Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen

Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen

Inhalt:

Rechtsakt gegen einen Verwaltungsakt

Der Widerspruch gegen einen Bescheid ist formal gesehen ein “Rechtsakt gegen einen Verwaltungsakt”. Wenn Sie mit einem Bescheid einer Behörde inhaltlich oder im Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Das bedeutet, dass Sie die Entscheidung der Behörde überprüfen lassen können, ohne vor Gericht gehen zu müssen. Bevor Sie gerichtlich gegen den Bescheid vorgehen können, müssen Sie normalerweise einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, mit dem Ihr Widerspruch abgelehnt wurde. 

Beispiele

Besonders häufig sind Widersprüche gegen folgende Bescheide

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Wie schreibt man einen Widerspruch gegen einen Bescheid?

Angaben

  • Vollständiger Name der Person, die Widerspruch einlegt
  • Adresse der Person, die Widerspruch einlegt
  • Datum des Widerspruchs
  • Adresse der Behörde, gegen die sich der Widerspruch richtet
  • Geschäftszeichen beziehungsweise Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen
  • Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
  • Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind
    • Diese kann auch nachgereicht werden, beispielsweise wenn die Fristeinhaltung knapp ist.
    • Es können auch neue Sachverhalte angegeben werden, die noch nicht bekannt waren oder bisher übersehen worden sind.
  • Eigenhändige Unterschrift (auch eine qualifizierte elektronische Unterschrift ist möglich)

Form

In der Regel haben Sie einen Monat Zeit, um dem Bescheid zu widersprechen. Dabei können Sie zwischen Brief oder E-Mail wählen, wichtig ist nur, dass der Widerspruch schriftlich ist und eine (gegebenenfalls qualifizierte) Unterschrift enthält. Alternativ ist auch eine Niederschrift vor Ort bei der Behörde, die den Verwaltungsakt ausgestellt hat, möglich. Bei postalischem Widerspruch ist ein Versand als Einschreiben ratsam, um in Zweifelsfällen nachweisen zu können, dass der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen ist. 

Empfänger

Empfänger des Widerspruchs ist die Ausgangsbehörde. Also die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. In der Regel finden Sie den Namen der Behörde und die Adresse in der Rechtsbehelfsbelehrung oder im Briefkopf des Bescheids.

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Ablauf

  1. Widerspruch einlegen: Wenn Sie mit der Entscheidung einer Behörde unzufrieden sind oder diese als ungerechtfertigt ansehen, haben Sie nach Empfang des Bescheids einen Monat Zeit, um zu widersprechen.
  2. Prüfung des Bescheids: Die zuständige Behörde überprüft den Bescheid und die jeweilige Entscheidung. Sollte es Unklarheiten oder Fragen geben, wird sich die Behörde noch einmal an den Widersprechenden wenden. Wie lange die Prüfung dauert, ist vom Umfang des Sachverhalts und der Auslastung der Behörde abhängig. 
  3. Ergebnis: Je nachdem, was die Prüfung ergeben hat, reagiert die Behörde mit einem Widerspruchsbescheid (§ 85 SGG; § 73 VwGO) oder einem Abhilfebescheid (§ 85 SGG; § 72 VwGO). some text
    • Widerspruchsbescheid: Die Behörde sieht den Widerspruch als unbegründet, weist den Widerspruch ab und der Bescheid bleibt unverändert. Der Widerspruchsbescheid informiert außerdem über die Kosten des Widerspruchs.
    • Widerspruchsbescheid mit Teilabhilfeentscheidung: die Behörde sieht den Widerspruch als teilweise begründet und der Bescheid wird entsprechend abgeändertWiderspruchsbescheid mit Teilabhilfeentscheidung I
    • Abhilfebescheid: Die Behörde sieht den Widerspruch als begründet und hebt den Bescheid auf oder ändert ihn zu Gunsten des Widersprechenden ab. Außerdem informiert der Abhilfebescheid über die Widerspruchskosten.
  1. Anfechtungsklage: Wenn Ihr Widerspruch von der Behörde abgelehnt wird, gibt es die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Klage einzureichen.

Von der Widerspruchsbehörde erhalten Sie den Widerspruchsbescheid, mit dem über Ihr Anliegen und die Kosten des Widerspruchsverfahrens entschieden wird. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung, und er wird Ihnen förmlich zugestellt.

Fristen: Wie lange kann man Widerspruch einlegen?

In der Regel müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Die genaue Frist finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen oder unvollständig sein, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Kosten

Die Kosten für den Widerspruch sind in erster Linie davon abhängig, ob dem Widerspruch stattgegeben wird.

Kosten bei erfolglosem Widerspruchs

Bleibt die Entscheidung der Behörde unverändert, entstehen Kosten zwischen 20,00 € und 5.000,00 €. Die genaue Höhe der Widerspruchskosten ist abhängig vom Verwaltungsaufwand, von der Bedeutung des Sachverhalts, der Interessenlage und von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Widersprechenden. Wurden Sie beim Widerspruch anwaltlich beraten oder vertreten, kommen die Anwaltskosten hinzu.

Kosten bei erfolgreichem Widerspruchs

Wird der Bescheid im Sinne des Widerspruchs geändert, erstattet die Behörde alle entstandenen Kosten. Dazu gehören sowohl Ausgaben für Porto oder Telefon, als auch (wenn zutreffend) alle Anwaltskosten.

Wie kann Hopkins helfen?

Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihren Bescheid online hochladen, Ihr Problem kurz beschreiben und Sie erhalten umgehend ein transparentes Angebot von uns. Sollte es sich für Ihren persönlichen Fall anbieten, führen wir gerne auch das Widerspruchsverfahren gegen die zuständige Behörde für Sie durch. Schließlich sollen Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen.

Folgende Aufgaben können wir für Sie übernehmen:

  • die Prüfung von Bescheiden aller Behörden
  • der Hinweis auf Fehler in Bezug auf die Form, Frist und Berechnung von Leistungen
  • die Vorbereitung eines Widerspruchs
  • die Vorbereitung einer Klage vor dem Sozialgericht
  • die Einschätzung des Klageerfolgs
  • die Vertretung vor dem Sozialgericht


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