstgrenze 2022

Erwerbsminderungsrentner mit teilweiser Erwerbsminderungsrente durften im Jahr 2022  15.989,40 € hinzuverdienen.

Hinzuverdienstgrenze 2023

Die Hinzuverdienstgrenze bei Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lag 2023 bei 35.650,00 € pro Jahr.

Hinzuverdienstgrenze 2024

Für das Jahr 2024 liegt die Hinzuverdienstgrenze für teilweise Erwerbsminderung bei 37.117,50 €. Wie auch bei der vollen Erwerbsminderungsrente wird das zusätzlich verdiente Geld, das über der Hinzuverdienstgrenze liegt zu 40 % von der Erwerbsminderungsrente abgezogen. Ein Vorteil der Teilerwerbsminderungsrente ist, dass die Hinzuverdienst-Grenzen (im Vergleich zur Rente wegen voller Erwerbsminderung) relativ hoch sind.

Aktueller Hinzuverdienstdeckel

Der Hinzuverdienstdeckel wird individuell berechnet. Die Höhe des Deckels orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Einkommen der letzten 15 Jahre vor Renteneintritt. Entscheidend für den Hinzuverdienstdeckel ist also das Jahr mit den meisten Renten-Punkten. Sollte das Einkommen aus Teilerwerbsminderungsrente und Zuverdienste über dem Hinzuverdienstdeckel liegen, wird der Betrag vollständig von der Rente abgezogen.

Zuverdienste bei halber Erwerbsminderungsrente und Zuverdienste bei voller Erwerbsminderungsrente
Infografik: Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente


Was wird auf die volle Erwerbsminderungsrente angerechnet?

In den meisten Fällen ist größte Anteil, der angerechnet wird der Brutto-Verdienst. Dieser wird angerechnet inklusive Familienzuschlägen, Zulagen, Überstundenvergütungen, Urlaubsgeldern, Weihnachtszuwendungen und beamtenrechtlichen Besoldungen.

Auf die volle Erwerbsminderungsrente werden außerdem angerechnet:

  • Alle Gewinne aus Selbstständigkeit,
  • Gewinne aus der Gewerbearbeit,
  • steuerrechtlicher Gewinn (zum Beispiel Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus der Land- und Forstwirtschaft),
  • vergleichbare Einkommen (beispielsweise Vorruhestandsgeld oder Abgeordnetenbezüge),
  • Krankengeld,
  • Übergangsgeld, sowie
  • Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zudem ergibt sich ein Unterschied im Vergleich zu der Regelaltersrente, nach der sich ein Anspruch auf Rente ergibt, wenn die Voraussetzung der Vorschriften zur gesetzlichen Altersrente erfüllt sind. Im Gegensatz dazu kann der Erwerbsminderungsrente zusätzlich das Erwerbsersatzeinkommen angerechnet werden. Hier wiederum ergibt sich bei der Anrechenbarkeit ein Unterschied zur teilweisen Erwerbsminderungsrente. Bei der Erwerbsminderungsrente ist das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und das Verletztengeld auf die Rente anrechenbar.

Was wird auf die teilweise Erwerbsminderungsrente angerechnet?

Auf die teilweisen Erwerbsminderungsrente werden die gleichen Posten wie auf die volle Erwerbsminderungsrente angerechnet: Zum Bruttogehalt werden alle Familienzuschläge, sämtliche Zulagen, Überstundenvergütung, zusätzliche Bonuszahlungen des Arbeitgebers für Urlaub oder Weihnachten, sowie beamtenrechtliche Besoldungen gezählt. Auf die Renten werden ferner die Gewinne aus Selbstständigkeit und Gewerbearbeit, sowie steuerrechtlicher Gewinn und vergleichbare Einkommen gerechnet. Auch Kranken- oder Verletztengeld wird in die Anrechnung mit einbezogen. Im Unterschied zur vollen Erwerbsminderungsrente werden außerdem auch Sozialleistungen mit angerechnet.

Anrechnung von Sozialleistungen

Als Hinzuverdienst sind nicht die Sozialleistungen selbst, sondern das monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, nach welchem die Sozialleistung errechnet wird. Das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen ist auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Sozialleistung aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen (etwa wenn das Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht). 

Was zählt nicht als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente?

Zu dem Einkommen, das nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird, zählen:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • vom Arbeitgeber gewährte Renten (sogenannte Betriebsrenten).
  • beamtenrechtliche Pensionen,
  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die zeitlich vor den Rentenbeginn verankert ist (zum Beispiel Abfindungen),
  • Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung (soweit sie nicht Teile des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit sind),
  • Vermögenseinkünfte (wie Dividenden oder Zinsen aus Sparbüchern, Bausparverträgen, Wertpapieren oder Gewinne aus dem Verkauf von Aktien) oder auch
  • Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen.

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